Haus trotz Alg II?

Hallo

Ich bin jetzt ehrlich gesagt auch ein wenig ratlos, wie man den Unterschied zwischen Vermögen und Einkommen viell. verständlicher erklären könnte.

Vergiss es einfach. Du verstehst offensichtlich nicht, was ich schreibe.

Viele Grüße

ja doch, ich verstehe d. Unterschied schon!

Es ist nur so, dass die Mutter das Geld oder das Haus NUR unter der Voraussetzung, dass die Tochter drin wohnt verschenken will.
Aber wenn die Tochter dass Geld aufbrauchen muss oder das Haus verkaufen muss, dann wäre der Wille der Mutter nicht einzuhalten…
Und das ist das was ich nicht verstehe.
Amt würde ja Geld für eine Miete ja sparen…
Kann die Mutter keine Schenkung machen die Zweckgebunden ist?
Vielen Dank für die Ratschläge.
Gruss

Hallo

Es ist nur so, dass die Mutter das Geld oder das Haus NUR unter der Voraussetzung, dass die Tochter drin wohnt verschenken will.

Ich bin ziemlich sicher, dass das gehen müsste.

Abgesehen davon bin ich mittlerweile sowieso ziemlich sicher, dass das Haus sowieso nicht eingesetzt werden müsste, da zweimal die Rechtsanwälte (in den von mir verlinkten Seiten) bei geerbten Häusern argumentieren, dass eine selbstbewohnte Wohnfläche bis zu 120 qm geschützt sei. Die betreffenden Leute hatten diese Häuser bzw. ihren Hausanteil ja auch nicht schon vor dem Alg-2-Bezug. - Ich glaube zwar, dass das mittlerweile nicht mehr stimmt mit den 120 qm, aber 80 qm für 1 - 2 Personen sind bestimmt geschützt.

Viele Grüße

Hi

Ich persönlich kann beiden Beteiligten eigentlich nur raten, sich unbedingt vorab bei einem gut informierten Anwalt beraten zu lassen.

Bei der Schenkung bzw. beim Erhalt eines Hauses sind ja etliche Punkte zu berücksichtigen und Fragen zu klären - die nicht nur das ALG2 betreffen. Zumal es auch verschiedene Varianten gibt, wie bzw. mit welchen Auflagen die Mutter das Haus formell an die Tochter „übergeben“ könnte… was wiederum evtl. unterschiedlichen Einfluss auf z.B. die Höhe der Schenkungssteuer hätte usw. (Vorbehalts/nießbrauch, Schenkungssteuer usw. sind Bereiche, in denen ich mich leider nicht auskenne).

Wenn erstmal geklärt ist, wie diese Schenkung überhaupt formell am Günstigsten bzw. Sinnvollsten für beide Beteiligte aufgesetzt werden könnte, dann dürfte ein guter Sozialrechtsanwalt aus dem Ergebnis wohl auch ableiten können, wie diese geplante „Art“ der Schenkung im SGB II- Bereich/ beim ALG2 bewertet würde . Z.B. ob durch die geplante formelle Art der Schenkung überhaupt eine Eigentums- bzw.Einkommenssituation vorläge, die rechtlich derzeit eine Verwertung durch die Tochter ermöglichen würde bzw. verlangen könnte… Müsste sich die Tochter (derzeit) um eine Verwertung des Einkommens bemühen und das auch nachweisen, oder nicht… Oder dürfte/ müsste das Jobcenter ihr das ALG2 solange auf Darlehsbasis zahlen, bis ihr eine Verwertung des Hauses faktisch möglich wäre… Wäre das Haus (je nach konkretem Schenkungsvertrag) für sie überhaupt „verwertbar“… usw. usw.

Das sind rechtliche Detailfragen (zudem abhängig vom Schenkungsvertrag etc.) , die wohl über den Rahmen einer Forumsanfrage hinausgehen würden. Also ich würde ich es nicht darauf ankommen lassen und ohne vorherige fachliche Beratung und Berücksichtigung aller Umstände einfach irgendwas vereinbaren, was dann wohlmöglich nach hinten losgeht bzw. nicht im Sinne beider Beteiligten wäre.-

Was das ALG2 betrifft:
Grundsätzlich würde (knapp gesagt) der Geldwert im Zuflussmonat bzw. im Folgemonat als Einkommen auf die ALG2-Leistung angerechnet werden. Wenn der anzurechnende Betrag höher wäre als die ALG2-Leistung (hier mit Sicherheit der Fall), dann würde der Betrag gleichmäßig auf 6 Monate verteilt angerechnet werden. Dadurch würde die Tochter aus dem Leistungsbezug fallen, könnte ggf. im 7.Monat wieder einen ALG2-Antrag stellen… und zum Zeitpunkt des Neuantrags wäre dann der „Rest“ ihres Geldwertes nunmehr als Vermögen zu betrachten. Sollte dabei ihr Gesamtvermögen den „geschonten“ Bereich überschreiten, könnte grundsätzlich eine vorrangige Vermögensverwertung gefordert werden.
Wie gesagt: Wenn denn das Vermögen überhaupt verwertbar wäre…
(Der Ratgeber zu „Vermögen“ / selbst bewohntes Eigenheim war dazu ja schon verlinkt.)

LG

@Simsy Mone,
nichts gegen den Berufsstand und auch nichts gegen deine beiden Links (obwohl man bei Infos immer auf’s Datum achten sollte und möglichst nach geltender aktueller Gesetzeslage und Rechtsprechung gucken sollte…), sondern nur mal so ganz allgemein: Auch Anwälte liegen manchmal „daneben“ :wink:

(Dass z.B. im SGB II-Bereich die Kinder gegenüber den anderen BG-Mitgliedern nicht unterhaltspflichtig sind und dass ihr Einkommen - abgesehen vom bedarfsübersteigenden Kindergeld- nur auf ihren eigenen Bedarf angerechnet werden darf und nicht auf die Bedarfe ihrer Eltern/anderen BG -Mitglieder… das wissen in der Regel sowohl die Jobcenter als auch die Sozialrechtsanwälte.
Aber es gibt halt manchmal auch Ausnahmen… auf beiden Seiten… :wink:
http://www.frag-einen-anwalt.de/Erbe-wird-beim-ALG-2… )

LG