Hausdurchsuchung

Hallo!

Welche Räumlichkeiten können bei einer „Hausdurchsuchung“, konkreter in einer Wohnung, durchsucht werden?

  • Zählt der Kellerabteil dazu?
  • Zählt das Auto, welches in der Hausgarage abgestellt ist, dazu?

Gibt es unterschiedliche Arten von Hausdurchsuchungen?

Vielen Dank für Erläuterungen!
Grüße
Gerald

Hi,

Welche Räumlichkeiten können bei einer „Hausdurchsuchung“,
konkreter in einer Wohnung, durchsucht werden?

  • Zählt der Kellerabteil dazu?
  • Zählt das Auto, welches in der Hausgarage abgestellt ist,
    dazu?

das hängt von der richterlichen Anordnung ab. Dort sind die betroffenen Räumlichkeiten aufgeführt.

Gruß,
Christian

Hallo Gerald,

viel Spass beim aufräumen danach!

  1. gehe ich mal davon aus, daß die Polizei/Staatsanwaltschaft konkrete Gründe hat eine Hausdurchsuchung durchzuführen.

  2. aus welchem Grund sollte die Polizei deine Privaträume (Wohnung) durschsuchen, aber den Keller oder sogar dein Fahrzeug auslassen?

Gruß
s.

Hi,

Welche Räumlichkeiten können bei einer „Hausdurchsuchung“,
konkreter in einer Wohnung, durchsucht werden?

  • Zählt der Kellerabteil dazu?
  • Zählt das Auto, welches in der Hausgarage abgestellt ist,
    dazu?

das hängt von der richterlichen Anordnung ab. Dort sind die
betroffenen Räumlichkeiten aufgeführt.

Wobei das bei „Gefahr im Verzug“ die Staatsanwaltschaft resp. ihre Hilfsbeamten auch mal eben selbst entscheiden.

Gruß,

Malte.

Hallo,

die Frage ist jetzt nur, welches Deine Seite ist bzw. wer von wem abgeschrieben hat:
http://www.gulli.com/dokumente/recht/hausdurchsuchun…
http://home.tiscali.de/halsabschneider/tips/durchsuc…
http://6214.rapidforum.com/topic=102584326505

Viel Spaß noch bei Deiner Mission.

Gruß,
Christian

Gefährliche Fehler…
Leider hält dieser Aufklärungsaufsatz Fehler, die schmerzhafte und teuere Folgen haben können.
Um mal die gröbsten zu nennen:

3.Haben sie einen Hausdurchsuchungsbefehl, oder berufen sich

auf „Gefahr im Verzug“ - musst du sie hereinlassen. Davor das
Papierstück genau durchlesen!

Handelt es sich bei dem Verdächtigen um eine Person bei der mit Widerstand, evtl. sogar bewaffnetem Widerstand zu rechnen ist, wird sie nicht zum Durchlesen „davor“ kommen, da idR Spezialeinheiten die Durchsuchung vornehmen und die Person gefesselt auf dem Boden liegt, nach dem die Tür mittels Ramme oder Rammschild gewaltsam und schnell geöffnet wurde. Die Beamten werden dann idR unter Rufen wie „Polizei, auf den Boden, hände hinter den Kopf!“ in die Wohnung eindringen, während sie ihre Waffen auf alle richten, die sich in der Wohnung befinden. Sie werden weiterhin ihre Aufforderungen sofort mittels unmittelbarem Zwang durchsetzen, wenn ihnen nicht unmittelbar Folge geleistet wird oder werden kann. Dies alles ist rechtmäßig. Es wäre also unklug zu versuchen zunächst ein Gespräch anzufangen oder gar strafbar Widerstand zu leisten.

Und lass sie nur das tun was
drauf steht. Bei Abweichungen daran erinnern.

Besonders den letzten Satz beachten - und nichts weiter. Wenn man mit den Maßnahmen, ob sie im Durchsuchungsbeschluss stehen oder nicht, nicht einverstanden ist, kann man sich später darüber beschweren. Sich vor Ort gegen eine unrechtmäßige Maßnahme zu wehren, kann durch Notwehr gedeckt sein - aber 1. wird ein Laie die Unrechtmäßigkeit meist nicht sicher erkennen, 2. kann es der Richet immernoch anders sehen, 3. wird der Widerstand in jedem Fall gebrochen.

  1. Nicht einschüchtern lassen, du darfst dich frei bewegen und
    auch telefonieren - sofort einen Anwalt anrufen!

Das ist nicht richtig! Wenn die Beamten z.B. aus Gründen der Eigensicherung, zum Schutz von Beweismitteln, um Störungen der Amtshandlung zu verhindern, etc., etc. etc, verlangen, dass der Betroffene der Durchsuchung sich nicht vom Fleck rührt, dann können sie das auch mit Zwang durchsetzen und ihn z.B. fesseln, einsperren, aus der wohnung entfernen etc., etc., etc. Auch das telefonieren oder Rauchen, Trinken etc., etc. etc. können sie verbieten.
Das Recht einen Anwalt hinzu zu ziehen besteht erst zur Vernehmung.

  1. Keine Fragen beantworten, lediglich die Personalien dürfen
    festgestellt werden. Mit den Beamten nicht reden, keine
    Aussagen, immer auf den Anwalt verweisen.

Wenn man möchte, dass Schranktüren etc. ganz bleiben - man bekommt sie nicht ersetzt - kann man ruhig sagen wo der Schlüssel ist. Aufgemacht wird sowieso.

  1. Wichtig: Was immer du auch unterschreibst, pass darauf auf,
    dass immer „nicht einverstanden“ und „beschlagnahmt“ etc.
    angekreuzt sind. Die Liste der Sachen die sie beschlagnahmt
    haben, und das Protokoll nicht unterschreiben.

Im Strafverfahren KANN(!) die freiwillige Herausgabe von Dingen die (sowieso) beschlagnahmt werden ein erstes Anzeichen von Reue sein, die den Richter milde stimmen kann(!!).

Die sinngemäße Aussage: Bei der Durchsuchung DARF nichts beschädigt werden ist falsch.

Ist es notwendig etwas zu beschädigen, z.B. die Couch aufzuschneiden, die Tapete abzureißen, die Dielen hochzustemmen, darf all das gemacht werden.

Vor allem hast du das Recht, eine (oder mehr) durch dich bestimmte
Person(en), als Zeugen bei der Durchsuchung hinzuzuziehen

Das ist falsch. Die Polizei soll Zeugen hinzuziehen, wenn dies MÖGLICH ist. Das ist kein Recht des Verdächtigen und er hat auch kein Recht den Zeugen zu bestimmen, er kann höchstens auf den Zeugen verzichten.
Ist der Beamte nach gewissenhafter Prüfung des Einzelfalls zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Zuziehung des Zeugen ohne Gefährdung des Ergebnisses (oder der Zeugen) nicht möglich ist, so handelt er auch
dann rechtmäßig, wenn er sich in der Beurteilung der Verhältnisse
geirrt hat.U.a. OLG Karlsruhe, NStZ 1991, 50, 51 f. & BayObLG vom 23.11.1979.

Dies sind nur die offensichtlichsten Fehler!

Abschließend kann ich nur raten bei einer Durchsuchung ob mit oder ohne Beschluss (und bei allen anderen Polizeilichen Maßnahmen)insgesamt kooperativ zu sein und wenn man es für nötig hält beanstandetem Verhalten vor Ort zu widersprechen und es ggf. im Nachhinein über den Anwalt zu klären, verhindern kann man es vor Ort ohnehin nicht.
ZUR SACHE auszusagen braucht man als Verdächtiger natürlich nicht, trotzdem kann man sich durch kooperatives Verhalten insb. Schäden ersparen und wenn man sowieso unwiderlegbar überführt ist KANN(!!) ein kooperatives und Aussagefreudiges Verhalten den Richter milde stimmen. Aussagen gegen den Verkäufer können(!) bei Verstößen gegen das BtmG bereits zu einer Einstellung durch die StA führen.

M.

Hallo!

Welche Räumlichkeiten können bei einer „Hausdurchsuchung“,
konkreter in einer Wohnung, durchsucht werden?

  • Zählt der Kellerabteil dazu?

Ja, alles was zur Wohnung gehört zählt dazu.
Die Wohnung umfaßt die Wohn- und Nebenräume, Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie anderes befriedetes Besitztum.

  • Zählt das Auto, welches in der Hausgarage abgestellt ist,
    dazu?

Das Auto zählt als Sache. Bist Du einer Straftat verdächtig dürfen auch Deine Sachen Durchsucht werden.
Auch eine Gefahrenabwehrende Durchsuchung ist möglich.

Gibt es unterschiedliche Arten von Hausdurchsuchungen?

Ja. Zur Strafverfolgung (ggf. auch Verfolgung von schwerwiegenden Ordnungswidrigkeiten) richtet sich nach § 102 ff StPO und zur Gefahrenabwehr richtet sich nach den Polizeigesetzen der Länder.

M.

Hallo!

Entschuldige mal, aber das klingt, als ob die Polizei machen kann was sie will und man immer davon ausgehen sollte, dass die Polizei grundsätzlich recht hat, was aber keinesfalls der Praxiserfahrung entspricht. Kompetenzüberschreitungen der Polizei und rechtswidrige Durchsuchungen sind gar nicht mal so selten und es geht nicht an, dies einfach so zu akzeptieren.

Handelt es sich bei dem Verdächtigen um eine Person bei der
mit Widerstand, evtl. sogar bewaffnetem Widerstand zu rechnen
ist, wird sie nicht zum Durchlesen „davor“ kommen, da idR
Spezialeinheiten die Durchsuchung vornehmen und die Person
gefesselt auf dem Boden liegt, nach dem die Tür mittels Ramme
oder Rammschild gewaltsam und schnell geöffnet wurde. Die
Beamten werden dann idR unter Rufen wie „Polizei, auf den
Boden, hände hinter den Kopf!“ in die Wohnung eindringen,

Das kann sein - es ist aber wiederum der Ausnahmefall und nicht Standard. Grundsätzlich wäre so eine Vorgangsweise der Polizei unzulässig. Der Rat einen Hausdurchsuchungsbefehl vorher durchzulesen und die Polizei auf Überschreitungen der Kompetenz hinzuweisen ist selbstverständlich richtig. Man sollte keinen gewaltsamen Widerstand leisten, aber dass man mit etwas nicht einverstanden ist, sollte man klar machen. Rein prophylaktisch sollte man für ein nachfolgendes gerichtliches Verfahren verhindern, dass die Polizei dann behauptet, man wäre einverstanden gewesen.

Es wäre also unklug zu versuchen
zunächst ein Gespräch anzufangen

Kein Gespräch, aber schon deutlich machen, womit man nicht einverstanden ist.

Und lass sie nur das tun was
drauf steht. Bei Abweichungen daran erinnern.

Besonders den letzten Satz beachten - und nichts weiter. Wenn
man mit den Maßnahmen, ob sie im Durchsuchungsbeschluss stehen
oder nicht, nicht einverstanden ist, kann man sich später
darüber beschweren. Sich vor Ort gegen eine unrechtmäßige
Maßnahme zu wehren, kann durch Notwehr gedeckt sein - aber 1.
wird ein Laie die Unrechtmäßigkeit meist nicht sicher
erkennen, 2. kann es der Richet immernoch anders sehen, 3.
wird der Widerstand in jedem Fall gebrochen.

Es heißt: „erinnern“, nicht Widerstand leisten. Erinnern ist sehr wohl richtig und prozesstaktisch klug.

  1. Nicht einschüchtern lassen, du darfst dich frei bewegen und
    auch telefonieren - sofort einen Anwalt anrufen!

Das ist nicht richtig! Wenn die Beamten z.B. aus Gründen der
Eigensicherung, zum Schutz von Beweismitteln, um Störungen der
Amtshandlung zu verhindern, etc., etc. etc, verlangen, dass
der Betroffene der Durchsuchung sich nicht vom Fleck rührt,
dann können sie das auch mit Zwang durchsetzen und ihn z.B.
fesseln, einsperren, aus der wohnung entfernen etc., etc.,
etc. Auch das telefonieren oder Rauchen, Trinken etc., etc.
etc. können sie verbieten.

Aber grundsätzlich dürfen die Beamten das nicht! Du schreibst hier wieder von Ausnahmefällen. Bei einer Hausdurchsuchung hat man sehr wohl das Recht sich frei zu bewegen und insbesondere das Recht sofort (!) seinen Anwalt anzurufen, was wahrscheinlich auch sehr sinnvoll ist.

Das Recht einen Anwalt hinzu zu ziehen besteht erst zur
Vernehmung.

Es ging nicht um „hinzuziehen“, sondern um anrufen.

  1. Wichtig: Was immer du auch unterschreibst, pass darauf auf,
    dass immer „nicht einverstanden“ und „beschlagnahmt“ etc.
    angekreuzt sind. Die Liste der Sachen die sie beschlagnahmt
    haben, und das Protokoll nicht unterschreiben.

Im Strafverfahren KANN(!) die freiwillige Herausgabe von
Dingen die (sowieso) beschlagnahmt werden ein erstes Anzeichen
von Reue sein, die den Richter milde stimmen kann(!!).

Ja, aber man kann (!) sich auch selbst belasten, unbedachte Äußerungen anlässlich einer solchen Überraschungssituation bringen für die Verteidigung oft große Probleme! Man sollte erstens seinen Anwalt kontaktieren und wenn einem dieser die von dir beschriebene Vorgangsweise rät, dann sollte man das tun, wenn nicht, dann halt nicht. Aus der Tatsache, dass man zuerst seinen Anwalt kontaktieren möchte, können im Strafverfahren keine Nachteile erwachsen, da man das Recht auf Verteidigung hat. Also vorerst ist es richtig, keine Dinge freiwillig herauszugeben und sich mit irgendetwas einverstanden zu erklären - eben weil der Laie die Rechtsfolgen nicht kennt.

Die sinngemäße Aussage: Bei der Durchsuchung DARF nichts
beschädigt werden ist falsch.

Ist es notwendig etwas zu beschädigen, z.B. die Couch
aufzuschneiden, die Tapete abzureißen, die Dielen
hochzustemmen, darf all das gemacht werden.

Aber nur wenn es notwendig ist und sonst nicht! Auch hier sollte keine Einwilligung erfolgen.

Abschließend kann ich nur raten bei einer Durchsuchung ob mit
oder ohne Beschluss (und bei allen anderen Polizeilichen
Maßnahmen)insgesamt kooperativ zu sein und wenn man es für
nötig hält beanstandetem Verhalten vor Ort zu widersprechen
und es ggf. im Nachhinein über den Anwalt zu klären,
verhindern kann man es vor Ort ohnehin nicht.

Das ist wiederum richtig.

ZUR SACHE auszusagen braucht man als Verdächtiger natürlich
nicht, trotzdem kann man sich durch kooperatives Verhalten
insb. Schäden ersparen und wenn man sowieso unwiderlegbar
überführt ist KANN(!!) ein kooperatives und Aussagefreudiges
Verhalten den Richter milde stimmen.

Das ist richtig, aber vor einer Aussage, immer mit dem Anwalt besprechen.

Gruß
Tom

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DANKE für die informativen Antworten! (owT)
.

Sind wir mal wieder in Östereich?

Hallo!

Entschuldige mal, aber das klingt, als ob die Polizei machen
kann was sie will und man immer davon ausgehen sollte, dass
die Polizei grundsätzlich recht hat, was aber keinesfalls der
Praxiserfahrung entspricht. Kompetenzüberschreitungen der
Polizei und rechtswidrige Durchsuchungen sind gar nicht mal so
selten und es geht nicht an, dies einfach so zu akzeptieren.

Entschuldige mal, aber warum erklärst Du Dinge die ich schon geschrieben, bzw gar nicht bezweifelt habe?
Ich habe geschrieben, man solle bei als beanstandungswürdig empfundenem Verhalten vor Ort seinen Widerspruch anbringen und den rest einer späteren Anwaltlichen Prüfung überlassen - weil es absolut nichts bringt sich gewaltsam zur wehr zusetzen. Ich glaube, daran ist nichts auszusetzen?

Handelt es sich bei dem Verdächtigen um eine Person bei der
mit Widerstand, evtl. sogar bewaffnetem Widerstand zu rechnen
ist, wird sie nicht zum Durchlesen „davor“ kommen, da idR
Spezialeinheiten die Durchsuchung vornehmen und die Person
gefesselt auf dem Boden liegt, nach dem die Tür mittels Ramme
oder Rammschild gewaltsam und schnell geöffnet wurde. Die
Beamten werden dann idR unter Rufen wie „Polizei, auf den
Boden, hände hinter den Kopf!“ in die Wohnung eindringen,

Das kann sein - es ist aber wiederum der Ausnahmefall und
nicht Standard. Grundsätzlich wäre so eine Vorgangsweise der
Polizei unzulässig.

Deshalb schrieb ich:

Handelt es sich bei dem Verdächtigen um eine Person bei der
mit Widerstand, evtl. sogar bewaffnetem Widerstand zu rechnen
ist

möglich ist auch, dass nur die Gefahr besteht, dass Beweismittel beim Klingeln an der Tür vernichtet werden - z.B. Btm. Dann wird eine Ramme eingesetzt - und das ist nicht selten.

Der Rat einen Hausdurchsuchungsbefehl

vorher durchzulesen und die Polizei auf Überschreitungen der
Kompetenz hinzuweisen ist selbstverständlich richtig.

Das habe ich nie geleugnet - ich riet lediglich beim gewaltsamen, schnellen Eindringen davon ab, dass auf Teufel komm raus zu versuchen, weil es vorher so dargestellt wurde, also ob man IMMER den Beschluss zu lesen bekommen müßte, BEVOR die Polizei hineinkommt, dem ist aber je nach lage der Dinge nicht so.
Leider gibt es aber immerwieder Menschen, die sich auf solch fragwürdige Pauchalaussagen verlassen.

Man
sollte keinen gewaltsamen Widerstand leisten, aber dass man
mit etwas nicht einverstanden ist, sollte man klar machen.

Was anderes habe ich nicht behauptet.
Am ende, als Fazit, schrieb ich:

wenn man es für nötig hält beanstandetem Verhalten vor Ort zu
widersprechen und es ggf. im Nachhinein über den Anwalt zu klären,
verhindern kann man es vor Ort ohnehin nicht.

Es wäre also unklug zu versuchen
zunächst ein Gespräch anzufangen

Kein Gespräch, aber schon deutlich machen, womit man nicht
einverstanden ist.

Ja, aber nicht in dem Fall, in dem gewaltsam eingedrungen wird - warum reisst Du das aus dem Zusammenhang?

Es heißt: „erinnern“, nicht Widerstand leisten. Erinnern ist
sehr wohl richtig und prozesstaktisch klug.

Was anderes hab ich doch gar nicht behauptet…

Und lass sie nur das tun was
drauf steht. Bei Abweichungen daran erinnern.

Besonders den letzten Satz beachten - und nichts weiter. Wenn
man mit den Maßnahmen, ob sie im Durchsuchungsbeschluss stehen
oder nicht, nicht einverstanden ist, kann man sich später
darüber beschweren. Sich vor Ort gegen eine unrechtmäßige
Maßnahme zu wehren, kann durch Notwehr gedeckt sein - aber 1.
wird ein Laie die Unrechtmäßigkeit meist nicht sicher
erkennen, 2. kann es der Richet immernoch anders sehen, 3.
wird der Widerstand in jedem Fall gebrochen.

Ich schrieb doch den letzten Satz beachten, also "erinnern - aber nichts weiter…
Denn der Artikel spricht hier von erinnern - an anderer stelle: „d.h. du darfst dich in der Wohnung frei bewegen“ solch gefährliches Halbwissen KANN einige Mensch dazu verleiten sich polizeilichen Maßnahmen zu widersetzen mit dem glauben im Recht zu sein, bloß weil sie so einen Blödsinn gelesen haben.

  1. Nicht einschüchtern lassen, du darfst dich frei bewegen und
    auch telefonieren - sofort einen Anwalt anrufen!

Das ist nicht richtig! Wenn die Beamten z.B. aus Gründen der
Eigensicherung, zum Schutz von Beweismitteln, um Störungen der
Amtshandlung zu verhindern, etc., etc. etc, verlangen, dass
der Betroffene der Durchsuchung sich nicht vom Fleck rührt,
dann können sie das auch mit Zwang durchsetzen und ihn z.B.
fesseln, einsperren, aus der wohnung entfernen etc., etc.,
etc. Auch das telefonieren oder Rauchen, Trinken etc., etc.
etc. können sie verbieten.

Aber grundsätzlich dürfen die Beamten das nicht!Du schreibst
hier wieder von Ausnahmefällen. Bei einer Hausdurchsuchung hat
man sehr wohl das Recht sich frei zu bewegen

Natürlich dürfen die Beamten das grundsätzlich IMMER, nämlich dann wenn sie eine Gefahr erkennen und die Maßnahme/Anordnung begründen können - z.B. wenn 2 Beamte bei einem Dealer die Wohnung durchsuchen, lassen sie diesen natürlich nicht in der Bude rumlaufen, damit er den Stoff aus dem Fenster werfen kann, oder sich ein Küchenmesser greifen kann.
Das alles ergibt sich als Parallelmaßnahme aus dem Gefahrenabwehrrecht.
Außerdem muss der Wohnungsinhaber ja nicht mal zu Hause sein.

Ich weiß ja nicht bei was für Durchsuchungen Du so dabei warst?

und insbesondere
das Recht sofort (!) seinen Anwalt anzurufen, was
wahrscheinlich auch sehr sinnvoll ist.

Wo steht das? DEUTSCHES Recht???

Das Recht einen Anwalt hinzu zu ziehen besteht erst zur
Vernehmung.

Es ging nicht um „hinzuziehen“, sondern um anrufen.

Wo steht das? Kenn ich nur aus Amerikanischen Krimis.

  1. Wichtig: Was immer du auch unterschreibst, pass darauf auf,
    dass immer „nicht einverstanden“ und „beschlagnahmt“ etc.
    angekreuzt sind. Die Liste der Sachen die sie beschlagnahmt
    haben, und das Protokoll nicht unterschreiben.

Im Strafverfahren KANN(!) die freiwillige Herausgabe von
Dingen die (sowieso) beschlagnahmt werden ein erstes Anzeichen
von Reue sein, die den Richter milde stimmen kann(!!).

Ja, aber man kann (!) sich auch selbst belasten, unbedachte
Äußerungen anlässlich einer solchen Überraschungssituation
bringen für die Verteidigung oft große Probleme! Man sollte
erstens seinen Anwalt kontaktieren und wenn einem dieser die
von dir beschriebene Vorgangsweise rät, dann sollte man das
tun, wenn nicht, dann halt nicht. Aus der Tatsache, dass man
zuerst seinen Anwalt kontaktieren möchte, können im
Strafverfahren keine Nachteile erwachsen, da man das Recht auf
Verteidigung hat. Also vorerst ist es richtig, keine Dinge
freiwillig herauszugeben und sich mit irgendetwas
einverstanden zu erklären - eben weil der Laie die
Rechtsfolgen nicht kennt.

Deshalb schrieb ich extra KANN(!)…

Die sinngemäße Aussage: Bei der Durchsuchung DARF nichts
beschädigt werden ist falsch.

Ist es notwendig etwas zu beschädigen, z.B. die Couch
aufzuschneiden, die Tapete abzureißen, die Dielen
hochzustemmen, darf all das gemacht werden.

Aber nur wenn es notwendig ist und sonst nicht! Auch hier
sollte keine Einwilligung erfolgen.

Deshalb schrieb ich notwendig…

ZUR SACHE auszusagen braucht man als Verdächtiger natürlich
nicht, trotzdem kann man sich durch kooperatives Verhalten
insb. Schäden ersparen und wenn man sowieso unwiderlegbar
überführt ist KANN(!!) ein kooperatives und Aussagefreudiges
Verhalten den Richter milde stimmen.

Das ist richtig, aber vor einer Aussage, immer mit dem Anwalt
besprechen.

Bringt das was, wenn ich z.B. beim Rumfahren ohne Fahrerlaubnis erwischt werde? Kann mir ein Anwalt da noch helfen - ich weiß es nicht, ehrliche Frage…

M.

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Hallo Tom,

das Recht sofort (!) seinen Anwalt anzurufen, was

nur wenige Sprüche dürften so regelmäßig bei deutschen Polizisten Lachanfälle auslösen, wie der Hinweis auf das vermeintliche Recht, sofort, immer und quasi ununterbrochen mit einem Anwalt sprechen zu dürfen.

Ob es nun in Österreich gibt, weiß ich nicht, wobei ich es bezweifle, in Deutschland aber ganz sicher nicht.

Gruß,
Christian

Hallo!

nur wenige Sprüche dürften so regelmäßig bei deutschen
Polizisten Lachanfälle auslösen, wie der Hinweis auf das
vermeintliche Recht, sofort, immer und quasi ununterbrochen
mit einem Anwalt sprechen zu dürfen.

Nicht immer und sofort, aber in einem solchen Fall. Das ergibt sich ganz einfach daraus, dass ich auch allgemein meinen Anwalt immer anrufen darf, daher auch während einer Hausdurchsuchung (es steht ja nirgendwo dass das während einer Hausdurchsuchung generell verboten ist). Es kann daher von der Polizei bei einer Hausdurchsuchung nur dann verboten werden, wenn dies für die Hausdurchsuchung im Einzelfall zur Erreichung des (gesetzlich gedeckten) Zweckes unbedingt notwendig ist (und überdies das geringste Mittel zur Erreichung des Zwecks ist). Das ergibt sich schon allgemein aus dem grundrechtlichen Verhältnismäßigkeitsprinzip. In der StPO habe ich ehrlicherweise nicht nachgesehen, denke aber mal dass dort nirgendwo steht, dass das Anrufen eines Anwaltes während einer Hausdurchsuchung verboten ist. Ich gebe zu, dass ich die deutschen Rechtsvorschriften hier nicht so genau kenne, aber mir ist bekannt, dass deutsche Anwälte die Auffassung vertreten, dass man in einer solchen Situation seinen Anwalt anrufen darf (zumindest wurde mir das immer von deutschen Anwälten so gesagt) und dies scheint mir logisch, da brauche ich an sich nur die strenge Judikatur des EGMR zum Art. 6 und 8 EMRK ansehen.

Ob es nun in Österreich gibt, weiß ich nicht, wobei ich es
bezweifle, in Deutschland aber ganz sicher nicht.

In Österreich ist es immer noch so (es steht aber jetzt endlich eine StPO Reform an), dass sogar bei polizeilichen Vernehmungen die Beiziehung eines Rechtsanwaltes ausdrücklich (!) untersagt ist - eine gravierende Menschenrechtsverletzung und Österreich lässt sich hier auch gerne immer ganz brav vom EGMR in Straßburg verurteilen, zahlt immer wieder enormen Schadenersatz und ist sich nicht mal zu blöd dazu.

Gruß
Tom

Du hast recht
Auf Grund von § 137 StPO, darf der Anwalt zu jeder Zeit des Verfahrens befragt werden.

§ 137 StPO
[Verteidiger]
(1) Der Beschuldigte kann sich in jeder Lage des Verfahrens des Beistandes eines Verteidigers bedienen

Es kann daher von der
Polizei bei einer Hausdurchsuchung nur dann verboten werden,
wenn dies für die Hausdurchsuchung im Einzelfall zur
Erreichung des (gesetzlich gedeckten) Zweckes unbedingt
notwendig ist (und überdies das geringste Mittel zur
Erreichung des Zwecks ist).

Und dies ist die Einschränkung.
Hab ich auch mal wieder was „neues“ gelernt - aber das ist ja der Grund warum ich mich mit dem Forum beschäftige :wink:

M.

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