Haus ohne Trauschein gekauft - nun Trennung

Hallo Gemeinde :o)

Hans (A) und Maria (B) haben sich furchtbar gerne und ziehen nach 3 Jahren Fernbeziehung zusammen in das eigene Haus von B. Alles ist toll und so beschließen A und B, ein anderes, großes Haus muss her. B verkauft das alte Haus, A und B kaufen gemeinsam ein großes Haus. Der Opa von B (Opa=C) wird bezieht ebenfalls ein Zimmer im Untergeschoss des Hauses. Das neue Haus wird in 2 Raten gezahlt, die erste Rate finanziert ausschließlich A, die zweite Rate zahlt B aus dem Erlös vom Verkauf des alten Hauses. A und B sind zu gleichen Teilen im Grundbuch des neuen Hauses eingetragen. 2 Jahre nach Kauf des neuen Hauses trennen sich A und B. Das neue Haus soll nun wieder verkauft werden und A will bis zum Verkauf das Haus ohne B bewohnen. B zieht in eine Wohnung und nimmt im Einverständnis mit A einige Gegenstände (keine Möbel) aus dem Haus mit. C soll bis auf weiteres im Haus wohnen bleiben. A ist zunächst mit dieser Regelung einverstanden, da C Miete und Nebenkosten zahlen wird. Folgende Fragen stellen sich nun:

A möchte nicht, dass B sich um ihren Opa C kümmert und damit das gemeinsame Haus nach ihrem Auszug betritt. Kann A den Zugang zur Wohnung von C für B verwehren?

Kann A den Zugang zur eigenen Wohnung im Haus (es gibt keine tatächliche Wohnungstrennung, lediglich EG / UG, getrennt durch eine Glastür im Treppenhaus) B verwehren, wenn B bis zum Hausverkauf noch eigene Gegenstände dort lagert?

Muss B den gemeinsamen Haustürschlüssel abgeben? Die Vereinbarung lautete, keine unangemeldeten Besuche, nur nach Rücksprache.

A möchte nicht, dass B Freunde ins Haus lässt, die lediglich als Umzugshelfer zu diesem Zweck das Haus betreten. Kann A den Freunden von B den Zugang verweigern?

Kann A ohne Erlaubnis und Zustimmung von B Teile des Hauses (1-2 Zimmer) nach dem Auszug von B untervermieten (Wohngemeinschaft)? Und wenn ja, muss B jede Person akzeptieren?

An welchen Kosten muss sich B weiterhin beteiligen (ausser Grundsteuer)? Die Kauf-„Restsumme“ wurde ausschließlich über A finanziert.

Vielen Dank für eure Antworten und Anregungen!

Hallo,

A möchte nicht, dass B sich um ihren Opa C kümmert und damit
das gemeinsame Haus nach ihrem Auszug betritt. Kann A den
Zugang zur Wohnung von C für B verwehren?

Nein, denn B gehört das Haus und damit die Wohnung genau so wie A. Nur weil sie faktisch drinnen wohnt, hat sie nicht mehr Besitzrecht an diesem wie der Miteigentümer. Es sei denn, B hat endgültig zu erkennen gegeben, dass er das Hausrecht an dem Haus aufgegeben hat. Das kann hier aber so nicht festgestellt werden.

Kann A den Zugang zur eigenen Wohnung im Haus (es gibt keine
tatächliche Wohnungstrennung, lediglich EG / UG, getrennt
durch eine Glastür im Treppenhaus) B verwehren, wenn B bis zum
Hausverkauf noch eigene Gegenstände dort lagert?

Siehe oben, denn B gehört das Haus und damit die Teil-Wohnung von A genau so wie A. Solange an der Teilwohnung kein Wohnungseigentum begründet wurde und A allein in dem Wohnungseigentumsgrundbuch eingetragen ist, kann A dem Miteigentümer den Zugang nicht verwehren. Ausnahme: B hat das Hausrecht freiwillig endgültig aufgegeben, das ist eine tatsächlich zu beantwortende Frage, die hier nicht geklärt werden kann.

Muss B den gemeinsamen Haustürschlüssel abgeben? Die
Vereinbarung lautete, keine unangemeldeten Besuche, nur nach
Rücksprache.

Das könnte hier ein andere Sache sein. Dafür käme es aber genau darauf an, was die Parteien intern vereinbart haben. Das kann man so nicht sagen. Die Abgabe des Haustürschlüssels halte ich aber für ausgeschlossen, es sei denn, er hat wie gesagt das Hausrecht endgültig aufgegeben.

A möchte nicht, dass B Freunde ins Haus lässt, die lediglich
als Umzugshelfer zu diesem Zweck das Haus betreten. Kann A den
Freunden von B den Zugang verweigern?

Siehe oben. An sich nicht, da beide Hausrecht haben, außer, der Zugang von Freunden ist für A unzumutbar. Etwas anderes kann sich aus der Vereinbarung der Parteien bzw. dann ergeben, falls B das Hausrecht endgültig aufgegeben hat.

Kann A ohne Erlaubnis und Zustimmung von B Teile des Hauses
(1-2 Zimmer) nach dem Auszug von B untervermieten
(Wohngemeinschaft)? Und wenn ja, muss B jede Person
akzeptieren?

Warum untervermieten? Ich dachte, A und B sind Eigentümer…Für eine Vermietung müssen aber beide Eigentümer unterschreiben und hier muss B niemanden akzeptieren, er muss nicht einmal der Vermietung an sich zustimmen. Ausnahme: Siehe oben.

An welchen Kosten muss sich B weiterhin beteiligen (ausser
Grundsteuer)? Die Kauf-„Restsumme“ wurde ausschließlich über A
finanziert.

An allen Kosten, die für die Eigentümer anfallen, da diese als Eigentümer (für zB. Steuern) oder Vertragspartner (für zB. Strom, wenn beide den Versorgungsvertrag unterschrieben haben) gemeinsam Schuldner sind. Das gilt jedenfalls Dritten gegenüber. Ob B ggf. von A Ersatz bekommt für die Kosten, die nur durch A allein angefallen sind (zB. Wasser, Strom, etc.), ist eine Frage dessen, was die Parteien untereinander ausgemacht haben.

Was den Kaufpreis angeht, so sind beide jeweils in der vollen Haftung, wenn beide den Kaufvertrag unterschrieben haben. Der Verkäufer kann sich also an jeden von beiden nach belieben wenden und den vollen Kaufpreis einfordern (die müssen das dann nachher intern ausgleichen).

Gruß
Dea

A möchte nicht, dass B sich um ihren Opa C kümmert und damit
das gemeinsame Haus nach ihrem Auszug betritt. Kann A den
Zugang zur Wohnung von C für B verwehren?

Nein, denn B gehört das Haus und damit die Wohnung genau so
wie A. Nur weil sie faktisch drinnen wohnt, hat sie nicht mehr
Besitzrecht an diesem wie der Miteigentümer. Es sei denn, B
hat endgültig zu erkennen gegeben, dass er das Hausrecht an
dem Haus aufgegeben hat. Das kann hier aber so nicht
festgestellt werden.

Aber selbst dann: Opa C zahlt ja Miete an A, somit kann er doch in den angemieten Räumen den Besuch empfangen, den ER will. Und wenn der Zutritt zu Cs Räumen nur durch As Räume möglich ist, dann müsste B trotzdem gewährt werden, dass er zu C durchkommt.

Aber selbst dann: Opa C zahlt ja Miete an A, somit kann er
doch in den angemieten Räumen den Besuch empfangen, den ER
will. Und wenn der Zutritt zu Cs Räumen nur durch As Räume
möglich ist, dann müsste B trotzdem gewährt werden, dass er zu
C durchkommt.

Es ist natürlich völlig richtig, dass der Mieter das Hausrecht an seiner Wohnung hat. Aufgrund der vagen Formulierungen ist hier jedoch nicht klar, auf welcher Grundlage dieser dort wohnt und ob es überhaupt einen Miet- oder sonstigen Vertrag gibt.

Gruß
Dea