Haus ersteigern

in meiner Nachbarschaft wird ein Einfamilienhaus versteigert, ich hätte eventuell Interesse daran, hab aber keine Ahnung, wie so etwas überhaupt läuft.Muss man den Preis sofort bezahlen? was ist mit den Hausbewohnern? müssen die automatisch ausziehen oder können gegebenfalls wohnen bleiben und Miete zahlen?

mfG Peter.

Hallo Peter!

Muss man den Preis sofort
bezahlen?

Bei Immo-Auktionen muß man i. d. R. den Auktionator (je nach Kaufpreis etwa 8 … 15% zzgl. Mwst) und 10% des Kaufpreises sofort zahlen. Bei Zwangsversteigerungen sind i. d. R. 10% sofort fällig.

was ist mit den :Hausbewohnern?

Handelt es sich um Mieter, kaufst Du das Haus samt Mietverträgen. Wird das Haus von den bisherigen Eigentümern bewohnt, kannst Du als Erwerber bestimmen, was werden soll.

Gruß
Wolfgang

Hallo,

wie Wolfgang Dreyer schon richtig schreibt, ist bei Zwangsversteigerungen bei Gebotsabgabe eine Sicherheitsleistung von 10% zu hinterlegen. Aber: dein Gebot ist verbindlich!! Deshalb solltest Du auf jeden Fall bei Gebotsabgabe eine verbindliche Finanzierungszusage in der Tasche haben, sonst kann es u.U. zu einem bösen (und sehr teuren) Erwachen kommen.

Freundliche Grüße

wolle

Hallo Peter,

hier mal ein paar Infos.

Hinweise für Bietinteressenten

  1. Wer ermittelt den Verkehrswert ?

Die Festsetzung erfolgt aufgrund des Gutachtens eines Sachverständigen, der vom Gericht beauftragt wurde. Versteigert wird das Objekt in seinem tatsächlichen Bestand versteigert. Die Versteigerung erstreckt sich grundsätzlich auch auf wesentliche Bestandteile und Zubehör, soweit dieses nicht freigegeben wurde.
Es besteht keine Mängelhaftung durch einen Verfahrensbeteiligten oder durch das Gericht.

  1. Kann ich das Objekt besichtigen ?

Das Objekt kann nur im Einvernehmen mit dem Eigentümer oder einem Mieter besichtigt werden. Das Gericht oder die Banken haben keine Möglichkeit, den Bietinteressenten den Zugang zum Objekt zu verschaffen. Für den Fall, daß eine Zwangsverwaltung besteht, ist eine Besichtigung evtl. über den Zwangsverwalter möglich. Hierzu sollte der betreibende Gläubiger gefragt werden.

  1. Was muß ich für den Versteigerungstermin mitbringen ?

Bieter müssen sich im Versteigerungstermin durch einen gültigen Personalausweis / Reisepass ausweisen. Soll für nicht im Versteigerungstermin anwesende Dritte geboten werden - dies gilt auch für den Ehegatten -, muss eine öffentlich beglaubigte Bietungsvollmacht vorgelegt werden. Firmenvertreter müssen Ihre Vertretungsberechtigung durch einen beglaubigten Handelsregisterauszug neuesten Datums nachweisen (nicht älter als 3 Wochen).
Weiterhin müssen Bieter damit rechnen, daß eine Sicherheitsleistung in Höhe von 10 % des festgesetzten Verkehrswertes verlangt wird. Die Sicherheitsleistung kann durch Bargeld, durch von der Landeszentralbank bestätigte Schecks, durch Bürgschaften oder Verrechnungsschecks berechtigter Kreditinstitute geleistet werden. Sparbücher, Euro-Schecks, Wertpapiere oder sonstige Sicherheiten sind als Sicherheit nicht zugelassen.

  1. Wie lange dauert die Bietzeit ?

Die Bietzeit, also der Zeitraum von der Aufforderung zur Abgabe von Geboten bis zum Schluss der Versteigerung, beträgt mindestens 30 Minuten. Sie endet durch ausdrückliche Erklärung des Gerichts, wenn keine Gebote mehr abgegeben werden. Es wird empfohlen, nicht erst kurz vor dem Ende der Bietzeit mit dem Bieten zu beginnen. Nur so bleibt dem Bieter genügende Zeit, etwaige Mängel (wie z.B. das Fehlen der Sicherheitsleistung) zu beheben und sich das Bieten in Ruhe zu überlegen.
5) Was bedeuten die 5- und 7/10 Grenzen im Versteigerungstermin ?

Um die Verschleuderung des Objektes zu verhindern, ist der Zuschlag (=Übertragung des Eigentums auf den Meistbietenden) ist zu versagen:

 von Amts wegen, wenn das Meistgebot (=Bargebot und Wert der bestehenbleibenden Rechte) unter 5/10 des Verkehrswertes liegt;
 auf Antrag eines Berechtigten, wenn das Meistgebot unter 7/10 des Verkehrswertes liegt.

Wurde der Zuschlag einmal aus einem dieser Gründe versagt, gelten diese Einschränkungen in späteren Versteigerungsterminen nicht mehr. Der Zuschlag kann dann auch auf ein unter 5/10 des Verkehrswertes liegendes Meistgebot erteilt werden.Der bestrangig betreibende Gläubiger verfügt über weitere Möglichkeiten eine Zuschlagsversagung herbeizuführen. Z.B. durch einstweilige Einstellung des Termins. Es ist daher hilfreich, sich bereits vor dem Versteigerungstermin mit dem betreibenden Gläubiger in Verbindung zu setzen.

  1. Welche Kosten fallen neben meinem Gebot noch an ?

Neben dem Gebot sind von dem Ersteher die Gerichtskosten für die Erteilung des Zuschlags, die Gerichtskosten für die Eintragung im Grundbuch und die Grunderwerbsteuer zu zahlen. Die Höhe der Gerichtskosten für die Erteilung des Zuschlags und der Grunderwerbsteuer richtet sich nach der Höhe des Meistgebotes. Die Gerichtskosten für die Eintragung im Grundbuch werden nach dem Verkehrswert bzw. nach dem höheren Gebot berechnet.

  1. Was mache ich, wenn das Objekt vermiete ist, ich aber selbst dort
    einziehen möchte.

Der Ersteher ist berechtigt, bestehende Miet- oder Pachtverhältnisse unter Einhaltung bestimmter Fristen zu kündigen. Diesbezüglich wird auf § 57a-d Zwangsversteigerungsgesetz verwiesen. Weitere Auskünfte hierzu sind über den zuständigen Rechtspfleger beim Amtsgericht zu erhalten.

Die Darstellung soll einen Überblick vermitteln; sie ersetzt keine rechtliche oder steuerliche Beratung. Eine Gewähr für den Inhalt wird nicht übernommen.

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]