Haus Grund - Erbrecht

Hallo zusammen. Eine sehr spezielle Frage bez. Erbrecht.

Folgender Sachverhalt:
Eltern (A) besitzen 1 Haus mit Grund, in dem sie selbst wohnen.
Eltern (A) haben zwei volljährige Kinder (B+C).
Kind (B) wohnt mit im Haus der Eltern.
Kind © wohnt in einer Lebensgemeinschaft mit eigenem Hausstand zur Miete.
Wenn Eltern (A) nun zu Lebzeiten das Haus und Grundstück dem im Haus lebenden Kind (B) notariell überschreibt, ist dann im Fall des Todes der Eltern (A), das Kind © erbberechtigt?
Grund: Kind © soll nicht das Haus bzw. Teile davon erben dürfen.

Hallo,

Wenn Eltern (A) nun zu Lebzeiten das Haus und Grundstück dem
im Haus lebenden Kind (B) notariell überschreibt,

Dann gehört es B und fällt nicht mehr in die Erbmasse.

ist dann im
Fall des Todes der Eltern (A), das Kind © erbberechtigt?

Vererbt kann nur das werden, was (im Todesfall) zur Erbmasse gehört.

Gruß
Jörg Zabel

Hallo,

Folgender Sachverhalt:
Eltern (A) besitzen 1 Haus mit Grund, in dem sie selbst
wohnen.
Eltern (A) haben zwei volljährige Kinder (B+C).

Wenn Eltern (A) nun zu Lebzeiten das Haus und Grundstück dem
im Haus lebenden Kind (B) notariell überschreibt,

wenn zwischen Überschreibung und Erbfall 10 Jahre vergangen sind, gehören Haus und Grund nicht mehr zur Erbmasse.
Während dieser 10 Jahre gilt eine prozentuale Staffelung.

ist dann im
Fall des Todes der Eltern (A), das Kind © erbberechtigt?

Ohne Testament: gesetzliche Erbfolge, d.h. für beide Kinder derselbe Anteil

Mit Testament: falls C ausdrücklich enterbt wurde, hat C einen Pflichtteilsanspruch. Pflichtteil ist die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.

Grund: Kind © soll nicht das Haus bzw. Teile davon erben
dürfen.

Wenn außer dem Grundstück noch genügend (Bar-)Vermögen vorhanden ist, dürfte der Anspruch von C auf sein gesetzliches Erbe oder seinen evtl. Pflichtteil kein Problem sein.

Beratung beim Fachanwalt für Erbrecht wäre angebracht.

Gruß

Mit Überschreibung der Immobilie an B würde C auch im Erbfall der A nicht Miteigentümer daran: Es gehört ja B.

An dem Übertragungswert könnte C degressiv, d. h. im Übertragungswert jährlich 1/10 fallend, Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend machen. Dieser quotale Wert würde dem Reinnachlass der A hinzugerechnet und erhöht zur Pflichteilsquote seinen Forderungsanspruch gegen den Nachlass.

Ob C noch enterbt und damit auf Pflichtteil gesetzt wäre oder als gesetzl. Erbe gleichberechtigt zu B am Nachlass ohne das bereits verschenkte Haus teilhaben sollte, wäre eine andere Entscheidung der A. Erst 10 Jahre nach Übertrag erlöschen Ansprüche des C über anteiligen Wertausgleich der Schenkung durch Ergänzungsanspruch.

G imager761

Hallo,

Folgender Sachverhalt:
Eltern (A) besitzen 1 Haus mit Grund, in dem sie selbst
wohnen.
Eltern (A) haben zwei volljährige Kinder (B+C).

Wenn Eltern (A) nun zu Lebzeiten das Haus und Grundstück dem
im Haus lebenden Kind (B) notariell überschreibt,

wenn zwischen Überschreibung und Erbfall 10 Jahre vergangen
sind, gehören Haus und Grund nicht mehr zur Erbmasse.
Während dieser 10 Jahre gilt eine prozentuale Staffelung.

das wäre nur dann der fall, wenn tatsächlich eine schenkung vorliegt.
darüber hinaus beginnen die 10 jahre nur zu laufen, wenn die immobilie tatsächlich das vermögen des erblassers verlässt. behält sich dieser ein wohnrecht/nießbrauch vor, fällt der volle wert in den nachlass. eine abschmelzung gibt es dann nicht…

ist dann im
Fall des Todes der Eltern (A), das Kind © erbberechtigt?

Ohne Testament: gesetzliche Erbfolge, d.h. für beide Kinder
derselbe Anteil

ziemlich unwahrscheinlich, dass die eltern (für gewöhnlich 2 personen…) zeitgleich versterben. sollten die eltern verheiratet sein und es kein testament geben, sollte doch der überlebende ehegatte zumindest zur hälfte erbe werden (§ 1931 bgb), meinst du nicht…

Mit Testament: falls C ausdrücklich enterbt wurde, hat C einen
Pflichtteilsanspruch. Pflichtteil ist die Hälfte des
gesetzlichen Erbteils.

Grund: Kind © soll nicht das Haus bzw. Teile davon erben
dürfen.

Wenn außer dem Grundstück noch genügend (Bar-)Vermögen
vorhanden ist, dürfte der Anspruch von C auf sein gesetzliches
Erbe oder seinen evtl. Pflichtteil kein Problem sein.

wenn bargeld in den nachlass fällt, erhöht sich auch der pflichtteilsanspruch entsprechend. das problem, den anspruch zu bedienen, bleibt also gleich…

Beratung beim Fachanwalt für Erbrecht wäre angebracht.

auf jeden fall.

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das wäre nur dann der fall, wenn tatsächlich eine schenkung
vorliegt.
darüber hinaus beginnen die 10 jahre nur zu laufen, wenn die
immobilie tatsächlich das vermögen des erblassers verlässt.
behält sich dieser ein wohnrecht/nießbrauch vor, fällt der
volle wert in den nachlass. eine abschmelzung gibt es dann
nicht…

Hallo,

das ist aber nur dann der Fall, wenn die Immobilie nicht „im wesentlichen“ in das Vermögen des Beschenkten übergeht?

Beispiel:

Die Eltern lassen sich nur für bestimmte Teile des Hauses ein Wohnrecht/Nießbrauch eintragen, der Rest steht dem Beschenkten zur alleinigen Nutzung zur Verfügung.

Wenn das also nicht nur auf dem Papier steht, sondern tatsächlich so gehandhabt wird, fällt dann die Immobilie nach 10 Jahren aus der Erbmasse heraus oder ist sie noch drinn?

Ich habe irgendwas in Erinnerung mit „der wesentliche Teil“ muß auf den Beschenkten übergehen, bin mir aber nicht sicher ob mich da meine Erinnerung täuscht.

Gruß
Tina

das wäre nur dann der fall, wenn tatsächlich eine schenkung
vorliegt.
darüber hinaus beginnen die 10 jahre nur zu laufen, wenn die
immobilie tatsächlich das vermögen des erblassers verlässt.
behält sich dieser ein wohnrecht/nießbrauch vor, fällt der
volle wert in den nachlass. eine abschmelzung gibt es dann
nicht…

Hallo,

das ist aber nur dann der Fall, wenn die Immobilie nicht „im
wesentlichen“ in das Vermögen des Beschenkten übergeht?

genau, es geht darum, dass der erblasser nicht mehr „herr im haus“ ist, einen „spürbaren vermögensverlust“ erleidet oder wie man es auch sonst beschreiben will.
allerdings gibt es dazu noch keine linie, wie dies der bgh handhaben wird. daher ist (noch) jede einräumung eines wohnrechts oder nießbrauchs mit der erheblichen gefahr verbunden, dass die 10-jahresfrist überhaupt nicht zu laufen beginnt.

Beispiel:

Die Eltern lassen sich nur für bestimmte Teile des Hauses ein
Wohnrecht/Nießbrauch eintragen, der Rest steht dem Beschenkten
zur alleinigen Nutzung zur Verfügung.

so einfach funktioniert das nicht.
vom (dinglichen) nießbrauchsrecht können nur „unwesentliche bestandteile“ ausgenommen werden. wenn wir also davon ausgehen, dass kein wohnungseigentum vorliegt, ist ein nießbrauchsvorbehalt unter gleichzeitigem „spürbarem vermögensverlust“ (als voraussetzung für den anlauf der frist) praktisch nicht möglich.

auch beim wohnrecht besteht dieselbe rechtsunsicherheit. hier ist dann der begriff „herr des hauses“ aufgekommen, das der wohnrechtsberechtigte nicht mehr haben darf.
aber wann soll das der fall sein ? reichen 40% der restnutzung oder müssen es 20& oder sogar 10% sein ?

kautelarrechtlich wird dieses problem zur zeit deshalb so gelöst, dass dem schenkenden ein leibrente (gesichert durch reallast) zur verfügung steht. somit liegt nur eine gemischte schenkung vor. für den untentgeltlichen anteil läuft dann die frist (nachteil ist, dass eine dingliche berechtigung zum wohnen/nutzen nicht mehr vorhanden ist). eine andere alternative ist es, einen pflichtteilsverzicht zu „erkaufen“, damit der erbe keine gefahr läuft, die immobilie später versilbern zu müssen.

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Danke für die ausführliche Erklärung.

Hallo und Danke für die hilfreichen Antworten!

Folgender Sachverhalt:
Eltern (A) besitzen 1 Haus mit Grund, in dem sie selbst
wohnen.
Eltern (A) haben zwei volljährige Kinder (B+C).

Wenn Eltern (A) nun zu Lebzeiten das Haus und Grundstück dem
im Haus lebenden Kind (B) notariell überschreibt,

wenn zwischen Überschreibung und Erbfall 10 Jahre vergangen
sind, gehören Haus und Grund nicht mehr zur Erbmasse.
Während dieser 10 Jahre gilt eine prozentuale Staffelung.

das wäre nur dann der fall, wenn tatsächlich eine schenkung
vorliegt.
darüber hinaus beginnen die 10 jahre nur zu laufen, wenn die
immobilie tatsächlich das vermögen des erblassers verlässt.
behält sich dieser ein wohnrecht/nießbrauch vor, fällt der
volle wert in den nachlass. eine abschmelzung gibt es dann
nicht…

Okay. An diese Regelung habe ich nicht gedacht.

Aus der Situationsbeschreibung schließe ich, daß Eltern und Kind B nicht nur im selben Haus, sondern im selben Haushalt miteinander leben.
Vertrauen ist gut, aber Wohnrecht wäre besser!

ist dann im
Fall des Todes der Eltern (A), das Kind © erbberechtigt?

Ohne Testament: gesetzliche Erbfolge, d.h. für beide Kinder
derselbe Anteil

ziemlich unwahrscheinlich, dass die eltern (für gewöhnlich 2
personen…) zeitgleich versterben. sollten die eltern
verheiratet sein und es kein testament geben, sollte doch der
überlebende ehegatte zumindest zur hälfte erbe werden (§ 1931
bgb), meinst du nicht…

Aber ja doch. Der überlebende Ehegatte erbt natürlich auch.
Deswegen schrieb ich ja „derselbe Anteil“ (ich schrieb nicht: jedes Kind erbt die Hälfte!).

(Anteil x überl. Ehegatte) + (2 gleiche Anteile Kinder) = 100 %
(x = abhängig vom Güterstand)

Im UP wurde das nicht angesprochen, sodaß man annehmen konnte,
daß der Stand der Dinge nach dem Tod beider Eltern erfragt wurde.

Es ist ohnehin Stochern im Nebel, weil (mir) nicht klar ist, ob Kind C wirklich enterbt werden soll oder ob es nur darum geht, daß das Haus später Kind B allein gehört.

Mit Testament: falls C ausdrücklich enterbt wurde, hat C einen
Pflichtteilsanspruch. Pflichtteil ist die Hälfte des
gesetzlichen Erbteils.

Grund: Kind © soll nicht das Haus bzw. Teile davon erben
dürfen.

Wenn außer dem Grundstück noch genügend (Bar-)Vermögen
vorhanden ist, dürfte der Anspruch von C auf sein gesetzliches
Erbe oder seinen evtl. Pflichtteil kein Problem sein.

wenn bargeld in den nachlass fällt, erhöht sich auch der
pflichtteilsanspruch entsprechend.

Das ist schon klar.

das problem, den anspruch zu bedienen, bleibt also gleich…

Nicht ganz.
Bei 0 Barvermögen muß der gesamte Betrag für den Pflichtteil vom erbenden Kind B „zusammengekratzt“ werden.
Bei vorh. Barvermögen kann das erbende Kind das Barvermögen zur Deckung des Pflichtteils verwenden.

Haus 300.000 + Bar 0 ===> Pflichteil 75.000 muß vollfinanziert werden

Haus 300.000 + Bar 100.000 ===> Pflichteil 100.000, keine Finanzierung nötig

Haus 300.000 + Bar 200.000 ===> Pflichteil 125.000, es ist noch was übrig

Und auch hier: außenvorgelassen, daß bereits beim 1. Erbfall (Tod des ersten Elternteils) Ansprüche entstehen könnten.

Beratung beim Fachanwalt für Erbrecht wäre angebracht.

auf jeden fall.

Gruß