Angenommen jemand möchte sein Haus an einen nahestehenden Menschen verkaufen und ist nicht auf Gewinn aus. Wie hoch muss der Kaufpreis sein damit dieser Verkauf nicht als Schenkung gilt ? Gibt es da Vorgaben ? Vielen Dank für alle Antworten und frohe Feiertage
Servus,
wenn die Abstandszahlung niedriger ist als der Verkehrswert, handelt es sich um eine teilentgeltliche Übertragung. Ob auf den unentgeltlichen Teil ErbSt erhoben wird, hängt davon ab, ob dessen Wert den Freibetrag übersteigt. Wie hoch der Freibetrag ist, lässt sich anhand der Beschreibung „nahestehend“ nicht sagen, sie ist zu vage.
Schöne Grüße
MM
Das bedeutet, wenn ein Haus vom Vater auf eines von mehreren Kindern auf die Art"weitergegeben" würde, gäbe es für die anderen Kinder auch kein Anrecht auf Erbteil nach dem Sterben des Vaters?
so könnte man doch andere Erbberechtigte schön ausschmieren, stimmts?
Das ist doch allgemein üblich
ABER:
Der Teil des Verkehrswertes, der als Kaufpreis fliesst, gelangt so ins Vermögen des Vaters und dieses widerum wird unter den Erben (wie auch immer) aufgeteilt.
Und Teil des Verkehrswertes, der als Schenkung gilt, wird ebenfalls auf die Erbmasse angerechnet, wenn der Erblasser weniger als 10 Jahre nach der Schenkung verstirbt.
Von daher finde ich diesen Teil der Angelegenheit gerecht geregelt.
Experten werden unfair, indem sie dabei per Gefälligkeitsgutachten der Verkehrswert lächerlich tief drücken oder indem sie unliebsamen Erben nur das ‚Pflichtteil‘ zugestehen … aber dagegen kan man klagen
Kinder haben wie beim Erbe auch bei Schenkung den Freibetrag von 400.000 €/Kind und das sogar alle 10 Jahre erneut.
Und ein Vater kann sein Vermögen völlig frei verschenken oder auch stark verbilligt verkaufen, das hat mit dem möglichen späteren Erbe gar nichts zu tun !
Allenfalls könnte ein Ergänzungsanspruch gegen den Beschenkten bestehen wenn noch keine 10 Jahre vergangen wären und der „übergangene“ nicht mind. das Pflichtteil erben sollte.
Es gibt keine „Erbberechtigten“ in dem Sinn von „alle gleich“ und keiner soll übergangen werden. Es gibt als Schutz für Ehefrau und Kinder das Pflichtteil, das steht einem immer zu (es ist die Hälfte des gesetzlichen Erbteils).
So stellt der Gesetzgeber sicher dass sehr nahe Angehörige nicht völlig leer ausgehen können
Aber grundsätzlich steht es dem Erblasser frei, wer was und wie viel erben soll.
Guck doch mal im Internet und bei Immobilienmaklern, was vergleichbare Häuser in Deiner Gegend kosten und verkauf es ein bisschen billiger.
Ob der Finanzbeamte den entsprechenden Verkehrswert kennt, bezweiflich ich, falls du es nicht extrem billig verkaufst.
Und für den Fall des Falles kannst Du Dir ja einige Mängel des Hauses heraussuchen (jedes Haus hat welche), die man „normalerweise“ als Verkäufer einem potentiellen Kunden nicht mitteilen würde; von denen Du aber sagen kannst, dass Du sie einem …„Dir nahestehenden Menschen“ … nicht zu verschweigen wagst, um später keine Vorwürfe zu bekommen.
Nein.
In vielen anderen Dingen eingepackt hat Dir Duck bereits erzählt, was ich jetzt nochmal von Verpackungsmaterial freigestellt erzähle:
Es gibt hier das Thema „Pflichtteilsergänzungsanspruch“.
Wenn Du mit diesem Stichwort nicht weiterkommst, meld dich nochmal.
Schöne Grüße
MM
Das magst Du gerne bezweilfeln, aber da täuschst Du dich gewaltig.
Wenn an irgendeiner Stelle wirklich breites, auch von gewieften Statistikern nicht zu entkräftendes Datenmaterial zu den Verkehrswerten von Grundstücken zentral zusammenläuft und verfügbar ist, dann sind das ganz präzise die Finanzämter. Beiläufig ist die Datenbasis dort übrigens auch besser als bei den örtlichen Gutachterausschüssen, es gibt schlicht keine Chance, dagegen anzustinken.
Aus welchen Quellen das im Einzelnen stammt, berichte ich Dir gerne auf Nachfrage - aber ich glaube kaum, dass Dich das wirklich interessiert, wenn Du meinst, hier hinge irgendwas davon ab, was eine einzelne Person mehr oder weniger zufällig „kennt“.
Schöne Grüße
MM
und verlieren denn warum sollte ein/e Richter/in das handschriftliche oder gar notarielle Testament dahingehend auslegen, dass die unliebsamen Erben nun geliebte Erben sind und gleichgestellt werden mit den Erben die im Testament großzügiger bedachte werden?
Das wäre ja ´ne völlig neue Verfahrenstechnik, hätte ein ganz schönes Gschmäkle und würde jedes Testament überflüssig machen. ramses90
Ich vermute nicht, sondern spreche aus Erfahrung.
Ich vermute das nicht, sondern spreche aus Erfahrung.
Jo - und wenn Du jetzt noch verrietest, worüber Du sprichst, ließe sich das auch beurteilen.
Schöne Grüße
MM
Damit also auch an ein Kind- selbst, wenn die anderen Kinder damit leer ausgehen würden?
Davon ausgehend, dass der Vater noch 10 Jahre lebt
Ja.
Es gehört zu den Grundrechten, dass man dem Vater nicht vorschreibt, wie er mit seinem Vermögen umgehen muss.
Er darf auch all sein Hab und Gut versaufen, sowas wird ja auch öfter gemacht.
Richtig.
Vereinfacht: Geschenke innerhalb der letzten 10 Jahre werden zurückgerechnet.
Wobei nach 5 Jahren eine Schenkung nur noch mit 50% angerechnet wird, nach 9 Jahren nur mit 10%.
Tach,
wenn man ein Haus an ein Kind abgeben möchte, ohne dass Schenkungssteuer anfällt, dann geht man so vor:
Man lädt einen staatlich anerkannten Immobiliengutachter ein und beauftragt ihn mit einem Verkehrswertgutachten des Hauses.
Von diesem Verkehrswert zieht man den Freibetrag ab, hier wären es 400.000€, den Rest bezahlt man.
Dankeschön für diese klare Aussage.