Hallo zusammen, nehmen wir an das Herr Mustermann über einen Markler ein Expose bekommen hat.
In diesem Expose steht neben der Beschreibung und der Bilder folgendes drin:
„Dieses Angebot ist unverbindlich und freibleibend.
Alle Angaben sind ohne Gewähr und basieren auf Informationen, die
uns vom Eigentümer bzw. Verkäufer gegeben wurden. Hierfür übernehmen
wir keine Haftung. Dieses Exposé bildet eine Vorabinformation;
als Rechtsgrundlage dient allein der notarielle Kaufvertrag.
Der Interessent bestätigt, dass er das oben genannte Objekt von der
Firma …, nachgewiesen bekommen hat
oder bei ihm der Kaufentschluss durch die Beratung des Maklers ausgelöst
wurde. Bei Zustellung dieses Exposés per Post, Fax, E-Mail oder
über andere Vertriebswege gilt die Möglichkeit zum Abschluss eines
Hauptvertrages als durch uns nachgewiesen, wenn uns der Interessent
nicht innerhalb 3 Tagen schriftlich und unter Angabe der Quelle
mitteilt, dass ihm die Möglichkeit zum Abschluss eines Hauptvertrages
bereits andererseits nachgewiesen wurde.
Mit diesem Exposé wird der Interessent in die Lage versetzt, sich auch
selbständig und direkt mit dem Eigentümer/Verkäufer oder dessen
Beauftragten (z.B. Makler) in Verbindung zu setzen und Verhandlungen
aufzunehmen. Deshalb verpflichtet sich der Interessent bei Wahl
dieser Möglichkeit, unser Immobilienbüro umgehend vom Endergebnis
der Verhandlungen zu informieren. Die oben angegebene Courtage
gilt als vereinbart und ist auf den Kaufpreis mit Zustandekommen des
notariellen Kaufvertrages zu zahlen und sofort fällig. Die vermittelnde
Firma … hat daraufhin einen unmittelbaren Zahlungsanspruch.
Neben der vereinbarten Courtage sind Grunderwerbssteuer,
Notar- und Grundbuchkosten vom Käufer zu tragen.
Das Angebot ist nur für den Empfänger bestimmt. Bei Weitergabe an
Dritte haftet der Angebotsempfänger für die Provision.
Geldwäschegesetz (GwG)
Nach dem Geldwäschegesetz (GwG) müssen Immobilienmakler die
Identität ihrer Kunden feststellen. Diese Verpflichtung haben Immobilienmakler
vor dem mündlich oder schriftlich abgeschlossenen Maklervertrag
zu erfüllen. Das bedeutet, dass Immobilienmakler verpflichtet
sind, sich den Personalausweis Ihrer Kunden zeigen zu lassen und
die Daten aus dem Personalausweis festzuhalten. Außerdem muss der
Immobilienmakler prüfen, ob sein Kunde im eigenen wirtschaftlichen
Interesse oder für einen Dritten handelt.
Diese Pflicht nach dem Geldwäschegesetz haben Immobilienmakler
bei allen Verträgen, die sie mit einem Kunden abschließen.
Gemäß § 4 Abs. 6 GwG sind Sie als Kunde verpflichtet, dem Immobilienmakler
die entsprechenden Auskünfte zu erteilen und Unterlagen oder Ausweis zur Überprüfung vorzulegen.“
Einige Monate später sieht Herr Mustermann das selbe Angebot wieder im Internet…Nur diesmal vom Eigentümer direkt. Herr Mustermann würde das Angebot gerne annehmen hat aber bedenken ober durch das zugesandte Expose ein bindender Vertrag entstanden ist. Was kann Herr Mustermann nun machen?