Hallo jemand hat ein Haus ersteigert was nun Zwangsgeräumt werden muss, da der Schuldner nicht auszieht. Der Schuldner hat Einspruch beim Verfassungsgericht gestellt der auch angenommen wurde. Heute hat der Schuldner dem Neueigentümer ein Brief gegeben in dem steht das er räumt aber erst wenn das Verfassungsgericht entschieden hat. In drei Tagen ist aber der Räumungstermin… Fällt der Räumungstermin jetzt aus oder wird trotzdem geräumt? Und wenn geräumt wird und das Verfassungsgericht entscheidet sich für den Schuldner muss der Neueigentümer dann wieder ausziehen oder bekommt der geräumte dann einen Finanziellenausgleich?
Gruss Sean
Hallo jemand hat ein Haus ersteigert was nun Zwangsgeräumt
werden muss, da der Schuldner nicht auszieht.
EIN VOLLSTRECKBARER TITEL KANN VOLLSTRECKT WERDEN !!!
Ein Gerichtsvollzieher räumt nur mit einem vollstreckbaren Titel.
Die Räumung fällt aus wenn der Antragsteller seinen Antrag auf Räumung zurückzieht.
muss der
Neueigentümer dann wieder ausziehen oder bekommt der geräumte
dann einen Finanziellenausgleich?
Eigentümer ist derjenige der im Grundbuch als Eigentümer steht !!!
Das bleibt er auch wenn er das Eigentum rechtmäßig erwarb, davon darf bei einer Ersteigerung durchgeführt von einem Vollstreckungsgericht ??? ausgegangen werden.
Wenn schon ein vollstreckbarer Titel für die bevorstehende Zwangsräumung erwirkt wurde wäre der richtige Ansprechpartner für den Anfrager in solchen Rechtsfragen sein Rechtsanwalt- oder?
Hallo jemand hat ein Haus ersteigert was nun Zwangsgeräumt
werden muss, da der Schuldner nicht auszieht. Der Schuldner
hat Einspruch beim Verfassungsgericht gestellt der auch
angenommen wurde.
—Unsinn! Das Verfassungsgericht (Bundesverfassungsgericht) erklärt einem Schulner niemals die Annahme eines Einspruch; wir wollen doch die Rechtsstaatlichkeit nicht absurdum führen.
Heute hat der Schuldner dem Neueigentümer
ein Brief gegeben in dem steht das er räumt aber erst wenn das
Verfassungsgericht entschieden hat.
—Erklären kann ein Schuldner viel,…
In drei Tagen ist aber der
Räumungstermin… Fällt der Räumungstermin jetzt aus oder wird
trotzdem geräumt?
Warum sollte die Räumung entfallen? Weil da jemand an ein Gericht ein Brieflein geschrieben hat?
Und wenn geräumt wird und das
Verfassungsgericht entscheidet sich für den Schuldner muss der
Neueigentümer dann wieder ausziehen oder bekommt der geräumte
dann einen Finanziellenausgleich?
Das (Bundes)Verfassungsgericht entscheidet über Verfassungsklagen und nicht über die Rechtmäßigkeit einer Räumungsklage nach Zwangsversteigerung.
(Man kann ja gar nicht glauben, dass dies hier in Deutschland irgend jemand noch glauben könnte).
G:smile:
Gruss Sean
—Unsinn! Das Verfassungsgericht (Bundesverfassungsgericht)
erklärt einem Schulner niemals die Annahme eines Einspruch;
wir wollen doch die Rechtsstaatlichkeit nicht absurdum führen.
Wieso genau wird denn die Rechtsstaatlichkeit ad absurdum geführt, wenn das Bundesverfassungsgericht eine Verfassungsbeschwerde (die mit Einspruch hier wohl gemeint sein dürfte) zur Entscheidung annimmt? Genau das schreibt § 93a BVerfGG doch vor.
In drei Tagen ist aber der
Räumungstermin… Fällt der Räumungstermin jetzt aus oder wird
trotzdem geräumt?
Warum sollte die Räumung entfallen? Weil da jemand an ein
Gericht ein Brieflein geschrieben hat?
Der Einwand ist durchaus berechtigt. Allerdings kann es ja auch sein, dass das Gericht ein Brieflein schreibt, in dem steht, dass die Zwangsräumung nicht durchgeführt werden darf. Solche Brieflein kommen allerdings in der Regel von den ordentlichen Gerichten.
Das (Bundes)Verfassungsgericht entscheidet über
Verfassungsklagen und nicht über die Rechtmäßigkeit einer
Räumungsklage nach Zwangsversteigerung.
Das Bundesverfassungsgericht entscheidet nicht nur über Verfassungsklagen, sondern auch über Verfassungsbeschwerden. Diese können grundsätzlich jeden Akt staatlicher Gewalt zum Gegenstand haben, wenn auch der Prüfungsumfang ein verfassungsspezifischer ist.
(Man kann ja gar nicht glauben, dass dies hier in Deutschland
irgend jemand noch glauben könnte).
Na ja, das, was du schreibst, sollte man jedenfalls nicht glauben.
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Hallo jemand hat ein Haus ersteigert was nun Zwangsgeräumt
werden muss, da der Schuldner nicht auszieht.
EIN VOLLSTRECKBARER TITEL KANN VOLLSTRECKT WERDEN !!!
Ein Gerichtsvollzieher räumt nur mit einem vollstreckbaren
Titel.
Das stimmt natürlich. Aber was soll es uns sagen? Der Zuschlagbeschluss gilt als Räumungstitel, § 93 ZVG. Es gibt in diesem Fall also einen Vollstreckungstitel.
Die Räumung fällt aus wenn der Antragsteller seinen Antrag auf
Räumung zurückzieht.
Aber nicht nur. Es ist selbstverständlich möglich, dass ein Gericht die Zwangsräumung für unzulässig erklärt. Glaub mir, ich habe von Berufs wegen schon mit solchen Fällen zu tun gehabt.
Eigentümer ist derjenige der im Grundbuch als Eigentümer steht
!!!
Bei einer Zwangsversteigerung wird der Höchstbietende durch den Zuschlag zum Eigentümer (§ 90 ZVG), obwohl das in diesem Moment gerade nicht im Grundbuch steht.
Das bleibt er auch wenn er das Eigentum rechtmäßig erwarb,
davon darf bei einer Ersteigerung durchgeführt von einem
Vollstreckungsgericht ??? ausgegangen werden.
Hä?
Wenn schon ein vollstreckbarer Titel für die bevorstehende
Zwangsräumung erwirkt wurde wäre der richtige Ansprechpartner
für den Anfrager in solchen Rechtsfragen sein Rechtsanwalt-
oder?
Wie gesagt: Einen Vollstreckungstitel gibt es. Und dass man sich mit Rechtsfragen an Anwälte wenden kann und oft sollte, stimmt zwar. Aber trotzdem ist dieses Brett doch für Rechtsfragen da.
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PS
Abgesehen davon, dass das Verfassungsgericht sehr wohl über die Rechtmäßigkeit einer Räumungsklage, genauer: des Urteils, entscheiden kann (wenn auch nur unter dem Gesichtspunkt verfassungsspezifischer Rechtmäßigkeit), ist von einer Räumungsklage hier ja auch gar nicht die Rede. Der Zuschlagbeschluss gilt als Räumungstitel, eine Räumungsklage ist darum sinnlos und, da unnötig, unzulässig.
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Viel Theorie und wenig Praxis.
-)
Es ist mir nicht klar, was du damit sagen willst.
Das Bundesverfassungsgericht ist wie die Landesverfassungsgerichte auch Realität. Praxis. Die Annahme einer Verfassungsbeschwerde gehört zum Verfahren. Das ist auch in der Praxis so.
Des Weiteren kann sowohl vor den ordentlichen Gerichten als u.U. auch vor Verfassungsgerichten die vorläufige oder endgültige Einstellung der Zwangsvollstreckung erreicht werden. Auch das ist Praxis. Ich selbst bin mit solchen Fällen schon praktisch befasst gewesen und werde mich darum von dir nicht davon überzeugen lassen, dass es das in der Praxis nicht gibt.
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