Hausarbeit Strafrecht HILFE !

Hallo ihr Lieben,

sitze vor diesem Fall und brauche unbedingt eure Hilfe!!

Eine Gruppe von vier Bundeswehrsoldaten war in der Nähe von Kundus (Afghanistan) in ein Feuergefecht mit Aufständischen (Taliban) verwickelt worden. Am Ende des Gefechts waren zwar die Taliban in die Flucht geschlagen, jedoch zwei Bundeswehrsoldaten verletzt und drei einheimische Zivilisten tot. Unter den Toten befindet sich ein 17-jähriger Junge (J). Die Obduktion der Leiche ergab, dass der tödliche Schuss aus einem Bundeswehrgewehr abgefeuert worden war. Nachdem in den Medien wegen des Todes der Zivilisten schwere Vorwürfe gegen die deutschen Soldaten erhoben worden waren, setzt der Bundestag in Berlin einen Parlamentarischen Untersuchungsausschuss ein, der sich mit dem Vorfall befassen soll. Eine besonders umstrittene und bislang nicht geklärte Frage ist, ob der getötete 17-jährige Junge bewaffnet war oder nicht. Bei der Leiche war keine Waffe gefunden worden. Tatsächlich war der Junge unbewaffnet gewesen.
Unteroffizier Zeus (Z), der an dem Feuergefecht beteiligt war, soll vor dem Untersuchungsausschuss als Zeuge aussagen. Z erinnert sich daran, dass J einen länglichen Gegenstand in der Hand hatte. Daher glaubt Z, dass J eine Schusswaffe hatte.
Einen Tag vor seinem Auftritt vor dem Untersuchungsausschuss wird Z von seinem Vorgesetzten, Major Moos (M), angesprochen. M glaubt, dass Z sich vorstellt, J sei unbewaffnet gewesen. Auch M selbst ist davon überzeugt, dass J keine Waffe hatte. M möchte aber, dass Z vor dem Untersuchungsausschuss aussagt, der getötete J habe die Bundeswehrsoldaten mit einem Gewehr angegriffen. Daher redet M so lange auf Z ein, bis er davon überzeugt ist, dass Z aussagen wird, J habe die deutschen Soldaten mit einem Gewehr angegriffen.
M erwartet nun, dass Z aussagen werde, er habe gesehen, dass J bewaffnet war und die deutschen Soldaten angriff. Nicht sicher ist sich M, ob Z selbst diese seine Aussage für wahr halten wird oder ob er seine Aussage in dem Bewusstsein machen wird, die Unwahrheit zu sagen. Beides hält M für möglich und beides ist ihm recht. Denn es kommt ihm nur darauf an, dass Z überhaupt sagt, J sei bewaffnet gewesen und habe die Soldaten angegriffen.
Nach dem Gespräch mit M ist sich Z fast sicher, dass J mit einem Gewehr an der Schiesserei beteiligt war. Infolge des Gesprächs mit M war Z zu der Auffassung gelangt, dass seine bisherige Vorstellung von dem Vorfall auf einem Irrtum beruhte. Er meinte sich nun zu erinnern, dass J von Anfang an äußerst aggressiv aufgetreten war und Drohungen gegen die Bundeswehrsoldaten ausgesprochen hatte. Alles das könne nichts anderes bedeuten als dass sich J an den Kampfhandlungen auf Seiten der Taliban beteiligte und dabei mit einer Schusswaffe ausgerüstet war.
Dennoch sagt Z vor dem Untersuchungsausschuss aus, er habe gesehen, dass der J keine Waffe gehabt habe. Tatsächlich entspricht diese Aussage den Beobachtungen, die Z während des Feuergefechts bezüglich J gemacht hatte, an deren Richtigkeit er aber jetzt nicht mehr glaubt. Der Grund dafür, dass Z dennoch vor dem Untersuchungsausschuss bekundete, J sei nicht bewaffnet gewesen, liegt in einer Mischung aus Abscheu und Wut, die Z seit dem
Vorfall bei Kundus gegenüber seinen Vorgesetzten und der Bundeswehr insgesamt empfindet. Durch seine – wie er meint, falsche – Aussage vor dem Untersuchungsausschuss wollte er seinen Vorgesetzten, dem Verteidigungsminister und der ganzen Bundeswehr einen Imageschaden zufügen.

  1. Haben Z und M sich strafbar gemacht und – wenn ja – wie ?
    Die Tötung des J ist kein Begutachtungsgegenstand.
    Zu prüfen sind nur Straftatbestände aus dem StGB. § 357 StGB ist nicht zu berücksichtigen.
  2. Die Rechtsreferendare A, B und C haben den Fall begutachtet und vertreten nun hinsichtlich der möglichen Bestrafung des M drei verschiedene Ergebnisse :
    a) A meint, M könne eine Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren und 9 Monaten „aufgebrummt“ bekommen.
    b) B ist der Ansicht, gegen M könne höchstens eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren und knapp 10 Monaten verhängt werden.
    c) C behauptet, wenn M „schlau“ sei und vor Gericht behaupte, er habe den Z für „gutgläubig“ gehalten, könne das Gericht sogar nur eine Geldstrafe von maximal etwas mehr als 100 Tagessätzen verhängen.
    Erklären Sie, wie A, B und C zu ihren Auffassungen bezüglich der möglichen Höchststrafe kommen !

Kleiner Tipp : A ist in fachlicher Hinsicht ein „Fan“ eines Strafrechtsprofessors an der Universität Regensburg, B und C sind in fachlicher Hinsicht „Fans“ eines Strafrechtsprofessors an der FernUniversität Hagen.

Bitte schreibt mir eure Ideen !!

vielen Dank

Hallo,

das ist ein sehr interessanter Fall und hat auch gleich mein Interesse geweckt. Leider ist es mir zeitlich nicht möglich, mich damit zu befassen, weshalb ich leider passen muss.

Mit freundlichen Grüßen,
Daniel

Ich werde sicherlich keine Lösungsskizze für bequeme Studenten abgeben. Use Brain 1.0 or higher.

Das habe ich auch nicht erwartet… ich habe lediglich nach Ideen gefragt. Mit Bequemlichkeit hat meine Anfrage wenig zu tun. Warscheinlich wissen sie nicht, was es heisst zwei Hausarbeiten innerhalb von 5 Wochen bewältigen zu müssen…
In der Zeit in der Sie Ihren unglaublich coolen Kommentar „use one brain or higher“ abgegeben haben, wäre es doch gerade für Sie als Oberstaatsanwalt ein Leichtes gewesen den Fall zu überfliegen und ein paar konstruktive Ideen zu schreiben…z.B. auf welchen Meinungsstreit in der Aufgabe 2 angespielt wird…

Mit freundlichen Grüßen

Zum einen habe ich das erste und das zweite Staatsexamen nach altem Recht gemacht, also 2 Hausarbeiten innerhalb von 4 und 6 Wochen geschrieben, zum anderen sind mir die Vorgaben für Hausarbeiten was fremde Hilfe anbelangt als Prüfer im 2.Staatsexamen durchaus geläufig. Und mit „Meinungsstreit“ hat der 2. Teil der Aufgabe nicht zu tun, sondern lediglich mit Strafzumessung und der Frage, ob man die fakultative Strafmilderung beim Versuch zur Strafrahmenreduzierung oder schlicht zur Strafzumessung nutzt. 3/4 von 5 Jahren Höchststrafe sind nämlich 3 Jahre 9 Monate. Da genügt ein schlichter Blick ins Gesetz, §§ 21, 49 StGB.

Also tststs,
helfen beim „cheaten“ bei Hausarbeiten, nööh.

Aber vielleicht sollen die unterschiedlichen „Wahrheitstheorien“ bei den Aussagedelikten bedacht werden. Vielleicht geht es anknüpfend daran um entsprechende Irrtümer auf Seiten des M sowie - je nachdem dann - um dessen Art der Beteiligung (Untauglich Versuch - Wahndelikt; Täterschaft - Teilnahme?). Und vielleicht haben die Referendare besondere persönliche Merkmale (§ 28 StGB) im Blick und deren streitige Einordnung bzw. einfache Milderung nach § 49 StGB bzw. doppelte Strafrahmenverschiebung wegen Versuchs? (§ 23, 49 StgB).

Aber das ist nur Brainstorm ohne Bezug zum Fall, also bitte selbst nachdenken…
Viel Erfolg, klingt machbar…

Sorry - ich denke, zum Lösen von Hausarbeiten ist dieses Forum eigentlich nicht gedacht…

Der Fall selbst ist spannend, bedarf aber auch eingehender Prüfung aller Aussagedelikte.

Ich rege ganz allgemein mal an, dass Du Dich mit sämtlichen Aussagedelikten, der Frage „objektiver“ oder „subjektiver“ Wahrheit bei der Aussage und den entsprechenden Vorschriften aus dem AT zu Anstiftung und Beihilfe auseinandersetzt.

OpiWahn

hallo,

I)meiner Meinung nach ist § 153 nicht verwiklicht.
welcher andere Tatbestand könnte hier verwirklicht sein ?
Könnte hier ein Irrtum eingreifen ?? aber welcher ?

II)M könnte sich wegen versuchter Anstiftung zur Falschaussage
gem. § 153,159,30 I strafbar gemacht haben.
Die Voraussetzungen zu dieser Strafbarkeit sind einerseits
die nicht erfolgreiche Anstiftung was der Fall ist wenn:

  1. der Anzustiftende zur Falschaussage bereits festentschlossen war (omnimodio facturus)
    2)es nicht gelingt ihm den Entschluss zur Falschaussage hervorzurufen
  2. oder wenn der entsprechend zur Tat Bestimmte zwar in der ihm angesonnenen Weise aussagt, dabei aber die Angaben entgegen der Vorstellung des Veranlassers wahr sind
  3. der Aussagende gutgläubig von ihrer Wahrheit ausgeht
    5)oder ihm ein Rechtfertigungsgrund zur Seite steht.

ich denke die Einordnung ist problematisch, da Z ja dachte er würde eine Falschaussage machen - sich also in einem Wahndelikt (?) befand.
Bei welchem Punkt würdet ihr diese Problem ansprechen bzw. welche Nummer wäre hier ausschlaggebend ?

liebe grüße

Hallo,
dass ist ja ein abstruser Fall. Klingt fast nach einer Studienarbeit.
Wenn es denn die Wirklichkeit darstellt, tut mir es mir für Z. leid.
Bezüglich seiner Aussage (entspricht ja der Wahrheit) hat Z. nichts zu befürchten. Wie im Kriegszustand mit dem Notwehrparagraph umgegangen wird ist mir nicht bekannt.
Der M. wollte, dass Z. eine Falschaussage macht. Er hat eine besondere Stellung(Dienstvorgesetzter)gegenüber Z… Von daher ist die disziplinarrechtliche Seite unbedingt zu prüfen.
Strafrechtlich sehe ich die Möglichkeit den Z. nach § 160 StGB zu bestrafen (2 Jahre/ Geldstrafe oder 6 Monate/ 180 Tagessätze). Der § 159 StGB kommt meiner Ansicht nicht zum tragen, da es sich bei der Aufforderung von Z. nicht um ein Verbrechen handelt.

Gruß Jörg F.

Sitze jetzt auch gerade dran.

Ich denke, § 160 II ist doch auch möglich. M hat versucht, auf Z einzuwirken. Somit kommt man doch zu § 160 II +
Oder wie seht ihr das?

was haltet ihr von § 160 II?
eine einwirkung auf den Z liegt vor, indem M ihn so lange anredet, bis er es glaubt, J bewaffnet gesehen zu haben.

Also

  1. 153 ist zu verneinen (objektive theorie)
  2. prüfung des versuchs des 153 (mit der anmerkung dass es vorliegend keine versuchsstrafbarkeit gibt, jedoch die feststellung für die weitere prüfung wichtig ist)
  3. 159, 30 (fraglich wegen dem untauglichen versuch bei 153) letztendlich zu bejahen +
  4. 160 I II, 30 I (versuch !) da stellt sich das problem dass man weder gutgläubigkeit des Z noch die bösgläubigkeit annahmen kann. dem m war es letztendlich egal?
    da weiß ich nciht weiter

ich war noch am überlegen, ob man kurz bei der Prüfung von § 153 schreiben sollte, dass ein Versuch in Betracht kommt, dieser aufgrund des Vergehens nicht strafbar ist (keine strafbarkeit von versuchten vergehen, § 23 I iVm 12 I). Denkst du, besser es gesondert „anzuprüfen“ ? Wäre es eigentlich nicht quasi der prüfung des fahrlässigen Versuchs ähnlich? Bei solcher prüfung begeht man einen groben fehler!

bei § 160 II (versuch natürlich) ist es dem M egal was Z denkt. Dennoch würde ich diesen TB prüfen und schööön argumentieren. Gibts bestimmt nettes zu lesen in Kommentaren.

Aber bei den 3 Prüfungsstellen wärs auch bei mir. Evtl prozessbetrug prüfen?

und was denkt du über § 34 bzgl. der Ehre bei § 159 ??
Kann keine Rspr dazu finden und im Kommentar sind die Einzelfälle relativ beschränkt.

§ 34 -> ich denk nciht dass die ehre(?) bei abwägung mit der feststelung des wahren geschehen schwerwiegender ist.

bei 160. die prüfung des versuchs schient auf den ersten blick unproblematisch zu sein. deppelter vorastz liegt vor, die definition vom verleiten geht auch klar.
verstehe nciht was man da noch machen kann. letztendlich ist dem hintermann alles egal.