Liebe/-r Experte/-in,
meine Eltern wollen Bauernhof mit Grund auf meinen Bruder überschreiben. Meine Schwester ist damit einverstanden. Wie soll ich mich verhalten, wenn ich nicht einverstanden bin?
Vielen Dank!
Liebe/-r Experte/-in,
meine Eltern wollen Bauernhof mit Grund auf meinen Bruder überschreiben. Meine Schwester ist damit einverstanden. Wie soll ich mich verhalten, wenn ich nicht einverstanden bin?
Vielen Dank!
Hallo,
unterliegt dieser Bauernhof der „Höfeordnung“?
dann wären Ihre späteren Ansprüch noch geringer.
Fest steht aber jetzt schon: Die Eltern können mit dem Bauernhof machen, was sie wollen, also übertragen auf wen sie wollen -ggf. unter Beachtung der Höfeordnung. Sie haben einen jährlich sich verringernden Pflichtteilsergänzungsanspruch und das war es. Leider!
mfg
PB
Hallo,
Sie haben eigentlich überhaupt gar keinen Einfluss darauf, was Ihre Eltern mit ihrem Eigentum machen. Außerdem weiß ich nicht, wie sich das Ihre Eltern konkret vorstellen und wie was geregelt werden soll. Was spricht denn überhaupt dagegen?
Mit freundlichen Grüßen
Philipp Spoth
Wenn die Eltern Eigentümer sind, benötigen sie von Ihnen keine Zustimmung. Die Frage der Eltern ist freiwillig. Eine faire und familiäre Diskussion ist immer gut, aber die Eltern brauchen sich juristisch an nichts zu halten, wenn Sie „Forderungen stellen“ sollten.
Noch Fragen? Schreiben Sie gern erneut.
Mit freundlichen Grüßen aus der Lüneburger Heide
H.Gintemann
herzlichen Dank für Ihre Frage zur Vorwegerbfolge.
Ihre Position ist eher schwach, da Sie zu Lebzeiten Ihrer Eltern wohl keine erbrechtlichen Ansprüche haben.
Zunächst wäre hier auch zur klären ob nicht ggf. Höferecht anwendbar ist.
Sie sollten versuchen mit Ihren Eltern zu klären, wie ein gerechter Ausgleich mit Ihnen zu erreichen ist, etwa in einem Erbvertrag.
Im Erbfall entstehen ggf. Ausgleichsansprüche Neun und Pflichtteilsergänzungsansprüche.
Weitere Hinweise zum Erbrecht finden sie unter:
HTTp://www.dr-erbrecht.de
Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Buerstedde
Rechtsanwalt
Dr. Wolfgang Buerstedde
Rathausstr. 16
53332 Bornheim
Tel. 02222-931180
Fax. 02222-931182
[email protected]
http://www.pflichtteil-erbrecht.de