Haus erben, Grundstück nicht?

Servus Gemeinde,

ein neulich entstandener, rein spekulativ in die abendliche Runde geworfener Diskussionspunkt, für den wir kein Ergebnis fanden: die fiktive Mutter liegt also im Sterben und eines ihrer Kinder, Sohn A, hat bereits vor einiger Zeit zu Gunsten seiner Schwester B einen Erbverzicht unterzeichnet, der sich auf das der Mutter gehörende Grundstück bezieht. So weit, so gut, so eindeutig, stünden auf dem Grundstück nicht noch das Wohnhaus und ein paar landwirtschaftliche Nebengebäude. Wie würde es sich hier in der Wirklichkeit verhalten? Sind Gebäude juristisch untrennbar mit dem Grundstück verbunden, was dann wohl einem Erbverzicht auch bezüglich der Häuser gleich käme? Oder kann man das so einfach trennen, im Sinne von „Grundstück interessiert mich nicht, wohl aber der Immobilienwert der Gebäude“?

Wer weiss sowas?

Danke schon jetzt für Zielführendes.

Servus,

Ja.

Es gibt Ausnahmen: Die drei Fälle Erbbaurecht, Behandlung der Gebäude als „Zubehör“ zu einem Kleingarten, Fortgesetztes Recht der DDR sind meines Wissens schon alle.

Generell kommt man aber an § 94 BGB nicht vorbei.

Schöne Grüße

NM

So ist es in Deutschland! Siehe §§ 946, 94 BGB. Der einzige Sonderfall wäre ein Grundstück, an dem ein Erbbaurecht besteht, und bei dem das Gebäude dann natürlich weiterhin dem Erbbaurecht unterfällt, und der entsprechend Berechtigte natürlich unabhängig vom Wechsel des Eigentums am Grundstück weiterhin sein Recht entsprechend ausüben kann.

nun es gäbe noch ne Aufteilung als WEG und das Haus könnte Sondereigentum sein. Aber ein Fall der so recht unwahrscheinlich sein dürfte.

Servus,

wenn nicht in § 6 WEG ausdrücklich stünde, dass das Sondereigentum nicht getrennt von dem zu ihm gehörenden Miteigentumsanteil verkehrsfähig ist.

Es ist unselbständig, man kann nicht auf einen Miteigentumsanteil an einem Grundstück verzichten und dabei Sondereigentum vorbehalten.

Schöne Grüße

MM

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Das gilt nicht nur für Kleingärten. Ich hatte diese Geschichte hier außen vor gelassen, weil es konkret um einen landwirtschaftlichen Betrieb geht. Aber nach § 95 BGB gibt es so genannte „Scheinbestandteile“. Das sind alle Dinge, die zwar durchaus fest mit dem Boden verbunden sein können, aber von vorne herein nach dem Willen der Beteiligten nur zu einem vorübergehenden Zweck oder in Ausübung eines Rechts mit dem Grundstück verbunden worden sind. D.h. alles was auf Basis eines zeitlich beschränkten Vertrages errichtet wird, alles was aufgrund Grunddienstbarkeit errichten wird, … ist kein wesentlicher Bestandteil und daher folgt das Eigentum hieran auch nicht dem Eigentum des Grundstücks, sondern verbleibt immer beim Eigentümer der eingefügten Sache.

Und was das fortgeltende DDR-Recht angeht, so sind die Besonderheiten mW auch nur in Bezug auf Garagen- und Erholungsgrundstücke nach § 296 ZGB-DDR zu sehen. Wären in Bezug auf einen landwirtschaftlichen Betrieb also auch nicht gegeben.

BTW: Durch das Schuldrechtsänderungsgesetz sind schon lange alle Kündigungsbeschränkungen für Nutzungen nach § 296 ZGB-DDR abgelaufen/die letzten noch Schutz genießenden Nutzer wären jetzt 92. Allzu groß ist die Bedeutung dieser Fälle daher nicht mehr, auch wenn natürlich immer noch mal wieder Garageneigentümer auf die Barrikaden gehen, wenn durchaus sauber nach Gesetz vorgegangen wird.

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Ja, im vorliegenden Fall spielen diese Möglichkeiten sicher keine Rolle.

Das sind nur Zutaten wegen der ganz allgemein formulierten Frage gewesen.

Im speziellen Fall: War die Erbverzichtserklärung nicht beurkundungspflichtig, eben weil Grundstücke im Spiel sind? Da hätte sich doch anompfirsich der Notar davon überzeugen müssen, dass alle Beteiligten wissen, was der Gegenstand des Geschäftes ist?

Schöne Grüße

MM

Ein Erbverzichtsvertrag nach § 2346 BGB bedarf nach § 2348 BGB immer der notariellen Beurkundung.

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