Hausbesuche von Seiten des Jobcenters

Hallo, eine Bekannte von mir ist ALG II Bezieherin und wurde vom Jobcenter eingeladen. Als sie dort den für sie zuständigen Sachbearbeiter aufsuchte, hieß es wir gehen jetzt zu Ihnen nach Hause weil der Verdacht besteht das Sie dort mit ihrem derzeitigen Lebensparter zusammen wohnen, dieses aber in ihrem Antrag nicht angegeben hat. Sie hat keinen Wiederatand geleistet und hat die Sachbearbeiter in Ihrer Wohnung gelassen wo sich der Verdacht dann bestätigt hat. Was wäre passiert wenn sie sich geweigert hätte die Beamten in Ihr Haus zu lassen? Danke für eure Antworten.

Hallo,
hatte das gleiche Problem vor einiger Zeit. Ich habe Sie nicht in die Whg. gelassen. Sie haben sich dann schriftlich zu einem Besichtigungstermin angemeldet.
Mir wurde ebenfalls eineheähnliches Verhältnis nachgesagt es ging bis vor das Sozialgericht ich habe gewonnen denn ich habe angegeben wir leben zusammen, verkehren sexuell miteinander, aber keiner von uns tritt fürden anderen finaziell ein wenn dieser z.B. pleite ist oder so. Denn dann könnte ann/ Frau ja auch heiraten. Wir teilen den Einkauf finanziel auf d.h. von jedem Lebensmitteleinkauf zahlt jeder die hälfte, für Kosmetikartikel kommt jeder selbst auf. (Sollten die beiden Kinder zusammen haben, ist es schwieriger). Strom und Heizkosten werden ebenfalls aufgeteilt ebenso die Betriebskosten und Wasser. vor allem muss man darauf bestehen keine finanzielle mittel locker zu machen wenn der/ die andere finanzielle Hilfe benötigen.Sie sollte einen Widerspruch schreiben (gegen das eheähnliche Verhältnis.  Mit der Begründung das zwar ein sexuelles Verhältnis besteht aber ohne gegenseitige Verpflichtungen dem anderen gegenüber.
noch Fragen dazu antworte gerne
by medealuna
Ich arbeite weder als  Anwalt,Notar o.bezahlte Beraterin.Dies sind meine eigenen Erkenntnisse , Erfahrungen sowie angelesenes Wissen dasich hier weitergebe.

Hallo!

weil der Verdacht besteht das Sie dort mit ihrem
derzeitigen Lebensparter zusammen wohnen…

Auch Hilfeempfänger müssen nicht Tag und Nacht alleine sein. Das Paar wird erst zur Bedarfsgemeinschaft, wenn es gemeinsam wirtschaftet und füreinander einsteht. Ob mehrere Zahnbürsten vorhanden sind, Geschlechtsverkehr stattfindet und in der Wohnung der Frau Unterwäsche eines Mannes herum liegt, geht kein Amt etwas an.

Was wäre passiert wenn sie sich geweigert hätte die Beamten in Ihr Haus zu
lassen?

Wer Hilfe beantragt, muß bei der Ermittlung des Hilfebedarfs mitwirken. Wer nicht mitwirkt, bekommt kein Geld. Aber nur die Existenz eines Mannes in der Wohnung der Hilfeempfängerin erlaubt noch nicht den Schluß, daß eine Bedarfsgemeinschaft vorliegt.

Es gibt klare Sachverhalte, bei der man von einer Bedarfsgemeinschaft ausgehen muß. Manche Hilfeempfänger reagieren aber schon in der Wortwahl ungeschickt. Wird nicht gemeinsam gewirtschaftet, die Frau spricht dennoch vom Mann in der Wohnung als ihrem Lebensgefährten, liegt das Mißverständnis auf der Hand. Der Situation angemessener wäre es, den Mann als Freund oder einen Freund zu bezeichnen. Rechtlich ist es irrelevant, ob man Freund oder Lebensgefährte sagt. Aber nicht für den Bericht des Außendienstlers und für den Verdacht, daß unberechtigt Hilfeleistungen bezogen wurden.

Gruß
Wolfgang

Hallo

Was wäre passiert wenn sie sich geweigert hätte die Beamten in Ihr Haus zu lassen?

Selbst die Polizei muss man nicht „einfach mal eben so“ in die eigene Wohnung lassen :wink: Was würde es bringen, sich hinterher noch einen Kopf zu machen, wenn dem Jobcenter-Außendienst der Zutritt zur Wohnung bereits gewährt wurde ? Man muss sie nicht reinlassen- es besteht diesbezüglich keine Mitwirkungspflicht (-> Art. 13 Grundgesetz, Unverletzlichkeit der Wohnung) . Auch mal in den „Leitfaden Aussendienst“ der Bundesagentur für Arbeit schauen : http://hartz.info/dateien/pdf/leitfaden_aussendienst… (auch zum Punkt „Verantwortungs-und Einstehensbedarfsgemeinschaften“).

Wenn der Freund (oder sonst irgendjemand) aber tatsächlich dort wohnt, dann kommt er auf jeden Fall bei den Unterkunftskosten ins Spiel (an denen er sich ggf.kopfanteilig zu beteiligen hat). Wurde bei der Antragstellung nicht angegeben, dass noch eine weitere Person dort wohnhaft ist, hat man keine „wahrheitsgemäßen Angaben“ gemacht…wozu man aber verpflichtet ist. Das geht auch klar aus den Formularen hervor, die man unterschreibt.

Ob der mitbewohnende Freund -über die Wohnkosten hinausgehend- auch beim ALG2-Anspruch der Frau ins Spiel kommt, wäre (sofern kein gemeinsames Kind vorhanden ist) abhängig davon, ob die beiden auch gemeinsam wirtschaften und finanziell füreinander einstehen . Eine Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs.3a SGB II würde zwingend auch eine Wirtschaftsgemeinschaft voraussetzen ; das hat Wolfgang Dreyer ja schon erläutert.

Unverheiratet ohne gemeinsames Kind bestehen zwischen den Partnern keinerlei gesetzlichen Unterhaltsansprüche/-pflichten. Sie müssen nicht füreinander aufkommen, wenn sie das nicht wollen. Teilen die beiden sich lediglich die Wohn-/Festkosten und leben ansonsten mit strikt getrennter Kasse ( wirtschaftlich also im Sinne einer Wohngemeinschaft), dann bilden sie keine Bedarfsgemeinschaft… und der Partner käme lediglich bei den anteilig zu übernehmenden Unterkunftskosten ins Spiel und hätte ansonsten mit den ALG2-Angelegenheiten der Mitbewohnerin/Freundin nichts zu tun, er müsste ihr/dem Jobcenter auch keine Auskünfte zu seinem Einkommen/Vermögen erteilen usw.

FALLS (bisher/ in Zukunft) getrennt gewirtschaftet wird, sollte man das ggf. durch entsprechende Nachweise belegen können. Nach 1 Jahr Zusammenleben darf das Jobcenter sowieso von der Vermutung (!) ausgehen, dass nunmehr eine Bedarfsgemeinschaft vorliegt. Ist das tatsächlich aber nicht der Fall, muss man dieser Vermutung eh formell widersprechen und Nachweise bringen. http://hartz.info/index.php?topic=30.0

Wirtschaftet man gemeinsam und unterstützt sich gegenseitig materiell/wirtschaftlich, dann muss(te) das wahrheitsgemäß angegeben werden, und man wird als Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt.

LG

Das geht doch niemanden etwas an!!!

… ich habe angegeben wir … verkehren sexuell miteinander,
 Mit der Begründung das zwar ein sexuelles Verhältnis besteht …

Wofür muss man das dem Jobcenter angeben???
Ergibt sich daraus eine Zahlungspflicht? Das hat doch niemanden zu interessieren!
Es ist unnötig, überhaupt auf dieses Thema einzugehen.