Hausbesitz bei Trennung

A. besitzt zusammen mit seiner von ihm getrennt lebenden Ehefrau ein Haus, dass er zusammen mit seinen Kindern bewohnt.
Für die noch bestehenden Schulden zahlt sie keine Zins- und Tilgungsraten mehr, obwohl sie den Darlehensvertrag mit unterzeichnet hat.
Hat sie noch Ansprüche auf 1/2 Miet-/Nutzungsausfall?

Hallo roemer,

erstmal unterscheidet man zwischen Eigentum und Besitz. Besitzer ist der, der „drauf sitzt“. Eigentümer des Hauses ist, wer im Grundbuch steht.

Ausgehend davon, daß beide Eheleute im Grundbuch stehen, steht auch beiden der Fruchtgenuß (der wirtschaftliche Nutzen)zu.
Üblicherweise werden ja auch genau diese Einnahmen aus dem Haus zur Darlehenstilgung verwendet.
Der Darlehensvertrag ist mit einer Bank geschlossen und hat erstmal nichts mit dem Eigentum zu tun, ausser, daß die Bank wahrscheinlich zur Sicherung ihrer Ansprüche auch im Grundbuch steht.

Wie der Vertrag aussieht weiss ich nicht, aber üblich ist die gesamtschuldnerische Haftung der Unterzeichner. Das heisst jeder für sich schuldet der Bank alles. Wer zahlt ist der Bank egal.

Da jetzt die beiden den Vertrag mit der Bank geschlossen haben und untereinander wahrscheinlich wegen der Tilgung keinen Vertrag haben sieht das erstmal schlecht aus. Wenn der Mann die Zahlungen ebenfalls einstellen würde, würde die Bank letzlich pfänden und das Haus versteigern. Wenn was übrigbleibt teilen sich die Partner den Rest.
Das wird wohl erst der Scheidungsrichter klären.

mfg
Daliegender

A kann davon ausgehen, dass Sie keinen nutzungsausfall beanspruchen kann. Rechtsgrundlage für diesen wäre § 1261b III BGB. Eine Nutzungsentschädigung gibt es dann, wenn dies „billig“ ist. wenn aber der in der ehewohnung verbleibende den anteil der schuld des ausgezogenen mitzahlt, ist es grds. unbillig, ihn auch noch mit einer nutzungsentschädigung für den ausgezogenen zu belasten. dies jedenfalls dann, wenn der mitgetragene schuldanteil in etwa dem betrag der nutzungsausfallentschädigung (höhe ist umstritten, orientierung ist die ortsübliche vergleichsmiete für das objekt, davon je nach anteil idR 50%)entspricht. wirtschaftlich betrachtet ist daher der vom bleibenden gezahlte schuldanteil des ausgezogene bereits die nutzungsentschädigung. (daher kann der ausgezogene miteigentümerehegatte grds. ENTWEDER nutzunsausfall ODER freistellung von seiner zahlungspflicht an die bank vom bleibenden verlangen, nicht aber beides - es sei denn, die verbindlichkeiten sind so gering, dass eine deutliche differenz zum nutzungsausfallanspruch besteht)

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

erstmal unterscheidet man zwischen Eigentum und Besitz.
Besitzer ist der, der „drauf sitzt“. Eigentümer des Hauses
ist, wer im Grundbuch steht.

naja, fast…
der, der drauf sitzt, ist vielleicht sitzer, aber nicht zwingend besitzer. besitzer ist vielmehr der, der die tatsächliche sachherrschaft ausübt
eigentümer ist nicht zwingend der, „der im grundbuch steht“. es kommt darauf an, ALS WAS er im grundbuch steht, denn auch bspw. ein dinglich berechtigter steht im grundbuch, ist aber deshalb nicht eigentümer.

Ausgehend davon, daß beide Eheleute im Grundbuch stehen, steht
auch beiden der Fruchtgenuß (der wirtschaftliche Nutzen)zu.
Üblicherweise werden ja auch genau diese Einnahmen aus dem
Haus zur Darlehenstilgung verwendet.

welche früchte sollen aus einer selbstgenutzten immobilie gezogen werden???

Der Darlehensvertrag ist mit einer Bank geschlossen und hat
erstmal nichts mit dem Eigentum zu tun, ausser, daß die Bank
wahrscheinlich zur Sicherung ihrer Ansprüche auch im Grundbuch
steht.

auch wenn die bank ihren anspruch dinglich gesichert hat, ist dies ohne einfluss auf das eigentum

Wie der Vertrag aussieht weiss ich nicht, aber üblich ist die
gesamtschuldnerische Haftung der Unterzeichner. Das heisst
jeder für sich schuldet der Bank alles. Wer zahlt ist der Bank
egal.

richtig

Da jetzt die beiden den Vertrag mit der Bank geschlossen haben
und untereinander wahrscheinlich wegen der Tilgung keinen
Vertrag haben sieht das erstmal schlecht aus.

falsch. …und schlecht wofür?

  • für die bank? nein, der kann es egal sein. außerdem hätte ein vetrag zwischen den gesamtschuldnern sowieso keine außenwirkung der bank gegenüber.
  • für den allein zahlenden ehegatten? auch nein, denn dieser hat einen gesetzlichen ausgleichsanspruch nach § 426 BGB. es bedarf daher keines vertrages.
    und abgesehen davon:

Wenn der Mann die Zahlungen ebenfalls einstellen würde, würde die Bank
letzlich pfänden und das Haus versteigern. Wenn was
übrigbleibt teilen sich die Partner den Rest.
Das wird wohl erst der Scheidungsrichter klären.

wie ich die ausgangsfrage verstehe, geht es nicht darum, was die bank machen kann oder nicht, sondern darum, ob der ausgezogene ehegatte nutzungsentschädigung verlangen kann, obwohl der verbleibende bereits dessen schuldanteil mitzahlt.

Hallo,

erstmal einen netten Gruß!
Ich weiss nicht warum ich mich jetzt rechtfertigen will, aber so ist es halt und ich habe grade die Muße dazu.

erstmal unterscheidet man zwischen Eigentum und Besitz.
Besitzer ist der, der „drauf sitzt“. Eigentümer des Hauses
ist, wer im Grundbuch steht.

dies war sicher stark vereinfacht ausgedrückt, aber trifft im Kern zu, auch wenn ich hier nicht auf die verschiedenen Ränge im Grundbuch eingegangen bin.

Ausgehend davon, daß beide Eheleute im Grundbuch stehen, steht
auch beiden der Fruchtgenuß (der wirtschaftliche Nutzen)zu.
Üblicherweise werden ja auch genau diese Einnahmen aus dem
Haus zur Darlehenstilgung verwendet.

Die Frageformulierung beinhaltet den Begriff Miete, es könnte sich durchaus um ein Zwei- oder Mehrfamilienhaus handeln. Wobei die Mieteinnahmen dann den Eigentümern zustehen.
Im Übrigen ist zu Überlegen, ob die Ehefrau dadurch, daß sie nicht mehr im Haus wohnt nicht einen Vermögensnachteil durch fällig werdende Mietzahlungen erleidet. Wir wissen nicht, ob der Ehemann der Frau das Wohnen im gemeinsamen Haus verweigert.

Der Darlehensvertrag ist mit einer Bank geschlossen und hat
erstmal nichts mit dem Eigentum zu tun, ausser, daß die Bank
wahrscheinlich zur Sicherung ihrer Ansprüche auch im Grundbuch
steht.

Wenn das Darlehen nicht mehr getilgt werden würde, hätte der Grundbucheintrag der Bank sehr wohl eine Auswirkung auf das Eigentum. Zwar nicht formaljuristisch, aber praktisch. Nämlich die Verwertung desselben in einer Zwangsversteigerung. Leider trifft das viele…

zunächst sollte man noch nicht von einem endgültigen Scheitern der Ehe ausgehen.
Ausgehend von der gesamtschuldnerischen Verpflichtung muß der Mann aber weiter zahlen um eben keine Probleme mit der Bank zu kriegen und das Eigentum am Haus nicht zu gefährden.

wie ich die ausgangsfrage verstehe, geht es nicht darum, was
die bank machen kann oder nicht, sondern darum, ob der
ausgezogene ehegatte nutzungsentschädigung verlangen kann,
obwohl der verbleibende bereits dessen schuldanteil mitzahlt.

hierzu: die Frage ging eben auch um Mieteinnahmen. Diese könnten zur Tilgung verwendet werden und wären unter den Eigentümern aufzuteilen.

nette Grüße
Daliegender