Folgender Sachverhalt:
Eltern (A) besitzen 1 Haus mit Grund, in dem sie selbst
wohnen.
Eltern (A) haben zwei volljährige Kinder (B+C).
Wenn Eltern (A) nun zu Lebzeiten das Haus und Grundstück dem
im Haus lebenden Kind (B) notariell überschreibt,
wenn zwischen Überschreibung und Erbfall 10 Jahre vergangen
sind, gehören Haus und Grund nicht mehr zur Erbmasse.
Während dieser 10 Jahre gilt eine prozentuale Staffelung.
das wäre nur dann der fall, wenn tatsächlich eine schenkung
vorliegt.
darüber hinaus beginnen die 10 jahre nur zu laufen, wenn die
immobilie tatsächlich das vermögen des erblassers verlässt.
behält sich dieser ein wohnrecht/nießbrauch vor, fällt der
volle wert in den nachlass. eine abschmelzung gibt es dann
nicht…
Okay. An diese Regelung habe ich nicht gedacht.
Aus der Situationsbeschreibung schließe ich, daß Eltern und Kind B nicht nur im selben Haus, sondern im selben Haushalt miteinander leben.
Vertrauen ist gut, aber Wohnrecht wäre besser!
ist dann im
Fall des Todes der Eltern (A), das Kind © erbberechtigt?
Ohne Testament: gesetzliche Erbfolge, d.h. für beide Kinder
derselbe Anteil
ziemlich unwahrscheinlich, dass die eltern (für gewöhnlich 2
personen…) zeitgleich versterben. sollten die eltern
verheiratet sein und es kein testament geben, sollte doch der
überlebende ehegatte zumindest zur hälfte erbe werden (§ 1931
bgb), meinst du nicht…
Aber ja doch. Der überlebende Ehegatte erbt natürlich auch.
Deswegen schrieb ich ja „derselbe Anteil“ (ich schrieb nicht: jedes Kind erbt die Hälfte!).
(Anteil x überl. Ehegatte) + (2 gleiche Anteile Kinder) = 100 %
(x = abhängig vom Güterstand)
Im UP wurde das nicht angesprochen, sodaß man annehmen konnte,
daß der Stand der Dinge nach dem Tod beider Eltern erfragt wurde.
Es ist ohnehin Stochern im Nebel, weil (mir) nicht klar ist, ob Kind C wirklich enterbt werden soll oder ob es nur darum geht, daß das Haus später Kind B allein gehört.
Mit Testament: falls C ausdrücklich enterbt wurde, hat C einen
Pflichtteilsanspruch. Pflichtteil ist die Hälfte des
gesetzlichen Erbteils.
Grund: Kind © soll nicht das Haus bzw. Teile davon erben
dürfen.
Wenn außer dem Grundstück noch genügend (Bar-)Vermögen
vorhanden ist, dürfte der Anspruch von C auf sein gesetzliches
Erbe oder seinen evtl. Pflichtteil kein Problem sein.
wenn bargeld in den nachlass fällt, erhöht sich auch der
pflichtteilsanspruch entsprechend.
Das ist schon klar.
das problem, den anspruch zu bedienen, bleibt also gleich…
Nicht ganz.
Bei 0 Barvermögen muß der gesamte Betrag für den Pflichtteil vom erbenden Kind B „zusammengekratzt“ werden.
Bei vorh. Barvermögen kann das erbende Kind das Barvermögen zur Deckung des Pflichtteils verwenden.
Haus 300.000 + Bar 0 ===> Pflichteil 75.000 muß vollfinanziert werden
Haus 300.000 + Bar 100.000 ===> Pflichteil 100.000, keine Finanzierung nötig
Haus 300.000 + Bar 200.000 ===> Pflichteil 125.000, es ist noch was übrig
Und auch hier: außenvorgelassen, daß bereits beim 1. Erbfall (Tod des ersten Elternteils) Ansprüche entstehen könnten.
Beratung beim Fachanwalt für Erbrecht wäre angebracht.
auf jeden fall.
Gruß