Hallo
Bist du dir da sicher, oder denkst du dir, dass es so sein müsste?
Wenn ich mir nicht sicher bin oder wenn es sich um eine rein persönliche Einschätzung handelt, schreibe ich das in der Regel dazu (mWn, mMn etc.) 
-> Bundessozialgericht 28. Oktober 2009 , B 14 AS 62/08 R:
(Randnr.21: „Wie die für das SGB II zuständigen Senate des Bundessozialgerichts (BSG) bereits entschieden haben, ist Einkommen iS des § 11 Abs 1 SGB II grundsätzlich alles das, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält, und Vermögen das, was er vor Antragstellung bereits hatte“ )
-> Fachliche Hinweise der BA zu § 11 SGB II; siehe auch: § 1 ALG II-V
http://www.harald-thome.de/sgb-ii—hinweise.html
… diese beiden verlinkten Anwaltsauskünfte (…) wo irgendwelche Häuser oder Häuseranteile geerbt wurden
Das sind ja andere Konstellationen - dabei handelte es sich um geerbte Haus_anteile_. Die anderen Miteigentümer standen nicht im Leistungsbezug, konnten daher auch nicht gezwungen werden, einem Verkauf des Hauses zuzustimmen, und konnten/wollten den Anteil des Beziehers nicht auszahlen. Deshalb war für den betroffenen Bezieher keine Verwertung seines Anteils möglich.
-> Entscheidungen/ Urteile z.B.:
LSG Nordrh.-Westf., L 20 B 72/06 AS („Auch Erbschaften sind daher grundsätzlich als einmalige Einnahmen als Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II einzustufen“)
LSG Niedersachsen-Bremen, L 8 AS 325/06 ER („Auch Erbschaften, die während des Leistungsbezugs zufließen, sind Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II und einmalige Einnahmen iSd § 2 Abs. 3 Alg II-V“)
LSG Baden-Württemberg, L 7 AS 690/07 ER-B (" Eine Erbschaft in Form eines Barvermögens über der Bagatellgrenze des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-V ist als Einkommen i.S.v. § 11 Abs. 1 SGB II grundsätzlich in dem Monat zu berücksichtigen, in dem sie dem Hilfeempfänger zufließt.")-
LG