Folgende allg. Frage:
Eine Hausbaufirma XYZ ist ein 1/4 Jahr nach der Fertigstellung und Übergabe an den Bauherren in Insolvenz gegangen. Lt. Hauskaufvertrag ist die letzte Rate nach Fertigstellung aller Arbeiten (war in 6 Bauabschnitte aufgeteilt) zu leisten. Im Übergabeprotkoll an den Bauherren sind aber noch fehlende Leistungen vermerkt wie: bemängelte Fensterscheiben, fehlendes Fensterbrett, der Putz ist mängelhaft und die Verfugung der Fliesenkanten fehlt.
Die letzte fällige Zahlung wurde dem entsprechend zurück gehalten, zwischenzeitlich bekam der Bauherr vom Insolvenzverw. eine Zahlungsaufforderung ohne das die offenen Pkt. i.O. gebracht wurden. Nun hat die Hausbaufirma XYZ einen neuen Geldgeber, ist aus der Insolvenz raus, und fordert Ihr restliches Geld vom Bauherren ein. Dieser hält die Verbindlichkeitszhlg. zurück mit Bezug auf den Passus im Kaufvertrag: nach Fertigstellung aller Arbeiten! (ggf. würde er es auch auf ein Sperrkto. legen). Die Hausbaufirma wiederum will erst mit den Restarbeiten beginnen, bei Ausgleich der Forderung.
Wer ist im Recht oder wie geht man da am besten vor? Der Bauherr hat in meinem Augen als einziges Druckmittel das zurück halten des Geldes, oder?
Hi,
warum läßt man sich den keine Gewährleistungsbürgschaft (üblich 5% der Bausumme), bzw. eine Bürgschaft über den Betrag der für die Reparaturarbeiten ausreichend wäre.
Eine solche Bürgschaft kann man auch ohne Hinterlegungsklausel und Einredeschnickschnack anfordern.
Gruß
Tina
Wer ist im Recht oder wie geht man da am besten vor? Der
Ich bina der Meinung, der Bauherr ist im Recht, aber IANAL. Ich würde ohne weitere Verzögerung einen Anwalt einschalten, sonst zieht sich das Ganze unendlich lange hin.
Eine solche Bürgschaft kann man auch ohne Hinterlegungsklausel
und Einredeschnickschnack anfordern.
Dafür ist es jetzt zu spät, der Bau ist fast fertig. Aus eigener Erfahrung kann ich Dir sagen, dass viele Firmen das im Privatkundengeschäft sehr ungerne machen, weil es Gebühren kostet und die Kreditlinie des Unternehmens belastet.
Die Restzahlung nach MaBV soll diese Funktion erfüllen und im vorliegenden Fall hält sich ein vertragspartner nicht daran.
Hallo,
wenn im Abnahmeprotokoll die Restleistungen eindeutig definiert sind, dann darf das Dreifache der zu erwartenden Mangelbeseitigungskosten zurückbehalten.
Frist setzen bis wann die Mängel zu beseitigen sind und Ersatzvornahme ankündigen.
Christian
Hallo,
Gewährleistungsbürgschaften werden immer erst nach Fertigstellung des Bauwerks ausgestellt, normalerweise für die Dauer von 4 (VOB) oder 5 (BGB) Jahren. Dabei spielt es auch keine Rolle ob die Leistung im privaten oder gewerblichen Bau erbracht wurde. Vielmehr kommt es auf den Vertragsinhalt an.
Es gibt noch sogenannte Vorauszahlungsbürgschaften, bzw. auch Mängelbeseitigungsbürgschaften. Letztere ist hier wahrscheinlich geeigneter. Es sollte eine Bürgschaft von einem innländischen Kreditinstitut sein, die Bürgschaft sollte nach der Beseitigung der Mängel zurückgefordert werden.
Ob die Firmen das gerne oder nicht machen, spielt keine Rolle. Ich sehe auch was wir monatlich an Avalgebühren zahlen. Ist eine Bürgschaft aber vertraglich vereinbart, müssen wir diese auch Stellen.
In dem vorliegenden Fall würde ich eine Mängelbeseitigungsbürgschaft fordern.
Gruß
Tina