Hausdurchsuchung

lese dir mal die StPO durch…:smile:
o.w.t.

‚Beschuldigter‘…
Hallo,

noch mal ganz langsam für dich…

Wenn die „Büttel“ mit einer „Richterlichen Anordnung“ zur Wohnungsdurchsuchung bei jemandem Erscheinen,heisst das ja nichts anderes als das ER als „Beschuldigter“ im Sinne der StPO gilt.
Nach § 137 StPO
*snip*
[Verteidiger]
(1) Der Beschuldigte kann sich in jeder Lage des Verfahrens des Beistandes eines Verteidigers bedienen. Die Zahl der gewählten Verteidiger darf drei nicht übersteigen
*snip*
hat die betreffende Person also damit auch ein Anrecht auf einen
Verteidiger (Rechtsanwalt)…

„Widerspruch“ im Durchsuchungsprotokoll

Nur durch die „Aufnahme“ des Widerspruches gegen die Dursuchungsmaßnahme kann man sich gegen eine „ungerechtfertigte“
Durchsuchung später gerichtlich zur Wehr setzten…
(Dieser Widerspruch ist übrigens in dem Formvorduck „Durchsungsprotokoll“ bereits vorhanden und muß nur entsprechend (nach genauen Durchlesen!! ) angekreuzt werden…

Normen lesen UND verstehen!
Hallo,

es reicht nicht nur, Normen zu lesen, man muss sie auch verstehen.

Es ist schön, dass Du § 137 StPO und das Recht auf einen Verteidiger gefunden hast. Nur

  1. leider handelt es sich hierbei um das allgemeine bereits verfassungsrechtlich verankerte Recht, einen Verteidiger hinzuzuziehen. Und so ergibt sich leider aus dieser Norm auch in keiner Weise, dass eine Duchsuchungsmaßnahme ohne dessen Anwesenheit nicht durchgeführt werden kann. Dies wäre sonst in den dortigen Vorschriften geregelt worden. Die Voraussetzungen sind dort jedoch abschließend normiert, so das die Polizei keineswegs abwarten muss (was wäre denn, wenn der Verteidiger nicht da ist, muss die Polizei dann morgen wieder kommen?).

  2. muss eine Beschuldigteneigenschaft iSd. § 137 StPO für eine Durchsuchung überhaupt nicht bestehen! Es geht um den Verdacht (!) einer Straftat.
    Meyer-Goßner StPO, § 102 Rdn. 3: " Der Verdächtige muss die Durchsuchung dulden. Er braucht noch nicht Beschuldigter zu sein." Der Tatverdacht muss noch nicht einmal derzeit begründbar sein.

Und wenn mein ein wenigt nachdenkt, dann macht das auch Sinn. Der Zweck der Hausdurchsuchung liegt ja gerade im Auffinden von Indidzien und Beweisen zur Begründung der Beschuldigtenstellung.

Und übrigens…

noch mal ganz langsam für dich…

Leg Dir hier bitte einen anständigen Ton zu.

2 „Gefällt mir“

o.w.t.

Das tue ich werktäglich und bin bis dato ganz gut damit klargekommen.

Du meinst wohl eher mit „Frechheit“ durchgekommen…

Wenn Du wirklich Anwalt wärest…:smile:
Hallo,

wenn Du wirklich Anwalt wärest,wüßtest du dieses hier:
*snip*
Die richterliche Überprüfung findet immer statt, wenn der Betroffene der Durchsuchung (also nicht nur der Beschuldigte Widerspruch oder Beschwerde einegelegt hat, § 98 Abs. 2 S. 1 StPO. Der Widerspruch und die Beschwerde können jederzeit eingelegt werden, §§ 98 Abs. 2 S. 2, 304 ff. StPO. Der Antrag auf richterliche Überprüfung nach § 98 Abs. 2 StPO und die Beschwerde sind formfrei, d.h. sie können auch mündlich eingelegt werden. Zu empfehlen ist jedoch immer die schriftliche Einlegung, denn so gelangt auf jeden Fall zu den Akten, dass der Betroffene mit der Beschlagnahme der aufgefundenen Gegenstände bzw. mit dem Betreten seiner Räumlichkeiten nicht einverstanden ist. Mit dem Widerspruch kann auch die Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände forciert werden.
*snip*

Siehe auch:
Kleinknecht/Meyer-Goßner, Strafprozessordnung, Kommentar, §§ 98, 102 ff. StPO

Hallo Phillip,

hier mal zusammengefaßt von einer Webseite eines „Richtigen Anwaltes“
Hausdurchsuchung
Steht irgendwann einmal die Staatsgewalt vor Ihrer
Haustür oder Bürotür und möchte diese Räumlichkeiten
durchsuchen, so gilt das Nachfolgende zu beachten:
Bitten Sie sämtliche Beamte und begleitende Personen
darum sich auszuweisen.
Notierten Sie Name und die Daten der Dienstausweise
jedes Einzelnen, um später evtl. rechtswidrige Maßnahmen
zuordnen zu können.
Noch bevor Sie dieses durchführen sollten Sie unverzüglich
Ihren Rechtsanwalt anrufen und um seinen Beistand
– wenigstens telefonisch – zu bitten. Häufig versuchen
die durchsuchenden Beamten diesen Telefonanruf zu
unterbinden; dieses ist rechtswidrig.Durch das
vorerwähnte Notieren der Daten gewinnen Sie letztendlich
Zeit, damit Ihr Anwalt die Räumlichkeiten erreichen
kann und evtl. Mängel sofort gerügt werden können.
Sollte die Durchsuchung vor 06:00 Uhr morgens durchgeführt
werden, so weisen Sie die Beamten darauf hin,
dass hierfür ein gesonderter Durchsuchungsbeschluss
(Durchsuchung zur Nachtzeit) richterlich erforderlich ist.
Liegt ein solcher nicht vor, sollten Sie explizit hierauf
hinweisen und die Rechtswidrigkeit einer weiteren
Durchsuchung gegenüber jedem einzelnen Beamten rügen.
Der tatsächliche Durchsuchungsbeschluss und etwaige
weitere Schriftstücke wie z. B. Beschlagnahmebeschluss
müssen Ihnen in Kopie ausgehändigt werden. Einer
Durchsuchung ist regelmäßig formal zu widersprechen,
und dieses auch schriftlich bestätigen zu lassen, auch
wenn Sie nichts zu verbergen haben. Der Widerspruch
ist deshalb notwendig, da nur so später evtl. „Zufallsfunde“
gerügt werden können, Schadensersatz geltend gemacht
werden kann oder sogenannte Beweisverwertungsverbote
geltend gemacht werden können.
Es sei darauf hingewiesen, dass ausnahmsweise ein
schriftlicher Durchsuchungsbeschluss nicht vorliegen
muss, wenn sogenannte „Gefahr im Verzug“ gegeben ist.
Dies ist allerdings sehr selten der Fall und nur bei besonderen
Umständen möglich.
Beginnt folglich nach Durchführung des Vorgenannten
die Hausdurchsuchung, so sollten Sie jede Maßnahme,
Durchsuchung oder Beschlagnahme persönlich begleiten,
um zu kontrollieren, was tatsächlich begutachtet
bzw. beschlagnahmt wird.
Notieren Sie sich sämtliche Maßnahmen, Verhaltensweisen,
Äußerungen und Dinge, die die Beamten untersuchen
oder an sich nehmen. Es ist insbesondere wichtig,
dass nur die Räumlichkeiten durchsucht bzw. betreten
werden, die in dem Durchsuchungsbeschluss bezeichnet
sind.
Etwaige Privaträume, Räume anderer Familienmitglieder
oder sonstige Räume sind nicht Bestand der Durchsuchung,
wenn sie nicht im Durchsuchungsbeschluss enthalten
sind. Wollen die Beamten Unterlagen, Gegenstände
oder sonstige Dokumente mitnehmen, so fragen Sie
nach Kopien bzw. einer kompletten und umfassenden
Auflistung dieser Gegenstände.

Zunächst einmal:

Willst Du behaupten, dass ich mein Vika fälsche?!
Ich hätte auf die Frage gerne eine Antwort!
Du wärst nicht der erste, der deswegen aus diesem Forum rausgeflogen ist.

Zweitens:

Die richterliche Überprüfung findet immer statt, wenn der
Betroffene der Durchsuchung (also nicht nur der Beschuldigte
Widerspruch oder Beschwerde einegelegt hat, § 98 Abs. 2 S. 1
StPO. Der Widerspruch und die Beschwerde können jederzeit
eingelegt werden, §§ 98 Abs. 2 S. 2, 304 ff. StPO. Der Antrag
auf richterliche Überprüfung nach § 98 Abs. 2 StPO und die
Beschwerde sind formfrei, d.h. sie können auch mündlich
eingelegt werden. Zu empfehlen ist jedoch immer die
schriftliche Einlegung, denn so gelangt auf jeden Fall zu den
Akten, dass der Betroffene mit der Beschlagnahme der
aufgefundenen Gegenstände bzw. mit dem Betreten seiner
Räumlichkeiten nicht einverstanden ist. Mit dem Widerspruch
kann auch die Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände
forciert werden.
*snip*

Falls Dir aufgefallen ist, hatte ich hiergegen nicht mehr widersprochen (im Gegensatz zu Dir lese ich das, was die anderen Schreiben und beharre nicht völlig sinnlos auf meinem Standpunkt).

Es handelt es zwar um kein separates Widerspruchsverfahren, sondern die Nachholung der ohnehin wegen Art. 13 GG notwendigen richterlichen Anorderung (es ist kein Widerspruchsverfahren).
Im übrigen hatte ich in meinem letzten Posting hierzu nichts mehr gesagt.

Andererseits aber fällt auf, dass Du zu Deiner Behauptung, die Polizei müsse auf den Anwalt warten, hier nun gar nichts mehr sagst.

Mit anderen Worten: Wer so falsch lag, wie Du in diesem Punkt, sollte hier sein Maul nicht zu weit aufreißen!

Übrigens:

Siehe auch:
Kleinknecht/Meyer-Goßner, Strafprozessordnung, Kommentar, §§
98, 102 ff. StPO

Mal nach Dir formuliert: Wenn Du wirklich irgendeine Ahnung von Jura hättest, wüsstest Du, dass man Kommentierungen so nicht zitiert.

Ich weiß nicht, was Du für ein Problem hast und warum Du derart polemisch und persönlich reagierst. Ist ja nicht das erste Mal, dass Du hier im Forum Halbwissen verbreitest und andere beleidigst, wenn man Dich korrigiert.

Ich weiß auch nicht, warum Du als Betriebssabnitäter meinst, Dich ständig mit Juristen anlegen zu müssen.

Und schließlich weiß ich wirklich nicht, warum ich eigentlich mit Dir rede…

2 „Gefällt mir“

Du meinst wohl eher mit „Frechheit“ durchgekommen…

*PLONK*

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