Hallo,
mal angenommen, jemand möchte ein Einfamilienhaus mit 120 m2 Wohnfläche auf einem vorhandenen Grundstück bauen. Der damit beauftragte Architekt läßt den Auftraggeber wissen, daß aufgrund des für das fragliche Grundstück aktuellen Bebauungsplanes nur ein Haus mit maximal 100 m2 Wohnfläche möglich ist.
Der angehende Bauherr vertraut auf die Aussage des Architekten (der ist ja schließlich Bau-Experte!) und entschließt sich, ein kleineres Haus bauen zu lassen, als ihm ursprünglich vorschwebte. Es geht ja nicht größer, laut Architekt…
Der Architekt erstellt die Unterlagen für die Baumitteilung (Bauantrag ist nicht nötig für das geg. Grundstück), das Amt widerspricht nicht und das Haus wird, wie geplant, gebaut.
Weiter sei angenommen, daß der stolze Neubaubesitzer nach einiger Zeit entdeckt, daß der Architekt für seine Berechnungen einen seit 20 Jahren veralteten Bebauungsplan benutzt hat. Im tatsächlich gültigen B-Plan sieht der Hausbesitzer mit Entsetzen, daß er ein viel größeres Haus hätte bauen dürfen (GFZ war erhöht worden).
Der Architekt hat hier offensichtlich einen groben Fehler gemacht. Seine Aussage, daß ein Haus mit 120 m2 auf dem vorhandenen Grundstück nicht gebaut werden dürfe, war schlichtweg falsch!
Der Bauherr muß nun „bis ans Ende seiner Tage“ aufgrund der Falschaussage des Architekten mit seinem „Kompromiß-Haus“ leben, völlig unnötig Einschränkungen seiner Lebensqualität (weniger Wohnraum!) hinnehmen, …
Stellt sich die Frage, ab der Hausbesitzer den Architekten in so einem Fall haftbar machen kann? Wenn ja, wie und wofür?
Danke für Eure Meinungen dazu,
Kai.