Hausbesuch Prüfer verweigern Prüfprotokoll

Bei einem ALG II Bezieher hat ein vorangekündigter Hausbesuch stattgefunden. Grund: Feststellung einer Bedarfsgemeinschaft (in einer WG)
Vor dem Hausbesuch / nach Antragsstellung wurden dem Leistungsbezieher seitens des Sachbearbeiters weder Fragen gestellt, (wenn doch anscheinend Zweifel bestanden die zum Hausbesuch führten), noch Unterlagen angefordert (Untermietvertrag o.Ä.) die dies hätten widerlegen können.
Es wurden erst beim Hausbesuch viele Fragen getellt, in jedes Zimmer geschaut und auch (oberflächlich) in alle Schränke.
Dies geschah alles mit 1 unbeteiligten Zeugen.
Am Ende der Prüfung wurde vom Leistungsbezieher um eine Kopie der Notizen oder des Protokolls gebeten (Kopierer/ Drucker in Wohnung vorhanden).    
 
Dieses Protokoll (Abschrift oder Kopie) wurde ebenso wie Notizen auf Nachfrage von den Prüfern mehrfach verweigert. „Man könne dann ja später Einsicht in die Akte nehmen, wenn alles in Ordnung sei, würde man aber sowieso nichts hören, das was da geschrieben wurde, sei nicht das Protokoll und würde erst in Reinschrift gebracht werden, dann ans JC weitergeleitet, ich würde das nicht ausgehändigt bekommen.“
Wenn alles i.O. wäre, hätte man doch auch ein Prüfprotokoll ausstellen können?
Warum wurde dies verweigert, wenn man überall nachlesen kann, dass der Überprüfte dies einfordern kann?
Wie kann man beurteilen, ob das, was dort nortiert wurde der Wirklichkeit entspricht oder dem ggf. widersprechen muss, wenn man es nicht zu sehen bekommt?
Sollte man von den Prüfern nachträglich das Protokoll anfordern oder erst wenn es bei der Sachbearbeiterin gelandet ist von dieser?
Danke für eine Rückmeldung!
MfG

Wenn Ihnen wichtig ist, was im Protokoll steht, dann beantragen Sie doch Akteneinsicht und besprechen Ihre Fragen mit dem Sachbearbeiter.

Am Ende der Prüfung wurde vom Leistungsbezieher um eine Kopie
der Notizen oder des Protokolls gebeten (Kopierer/ Drucker in
Wohnung vorhanden).    

Dieses Protokoll (Abschrift oder Kopie) wurde ebenso wie
Notizen auf Nachfrage von den Prüfern mehrfach verweigert.

Ich würde annehmen, dass der Prüfer sich vor Ort lediglich Stichworte notiert hat. Mit diesen wird er in seinem Büro ein, für andere verständliches, Protokoll schreiben. Diese Stichworte wären für dich wenig erhellend. Was da noch fehlt, sind die Gedanken des Prüfers.

"Man könne dann ja später Einsicht in die Akte nehmen,

richtig

Wenn alles i.O. wäre, hätte man doch auch ein Prüfprotokoll
ausstellen können?

Die Entscheidung trifft nicht der Prüfer, sondern der Sachbearbeiter.

Wie kann man beurteilen, ob das, was dort nortiert wurde der
Wirklichkeit entspricht

Durch Akteneinsicht.

oder dem ggf. widersprechen muss, wenn
man es nicht zu sehen bekommt?

Widerspruch ist erst nach Erlaß eines Bescheides möglich.

Sollte man von den Prüfern nachträglich das Protokoll
anfordern oder erst wenn es bei der Sachbearbeiterin gelandet
ist von dieser?

Geht nicht

Gruß
Otto

OK. vielen Dank.

Hallo und einen schönen Abend, hier nur kurz ein Teil des Gesetzes, es betrifft den Hausbesuch, Du hast das Recht bei dem Hausbesuch Einsicht in das Prüfprotokoll zu nehmen. Verlange nach den SGB X § 67a eine Abschrift des Prüfprotokolls ansonsten bleibt nur noch ein Gang zum Fachanwalt für Sozialrecht. Hole Dir aber vorher auf dem Amtsgericht einen Beratungsgutschein, somit kostet es nur 10 Euro beim Anwalt.

§ 67a SGB X Datenerhebung
10) Während des Hausbesuches ist die betroffene Person über die Verfahrensabläufe zu informieren. Sie hat das Recht, während des Hausbesuches Einsicht in das Prüfprotokoll zu nehmen und jederzeit die Möglichkeit, den Hausbesuch abzubrechen, mit der möglichen Folge eines nicht vollständig ermittelten Sachverhaltes. Der betroffenen Person ist auf Wunsch eine Abschrift des Prüfprotokolls zu überlassen. Sie kann nach Abschluss des Hausbesuches eine Gegendarstellung erstellen
11) Eine routinemäßige Durchsicht der Schränke ist nicht zulässig. Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit kann sie jedoch erforderlich sein, wenn eine Sachverhaltsklärung sonst nicht möglich wäre. Hierzu bedarf es jedoch der ausdrücklichen Einwilligung der betroffenen Person.

Ich wünsche einen schönen Abend

Danke für die Antwort! Da ich genau das alles schon vorher gelesen hatte, war ich umso verwunderter, dass mir die Einsicht verwährt wurde.
Auch wurde in Schränke geschaut etc., aber es wurden auch vor dem Hausbesuch schon nicht alle „Mittel ausgeschöpft“ (keine Fragen zu der WG, keine Untermietverträge etc. angefragt). Was mich nur wirklich gestört hat, waren persönliche Fragen über meine Mitbewohnerin, die ich nicht beantworten wollte und die Verweigerung des Protokolls am Ende.

Servus,

in welchem Land gibt es dieses Gesetz, aus dem Du zitierst?

In Deutschland lautet § 67a SGB X jedenfalls so: http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__67a.html

Schöne Grüße

Dä Blumepeder

Hallo,

ist schon hart was sich die Prüfer heutzutage rausnehmen aufgrund der Unwissenheit oder Unaufgeklärtheit über die Satzungen.

Ich hoffe dass sich doch alles zum Guten entwickelt und der Prüfer der dieses Protokoll verweigerte, keine unwahren Angaben gemacht hat.

Gruß
Freakazoid
www.whatweplay.de

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Servus,

aus dem Umstand, dass die Abschrift des Protokolls nicht sofort beim Termin ausgehändigt wurde, sondern für einen der kommenden Tage „nach Reinschrift“ zugesagt wurde, zu folgern, dass diese verweigert wurde, halte ich für einigermaßen heroisch.

An welchen Einzelheiten des vorgetragenen Sachverhalts hast Du erkannt, dass die Herausgabe einer Abschrift verweigert wurde?

Schöne Grüße

Dä Blumepeder

Fässt man mal die bisherigen Urteile zum Thema Hausbesuch und natürlich den von dir genannten Paragraphen zusammen,dann kommt man zu dem Ergebnis, dass Hausbesuche zum Zwecke der Feststellung einer Bedarfsgemeinschaft gänzlich ungeeignet. Gerichte haben bereits entschieden, dass Sachen wie gemeinsames Kochen,gemeinsames Waschen,ein nicht getrennter Kühlschrank usw kein Indiz einer BG sind. Selbst ein gemeinsames Bett wurde schon als nicht eindeutiges Indiz für eine Bedarfsgemeinschaft geurteilt. Denn im Gesetz steht,dass man zusammen *wirtschaften* muss,was üblicherweise über ein gemeinsames Wohnen hinausgeht und sich nunmal nicht über einen Hausbesuch feststellen lässt. Das Ergebnis war,daß die Bundesagentur für Arbeit dies in ihren Leitfaden Außendienst aufgenommen hat und dort stattdessen auf die Anlage VE des ALG2-Antrages verweist.

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Das hört sich alles sehr danach an,als seien die Herrschaften nicht dagewesen,um zwischen WG und BG zu unterscheiden,sondern sie sollten nur potentielle Beweise für die BG finden. Sprich: „Das Urteil steht schon fest, nun suchen wir nur noch die Indizien,die zum Urteil geführt haben!“