Sehr geehrte® Tumbe,
für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung maßgeblich ist der letzte Termin, zu dem das Darlehen abermals auf neue Konditionen umgestellt wurde. Das war wohl im Jahr 2010. Von diesem Umstellungstermin 10,5 Jahre weitergerechnet ergibt sich der erste Termin einer vorzeitigen Kündigungsmöglichkeit ohne Vorfälligkeitsentschädigung. Ebenso vom Ablösetermin des Darlehens bis zu dem gerade eben genannten Termin 10,5 Jahre nach Verlängerungsvereinbarung darf eine Vorfälligkeitsentschädigung berechnet werden; es sei denn, das Ende der Zinsbindung fällt auf einen früheren Termin. Dann gilt dieser.
Um die Vorfälligkeitsentschädigung können Sie herumkommen, wenn Sie das laufende Darlehen der Eltern zu geltenden Zinssatz von 5,024% übernehmen. Dafür darf eine Bank nur eine kleine Bearbeitungsgebühr verlangen, nicht jedoch einen prozentualen Betrag von bspw. 0,5 oder 1% des Darlehensvolumens.
Was günstiger ist, kann nur nach finanzmathematischer Analyse beurteilt werden. Wird das Darlehen übernommen, so zahlen Sie Jahr für Jahr mehr als die zurzeit marktübliche Verzinsung. Wird die Vorfälligkeitsentschädigung gezahlt, so ist ein hoher Einmalbetrag fällig, man kann aber für die Zukunft die zurzeit günstigen Marktkonditionen nutzen.
Die Umfinanzierung auf neue Konditionen lohnt sich bei einer noch neunjährigen Restlaufzeit eigentlich nur, wenn sich die Vorfälligkeitsentschädigung durch vorhandene Sondertilgungsrechte oder Tilgungssatzanpassungsrechte erheblich reduzieren lässt.
Auf jeden Fall empfehle ich im Fall der Umfinanzierung, die Vorfälligkeitsentschädigung zu überprüfen, denn Banken rechnen diese in 4 von 5 Fällen zu hoch aus. Es lohnt sich allerdings nicht, die banklich erteilte Abrechnung einfach in einen Online-Rechner einzuspeisen. Zum Einen rechnen die meisten Online-Rechner nicht nach den höchstrichterlichen Vorgaben, sondern dienen nur als Lockinstrument zur Kundengewinnung für eine Umfinanzierung. Zum Anderen sind die banklichen Schadensberechnungen, sofern man die Kontrolle mit einem korrekt rechnenden Onlineprogramm durchführt nicht zu beanstanden, weil der Fehler dieser Bankberechnungen fast nie in einer falschen Rechenweise liegt, sondern in einer fehlerhaften Übertragung der Vertragsdaten in die Berechnung oder einer fehlenden Berücksichtigung ergänzender rechtlicher Vorgaben durch die Bank.
Daher sollten Sie den Vertrag und die Rechtsprechung selbst auswerten oder einen Experten herbeiziehen.
Ich hoffe, alle Fragen sind jetzt zur Zufriedenheit beantwortet.
Mit freundlichen Grüßen
Prof. Dr. rer. pol. habil. Klaus Wehrt
Diplom-Volkswirt