das Haus in dem ich mit meiner Familie momentan wohne sollte Zwangsversteigert werden. Die Zwangsversteigerung zog sich mehrer Monate. Als bei uns der Bescheid über die Zwangsversteigerung einging bekamen wir von der Bank die das Haus versteigerte keine Frist zur räumung.
Jetzt allerdings hat das Haus jemand ersteigert und möchte dass wir zum 30.09.10 auziehen und dass wir bis zum 06.09.10 die Nebengebäude ausräumen was wir leider nicht schaffen werden.
Wir wollten eig. ja schon eher ausziehen aber das Problem war, dass meine Mutter zu der Zeit leider keine Arbeit hatte. Aus diesem Grund wollten wir Wohnhilfe beantragen. Der Antrag wurde abgelehnt, da sich die Beamten sagten, dass solange wir ja in dem Haus noch wohnen ja für den Staat keine kosten entstehen.
Mittlerweile hat meine Mutter aber wieder eine Arbeit und es wäre möglich eine andere Wohnung zu beziehen, aber wir werden es leider nicht schaffen bis zum 30.09. auszuziehen. Wir haben uns schon mit dem neuen Eigentümer unterhalten und er zeigt kein Verständnis für unsere bescheidene Lage
Mitterweile wollen die Käufer schon am Außenbereich anfangen umzubauen und mitterweile werden wir sogar schon beleidigt wenn man nach Hause kommt.
Meine Frage ist nun ob es eine Möglichkeit gibt dass sie das Grundstück verlassen und erst mit dem Umbau anfangen wenn wir ausgezogen sind und ob es möglich ist die Frist um ca 2 - 4 Wochen zu verlägern.
Bitte mit dem neuen Eigentümer sprechen und ihm mitteilen, dass der Termin nicht schaffbar ist. Mit neuen Eigentümer eine schriftliche Vereinbarung machen, mit definitiven und schaffbaren Ausugstermin. Dies müsste auch im Interesse des neuen Eigentümers sein, da er sonst die Zwangsräumung machen muß und dafür beim Gerichtsvollzieher mit einigen 1000 Euro in Vorkasse muß. Bieten Sie dem Käufer an, dass er sich das sparen kann, wenn er ihnen noch 2-4 Wochen Zeit gibt.
aber ein problem gibt es leider noch und zwar haben wir noch neben dem haus ein paar alte Ställe, in denen sich über den jahren einiges an sachen angesammelt hat die entsorgt werden müssen.
wir haben zugesagt diese zu entsorgen, sobald wir mit dem umzug beginnen aber der eigentümer hat angefangen das ganze zeug in den hof rein zustellen so dass niemand mehr mit dem auto rauf kommt und wir können die sachen auch nicht mehr rein räumen da sie ein schloss davor gehängt haben gibt es da eine möglichkeit dies zu untersagen bis wir ausgezogen sind
aber ein problem gibt es leider noch und zwar haben wir noch neben dem haus ein paar alte Ställe, in denen sich über den jahren einiges an Sachen angesammelt hat die entsorgt werden müssen.
wir haben zugesagt diese zu entsorgen, sobald wir mit dem umzug beginnen aber der eigentümer hat angefangen das ganze zeug in den hof rein zustellen so dass niemand mehr mit dem auto rauf kommt und wir können die sachen auch nicht mehr rein räumen da sie ein schloss davor gehängt haben zudem ist die Garage in der das Auto steht mit Ästen blockiert. Das was der Eigentümer hier betreibt ist reine Schikane gibt es da eine möglichkeit dies zu untersagen bis wir ausgezogen sind.
Hallo,
soweit ich weiß, hat der neue Eigentümer nicht das Recht, Euch adhoc vor die Tür zu setzen. Er muss Euch normal kündigen. Selbst wenn er mit Ersteigerungszuschlag einen Räumungstitel erwirkt hat, muss er Euch das zumindest mitteilen, das geht dann über den Gerichtsvollzieher. Da ich aber in diesem Falle nicht so ganz sicher bin, schlage ich vor, versucht es beim Mieterverein oder schaut hier im Forum nochmal nach, ob hier jemand mehr weiß
Gruß
Dirk
Hier die bestehenden gesetzlichen Regelungen.
Aus der Anfrage geht nicht hervor ob ihr mieter oder eigentümer seid.
Mietverhältnisse
Der Ersteher tritt grundsätzlich in bestehende Mietverhältnisse ein. Er hat jedoch in der Vollstreckungsversteigerung ein Ausnahmekündigungsrecht und kann innerhalb von 3 Monaten zum ersten gesetzlich zulässigen Termin kündigen. Bei Wohnraum gelten aber die sozialen Mietschutzbestimmungen. Der Ersteher kann nur bei Vorliegen eines Kündigungsgrunds (begründeter Eigenbedarf) kündigen. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Bei Wohnraum ist spätestens am erstmöglichen 3. Werktag eines Monats nach Zuschlag zum Ablauf des übernächsten Monats zu kündigen (§ 565 BGB).
Beispiel:
Zuschlag wird am 5.8.2003 erteilt. Kündigung muss spätestens am 3.9.2003 dem Mieter zugehen. Kündigung wirkt dann zum 30.11.2003 Bei gewerblichen Räumen ist die Kündigung spätestens am 3. Werktag eines Kalendervierteljahres für den Ablauf des nächsten Kalendervierteljahres zulässig. Beispiel: Zuschlag wird am 5.8.2003 erteilt Kündigung muss spätestens am 4.10.2003 dem Mieter zugehen. Kündigung ist wirksam zum 31.3.2004 Das Ausnahmekündigungsrecht ist ausgeschlossen (§ 57c ZVG): bei Vorauszahlung der Miete zur Schaffung oder Instandsetzung des Mietraums oder Verrechnung der Miete mit sonstigem Betrag zur Schaffung oder Instandsetzung des Mietraums. Auch ein verlorener Baukostenzuschuss (heute selten) und Anmeldung durch den Mieter führt zum Ausschluss. Hat der Mieter trotz Belehrung durch das Gericht keine Anmeldung seiner Vorauszahlung oder seines verlorenen Baukostenzuschusses eingereicht, ist das Ausnahmekündigungsrecht nicht ausgeschlossen. Ob das Ausnahmekündigungsrecht gegeben ist oder nicht, entscheidet im Zweifelsfall das Prozessgericht. Besonderheiten: Das Ausnahmekündigungsrecht kann durch Abänderung der Versteigerungsbedingungen ausgeschlossen werden. Dies wird im Versteigerungstermin eingehend erläutert. Beschränkungen nach Wohnungsbindungsgesetz gelten für neu geschaffene öffentlich geförderte Wohnungen oder Häuser. Diese Objekte dürfen nur Personen mit geringem Einkommen überlassen werden; die Miete darf hier die Kostenmiete oder sog. Vergleichsmiete nicht übersteigen. Diese Beschränkung gilt i.d.R. gem. § 17 WohnungsbindungsG auch für den Ersteher weiter: - bis zum Ablauf des 3. Kalenderjahres nach dem Kalenderjahr, in dem der Zuschlag erteilt worden ist, sofern die wegen der öffentlichen Mittel eingetragenen Grundpfandrechte durch Zuschlag erloschen sind - längstens bis zum Ablauf des 8. Kalenderjahres nach Rückzahlung, wenn diese Grundpfandrechte nicht erloschen sind, sondern vom Ersteher übernommen wurden Bei vermieteten Altbauten gilt bei Umwandlung in Eigentumswohnungen manchmal eine Kündigungssperrfrist bis zu 10 Jahren !! Eine Anmeldung der Wohnungsbindung ist nicht erforderlich.
Eigentümer ( Schuldner ) bewohnen das Objekt
Der bisherige Eigentümer und die zum Hausstand gehörenden Personen können mittels einer vollstreckbaren Ausfertigung des Zuschlagsbeschlusses – wird auf Antrag vom Gericht gem. § 93 ZVG erteilt – geräumt werden. Der Ersteher muss dem früheren Eigentümer eine angemessene Frist zur Räumung setzen, in der Regel 2 – 3 Monate. Der Schuldner muss dem Ersteher für diese Zeit eine Nutzungsentschädigung bezahlen, die sich an der ortsüblichen Miete orientiert. Zu beachten ist hierbei, dass keine Mietvertrag vereinbart wird Die Räumung selbst wird durch einen Gerichtsvollzieher durchgeführt. Die Räumung kann ca. 3000.-- – 5.000.-- € kosten, die vom Ersteher vorgeschossen werden müssen. Es haftet hierfür zwar der zu räumende Eigentümer. Wenn dieser aber vermögenslos ist, wird man ihn nicht mehr haftbar machen können. Die Gerichtsvollzieher sind sehr ausgelastet. Eine Räumung wird in der Regel ca. 2 Monate in Anspruch nehmen.
von der rechtlichen Seite her ist der Meistbietende mit dem Zuschlag Eigentümer geworden. D. h., dass Sie ab diesem Zeitpunkt keine rechtliche Grundlage mehr haben, in dem Haus zu wohnen. Natürlich ist es in der Praxis üblich, dass man Ihnen eine angemessene Frist zur Räumung des Hauses einräumt. Aus Ihren Ausführungen entnehme ich nicht, wie lange der Zuschlag schon her ist. Sollten der jetztige Zeitpunkt schon länger andauern, dann ist es klar, dass dies für alle Beteiligten keine gute Situation ist.
Sofern das Haus wie in Ihrem Fall von dem Eigentümer selbst bewohnt wird, so ist der Zuschlagsbeschluss gleichzeitig ein Räumungstitel. Der neue Eigentümer kann Sie also auch gegen Ihren Willen aus dem Haus räumen. Eine solche Maßnahme ist sehr unangenehm und vor allem teuer und sollte daher auf jeden Fall vermieden werden.
Sie sollten daher eine Einigung mit dem neuen Eigentümer erzielen und mit diesem einen festen Auszugstermin einhalten, den Sie dann aber auch einhalten müssen. Ich würde es an Ihrer Stelle auch dulden, dass dieser - im zumutbaren Rahmen - bereits mit Arbeiten an dem Objekt anfängt, z. B. an den Außenanlagen.
Bedenken Sie hierbei bitte folgendes: der Meistbietende ist jetzt Eigentümer, auch wenn das für Sie und Ihre Familie vermutlich alles nicht einfach ist. Der neue Eigentümer muss auch das Haus schon bezahlen, obwohl er noch nicht nutzen kann. Das bringt dem neuen Eigentümer u. U. Probleme, was sich dann auch auf das Verhältnis zwischen Ihnen auswirken kann.
Zur Klärung wir sind keine Mieter des Hauses sonder in diesem Fall die Schuldern
Der jetzige Eigentümer hat das Haus Ende August ersteigert also hat er uns eine Frist von ca. 4 Wochen eingeräumt und gerade mal eine woche zur Räumung der Nebengebäude.
Wir waren ja einverstanden, dass die Eigentümer mit den Außenbereich anfangen was Garten betreffen sollte.
Mittlerweile werden wir von den Eigentümer beschimpft auf das böseste beleidigt und durch Aktionen dass die Garage mit Ästen und Zweigen blockiert wird schickaniert.
Kann man dagegen nichts tun zumindest bis die Frist die sie uns gesetzt haben vorbei ist, weil das schon ziemlich an die psychische Belastung geht.
Auch hier gilt, wenn der Ersteigerer Ihnen die Möglichkeit versperrt, das Zeug zu entsorgen, dann muß er es auf eigene Kosten machen. Bitte dies dem Erwerber mitteilen.
Beleidigungen müssen Sie natürlich nicht dulden. Aber das ist eher eine strafrechtliche Frage. Wenn der neue Eigntümer eine Frist gesetzt hat, dann muss er sie natürlich auch einhalten. Wenn das Haus Ende August ersteigert wurde und sie schon am ausziehen sind, dann sind das eigentliche normale Fristen. Ich befürchte allerdings, dass ich hier nicht weiterhelfen kann, weil die Frage nicht die eigentliche Versteigerung betrifft.
kann mir vll noch jemand kurz erklären wie das dann ablaufen würde bei einer Zwangsräumung in diesem Fall. Habe schon mehrer Beiträge dazu gelesen aber da gings immer nur um Mieter und Vermieter is das in diesem Fall genauso?
der Zuschlagsbeschluss ist nur Räumungstitel gegen den Eigentümer, nicht gegen den Schuldner. Durch den Gerichtsvollzieher kann der neue Eigentümer hieraus die Zwangsräumung betreiben.
Z.
P.S.: Habe mir mal die anderen Antworten durchgelesen. Da steht ziemlich viel Unsinn.
vielleicht akzeptiert er eine verlängerung, wenn ihr einen neuen mietvertrag vorlegt. falls nicht, gilt nach verkauf über den notar eine kündigungsfrist von 3 monaten
daran müßt ihr euch leider halten, falls er nicht mit sich reden läßt
Hallo,
die einzige Möglichkeit ist mit dem neuen Eigentümer zu reden.
Sonst habt Ihr keine Rechte mehr.
Das schlimme an allem ist, dass sich alle bemühen wenn es zu spät ist und das Kind schon in den Brunnen gefallen ist. Durch die http://www.schuldnerakuthilfe.com/immobilienschutz.html
würdet Ihr heute noch in der Immobilie wohnen.