Hallo ihr Lieben,
sitze vor diesem Fall und brauche unbedingt eure Hilfe!!
Eine Gruppe von vier Bundeswehrsoldaten war in der Nähe von Kundus (Afghanistan) in ein Feuergefecht mit Aufständischen (Taliban) verwickelt worden. Am Ende des Gefechts waren zwar die Taliban in die Flucht geschlagen, jedoch zwei Bundeswehrsoldaten verletzt und drei einheimische Zivilisten tot. Unter den Toten befindet sich ein 17-jähriger Junge (J). Die Obduktion der Leiche ergab, dass der tödliche Schuss aus einem Bundeswehrgewehr abgefeuert worden war. Nachdem in den Medien wegen des Todes der Zivilisten schwere Vorwürfe gegen die deutschen Soldaten erhoben worden waren, setzt der Bundestag in Berlin einen Parlamentarischen Untersuchungsausschuss ein, der sich mit dem Vorfall befassen soll. Eine besonders umstrittene und bislang nicht geklärte Frage ist, ob der getötete 17-jährige Junge bewaffnet war oder nicht. Bei der Leiche war keine Waffe gefunden worden. Tatsächlich war der Junge unbewaffnet gewesen.
Unteroffizier Zeus (Z), der an dem Feuergefecht beteiligt war, soll vor dem Untersuchungsausschuss als Zeuge aussagen. Z erinnert sich daran, dass J einen länglichen Gegenstand in der Hand hatte. Daher glaubt Z, dass J eine Schusswaffe hatte.
Einen Tag vor seinem Auftritt vor dem Untersuchungsausschuss wird Z von seinem Vorgesetzten, Major Moos (M), angesprochen. M glaubt, dass Z sich vorstellt, J sei unbewaffnet gewesen. Auch M selbst ist davon überzeugt, dass J keine Waffe hatte. M möchte aber, dass Z vor dem Untersuchungsausschuss aussagt, der getötete J habe die Bundeswehrsoldaten mit einem Gewehr angegriffen. Daher redet M so lange auf Z ein, bis er davon überzeugt ist, dass Z aussagen wird, J habe die deutschen Soldaten mit einem Gewehr angegriffen.
M erwartet nun, dass Z aussagen werde, er habe gesehen, dass J bewaffnet war und die deutschen Soldaten angriff. Nicht sicher ist sich M, ob Z selbst diese seine Aussage für wahr halten wird oder ob er seine Aussage in dem Bewusstsein machen wird, die Unwahrheit zu sagen. Beides hält M für möglich und beides ist ihm recht. Denn es kommt ihm nur darauf an, dass Z überhaupt sagt, J sei bewaffnet gewesen und habe die Soldaten angegriffen.
Nach dem Gespräch mit M ist sich Z fast sicher, dass J mit einem Gewehr an der Schiesserei beteiligt war. Infolge des Gesprächs mit M war Z zu der Auffassung gelangt, dass seine bisherige Vorstellung von dem Vorfall auf einem Irrtum beruhte. Er meinte sich nun zu erinnern, dass J von Anfang an äußerst aggressiv aufgetreten war und Drohungen gegen die Bundeswehrsoldaten ausgesprochen hatte. Alles das könne nichts anderes bedeuten als dass sich J an den Kampfhandlungen auf Seiten der Taliban beteiligte und dabei mit einer Schusswaffe ausgerüstet war.
Dennoch sagt Z vor dem Untersuchungsausschuss aus, er habe gesehen, dass der J keine Waffe gehabt habe. Tatsächlich entspricht diese Aussage den Beobachtungen, die Z während des Feuergefechts bezüglich J gemacht hatte, an deren Richtigkeit er aber jetzt nicht mehr glaubt. Der Grund dafür, dass Z dennoch vor dem Untersuchungsausschuss bekundete, J sei nicht bewaffnet gewesen, liegt in einer Mischung aus Abscheu und Wut, die Z seit dem
Vorfall bei Kundus gegenüber seinen Vorgesetzten und der Bundeswehr insgesamt empfindet. Durch seine – wie er meint, falsche – Aussage vor dem Untersuchungsausschuss wollte er seinen Vorgesetzten, dem Verteidigungsminister und der ganzen Bundeswehr einen Imageschaden zufügen.
- Haben Z und M sich strafbar gemacht und – wenn ja – wie ?
Die Tötung des J ist kein Begutachtungsgegenstand.
Zu prüfen sind nur Straftatbestände aus dem StGB. § 357 StGB ist nicht zu berücksichtigen. - Die Rechtsreferendare A, B und C haben den Fall begutachtet und vertreten nun hinsichtlich der möglichen Bestrafung des M drei verschiedene Ergebnisse :
a) A meint, M könne eine Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren und 9 Monaten „aufgebrummt“ bekommen.
b) B ist der Ansicht, gegen M könne höchstens eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren und knapp 10 Monaten verhängt werden.
c) C behauptet, wenn M „schlau“ sei und vor Gericht behaupte, er habe den Z für „gutgläubig“ gehalten, könne das Gericht sogar nur eine Geldstrafe von maximal etwas mehr als 100 Tagessätzen verhängen.
Erklären Sie, wie A, B und C zu ihren Auffassungen bezüglich der möglichen Höchststrafe kommen !
Kleiner Tipp : A ist in fachlicher Hinsicht ein „Fan“ eines Strafrechtsprofessors an der Universität Regensburg, B und C sind in fachlicher Hinsicht „Fans“ eines Strafrechtsprofessors an der FernUniversität Hagen.
Bitte schreibt mir eure Ideen !!
vielen Dank