Hallo,
wer ein vermietetes Haus zur Eigennutzung erwerben will sollte niemals nicht den Fehler machen, sich selbst um den Auszug des Mieters kümmern zu müssen. Das kann ganz böse nach hinten los gehen. Denn zwischen dem berechtigten Anspruch des Erwerbers auf Selbstnutzung und der Durchsetzung einer Räumung liegt oftmals viel Zeit, Geld und Nerven.
Und sei es nur, dass der Mieter aus nachvollziehbaren Gründen nicht zum geplanten Zeitpunkt raus kann, weil er gerade schwer krank geworden ist, die neue Wohnung noch nicht bezugsfertig ist, … Alleine bis man vom „nett mit einander reden“ über die Erkenntnis, dass man zu keiner für beide Seiten vertretbaren (was nicht heißt, dass die Sache rechtlich nicht eindeutig sein könnte) Lösung kommen wird, bis zu Klage, Verhandlungstermin, Urteil und Gerichtsvollzieher (für dessen gesamte Räumungstätigkeit dann erst einmal Vorkasse fällig ist) kommt, ist schnell ein halbes Jahr ins Land gegangen.
Von wirklich heiklen Geschichten wo nach Räumungstitel dann die Einweisung der von Obdachlosigkeit bedrohten Familie in die bisherige Wohnung durch die Gemeinde erfolgt, sonstige sozialen Dramen mal ganz abgesehen.
Gestolpert bin ich in dem Zusammenhang übrigens neulich mal über § 764 Abs. 1 Ziffer 5 ZPO, wonach von der Vollstreckung aus Notarurkunden ausdrücklich eine Regelung ausgeschlossen ist, die den Bestand eines Mietverhältnisses über Wohnraum betrifft. D.h. nicht mal eine notarielle Urkunde, mit der sich der Mieter der sofortigen Zwangsräumung nach Ablauf der Mietzeit unterwerfen würde, wäre ohne weiteres procedere vollstreckbar. D.h. die an sich nahe liegende Möglichkeit mit dem Mieter vor Kauf diesbezüglich zum Notar zu gehen, und eine entsprechende Urkunde aufzusetzen, bringt nicht den gewünschten Effekt.
Gruß vom Wiz