- Außendienst wollte sich nicht vorstellen(Name und Ausweis)
sie sagten sie kämen von der Behörde und wollten Wohnung
besichtigen ob alleine lebe…
Ein Hausbesuch ist selbst nach den Fachhinweisen der BA nicht bzw nur sehr begrenzt zur Feststellung einer Bedarfsgemeinschaft geeignet. Zudem darf er immer nur das letze Mittel sein,falls Indizien nicht auf anderem Wege erlangt werden können. Ein anonymer Hinweis dürfte kein hinreichendes Indiz dafür sein,um einen Hausbesuch zu begründen.
Ich zitiere hier mal aus den Fachhinweisen der BA zum Thema Hausbesuche, einzusehen auf der Webseite des Arbeitsamtes (einfach mal Googlen):
Abschnitt 2.1 Hausbesuche
(1) Hausbesuche sind nur in besonders begründeten Fällen zulässig. Immer dann, wenn sich die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale bezogen auf den einzelnen Sachverhalt nicht anderweitig (Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit) ermitteln lassen, kann die Behörde mit Hilfe eines Hausbesuches versuchen, den Sachverhalt abschließend zu klären.
Der Hausbesuch ist nur dann durchzuführen, wenn er zur Klärung bereits bekannter Indizien beitragen kann. Eine routinemäßige Durchführung von Hausbesuchen zur Feststellung von Leistungsmissbrauch ohne vorherige Indizien ist nicht zulässig.
(2) Zur Feststellung einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft sind Informationen erforderlich, die nur schwer im Wege eines Hausbesuches geklärt werden können. Aspekte, die für das Vorliegen einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft sprechen ( § 7 Abs. 3a) können in der Regel über die Angaben der Anlage VE auch ohne Hausbesuch festgestellt werden. Der Hausbesuch ist allenfalls bei Widerlegung der Vermutung zur Indizienfeststellung erforderlich.
Frage. Müssen Außendienst sich nicht ausweisen?
Aus dem selben Dokument:
Abschnitt 3 - Organisation
(2) Außendienstmitarbeiterinnen bzw. Außendienstmitarbeiter müssen sich stets ausweisen können; hierfür benötigen sie einen Dienstausweis. Dieser ist vom Träger der Grundsicherung, d. h. entweder von der Agentur für Arbeit oder vom kommunalen Träger, auszustellen.
Daraus ergibt sich,daß sie sich auf Verlangen auch ausweisen müssen,andernfalls wäre dieser Ausweis vollkommen sinnlos.
und Frage. Normalerweise müsste SB doch eine Befragung oder
dergelichen machen?
Ja,müssen sie. Wie ich oben schon zitierte:
Immer dann, wenn sich die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale bezogen auf den einzelnen Sachverhalt nicht anderweitig (Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit) ermitteln lassen
…
Aspekte, die für das Vorliegen einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft sprechen ( § 7 Abs. 3a) können in der Regel über die Angaben der Anlage VE auch ohne Hausbesuch festgestellt werden.
Heißt: Es darf nicht gleich der Außendienst anrücken,erst musst du selbst zu dem Vorwurf Stellung nehmen dürfen. Ein Hausbesuch ist immer erst das letzte Mittel.
Person b…fühlt sich genötigt und empfindet es fast wie ein
Hausfriedensbruch… Daher habe schriftlich gebeten eine kopie
vom Außendienstprotokoll zusenden, und eine Kopie von der
eingegang. Anzeige, falls es die überhaupt geben sollte.
Besteh drauf,daß du sowohl eine Kopie des vor Ort angefertigten Protokolls bekommst,als auch eine Kopie des Protokolls, welches letztendlich dein Fallmanager bekommt (quasi die Abschrift). Denn gerade letzteres ist gerne mal mit Mutmaßungen und Falschdarstellungen der Außendienstler ausgeschmückt.