Ich schreibe gerade meine Strafrecht AT Hausarbeit und habe eine Frage: M hat der F vorgespielt sie habe Krebs. Er schlägt ihr vor, gemeinsam aus dem Leben zu scheiden, womit F einverstanden ist. M bereitet ein Glas mit Gift und eins mit Wasser vor, da er nicht die Absicht hat zu sterben. Sie trinken, und F verstirbt.
Kann ich nun die Strafbarkeit der F gem. § 216 prüfen obwohl sie tot ist und dann die Strafbarkeit des M gem. § 212 und auch § 211 ?
ich würde sagen, bei F. musst du keine Strafbarkeit prüfen. Der 216er wäre bei dem M. zu prüfen. Da F. allerdings von falschen Tatsachen ausgeht müsstest Du schnell zum Schluß kommen, dass der 212 zutrifft (der Tötungswunsch der F. kann nicht ernst gemeint sein, da sie die wahren Absichten des M. nicht kennt). Den 211 würde ich prüfen, da wohl das Mordmerkmal Heimtücke zutrifft (M. belügt die F. über seine wahren Absichten).
Aber, ganz ehrlich, frag lieber einen Strafrechtsprof. anstatt einen Polizeibeamten Zu empfehlen: Prof. Elmar Ehrhardt, Hochschule für Polizei Villingen-Schwenningen. Gruß -
Hallo, eine Strafbarkeit der F ist m.E. nicht gegeben, da eine Selbsttötung nicht strafbar ist. Sehr wohl dürfte sich M. nach § 212 oder § 211 STGB strafbar gemacht haben. Eine Tötung auf Verlangen käme evtl. auch infrage, falls nachweisbar wäre, dass F. der Selbsttötung auch zugestimmt hätte, wenn M. keine Krebserkrankung vorgetäuscht hätte.
ich frage mich warum sich die F. strafbar gemacht
haben soll!!! Und dann 216???
Der 216 bezieht sich auf denjenigen, der einen
anderen auf dessen Verlangen tötet. Worin soll denn
da eine Strafbarkeit der F zu sehen sein, sie ist doch
das Opfer und tot??
Natürlich mußt du die Strafbarkeit des M prüfen, ist doch
logo.
Dabei mußt du vor Allem das Motiv herausarbeiten, ganz wichtig
für die Entscheidung 211 oder 212
Niedere Beweggründe, oder zur Verdeckung einer anderen
Straftat???
eigentlich beantworte ich keine Hausarbeiten-Fragem, aber ne kurze Hilfestellung für Deine „darf“ sein:
a) Die Strafbarkeit einer Toten ist auf gar keinen Fall zu prüfen, wenn dies nicht ausdrücklich in der Aufgabenstellung enthalten ist!
b) Für M sind alle §§ 211 ff. StGB zu prüfen, u.a. auch § 216.