Hallo
ich habe mein Hausteil an meine Schwester „verkauft“.
Waren schon beim Notar und da ich nicht jeden Tag ein Haus verkaufe kenn ich mich da nicht aus und hab gedacht mit Notar wird das schon seine Richtigkeit haben.
Hab also unterschrieben und weg war das Haus und Geld gabs noch keins.
Meine Schester steht schon im Grundbuch redet kein Wort mehr mit mir und ich warte immer noch auf mein Geld.
Vereinbearter spätester Zahlungstermin war noch letztes Jahr.
Wie lange soll oder muß ich warten bevor ich Maßnahmen (Anwalt oder so) ergreife?
Der Notar hat Ihrer Schwester die Fälligkeit des Kaufpreises mitgeteilt. Von dieser Fälligkeitsmitteilung haben Sie eine Kopie erhalten mit welcher der Notar Sie gleichzeitg gebeten hat, ihm die erfolgte Zahlung des Kaufpreises von Ihrer Schwester an Sie auf das im notariellen Kaufvertrag angegebene Konto zu bestätigen. Nachdem diese Bestätigung beim Notar eingegagen war, hat dieser die Umschreibung des Grundbesitzes auf Ihre Schwester veranlaßt. Deshalb steht Ihre Schwester jetzt alleine als Eigentümerin im Grundbuch! Weshalb behaupten Sie denn nun, die Schwester habe nicht bezahlt, wo Sie doch diese Zahlung dem Notar gegenüber bestätigt haben!?!
normalerweise musst du dich an den Notar wenden, denn er hat in der Hand, was geschieht. Eigentlich ist es so, dass nach Abschluss des Vertrages der Käufer das Geld auf das Anderkonto beim Notar zu überweisen hat. Wenn alle Bedingung von beiden Seiten erfüllt sind, überweist er das Geld weiter an dich. Frag doch dort bitte nach, denn irgend etwas ist nicht „rund“ gelaufen.
Hallo,
bevor Sie zu einem Anwalt rennen, wäre erst mal ein Blick in den Kaufvertrag sinnvoll sowie der Gang zum Notar, der diesen Vertrag beurkundet hat.
Steht Ihre Schwester mit einer Auflassungsvormerkung im Grundbuch oder bereits als Eigentümeri? Was steht im Notarvertrag bezüglich der Zahlung des Kaufpreises (Herauszahlungsbetrages), der Übergabe und der Regelung, was passiert, wenn Ihre Schwester nicht zahlt. All dies steht in einem Kauf-/Übertragungsvertrag!!!
Somit, kontaktieren Sie Ihren Notar, sollte der „ohne Sicherung“ die Eigentumsumschreibung auf Ihre Schwester veranlasst haben, wäre das ein Fehler des Notars. Sollten Sie keine Regelungen über das Ausbleiben einer Zahlung getroffen haben, so wurden Sie bei Beurkundung darüber belehrt und informiert!!! Hier ist - sofern man etwas nicht versteht - fragen durchaus sinnvoll, dafür sind Notare da und bekommen Geld dafür.
Ist natürlich schwer zu beurteilen, ohne die Einzelheiten, insbesondere den Vertrag, zu kennen.
Was heißt „weg war das Haus“?
Was heißt „steht … im Grundbuch“? Als Eigentümerin oder nur Auflassungsvormerkung?
Warum zahlt die Schwester nicht?
Gibt es im Kaufvertrag eine Regelung bzgl. Vollstreckungsunterwerfung der Schwester?
Fragen über Fragen.
Nur mit Vertrag und entsprechender (sachkundiger!) Beratung zu beantworten. Ggfs. vielleicht als erstes mal den Bankberater ansprechen??? Die können oft auch schon gute Tipps geben oder haben jemand im Hintergrund, der sich auskennt.
Interessante Beziehung, aber dafür gibt es ja andere Fachleute…keine Ahnung, ehrlich gesagt. Wenns notariell vereinbart ist, gibt es doch aber keine Zweifel, oder: Ware gegen Geld. Wie lange du mit Anwalt wartest, weißt du, da bin ich sicher, am besten. Ist doch deine Schwester, du wirst sie kennen.
im allgemeinen, also zwischen fremden Parteien, ist es üblich eine Rückfallklausel für den Fall der Nichtzahlung des Kaufpreises in den kaufvertrag einzuarbeiten. Demnach wird der Käufer nicht eher in das Grundbuch eingetragen, bevor der Kaufpreis entrichtet ist. Dies hat der Verkäufer dann dem Notar anzuzeigen und dieser veranlasst dann auch die Umschreibung ins Grundbuch. Hast Du und Deine Schwester auf diese Klausel verzichtet so gibt es ein Problem und zwar für Dich. Entweder du hast davon gewusst oder deine Schwester hat den Kaufvertrag so gestalten lassen, dass die Klausel fehlt. In dem Fall hätte dich aber der Notar auf die Rechtsfolgen aufmerksam machen müsen.Ich würde den Notar daraufhin mal ansprechen. Erst dann kann man weitere Schritte unternehmen. z.B. Rechtsanwalt.
MfG
r.-a.