Mal hypotetisch angenommen die Polizei steht bei jemandem vor der Tür und hat einen Hausdurchsuchungsbefehl.
gibt es möglichkeiten die durchsuchung herauszuzögern?
z.b. eigenen Anwalt informieren -> warten bis der anwalt da ist
einspruch gegen die durchsuchung
wenn mehrere personen in einem haushalt leben z.bsp eltern + kind dürfen dann alle räume durchsucht werden oder nur die die die person bewohnt gegen die der befehl ausgestellt wurden.
wie sieht das auf internetbasis aus wenn zum beispiel die computer mitgenommen werden. dürfen auch die computer mitgenommen werden die dem volljährigen kind gehören ?
ich fürchte, Deine Ideen werden nicht viel bringen.
Wenn ein richterlicher Durchsuchungsbeschluss vorliegt, kann und wird die Polizei sofort in die Wohnung gehen. Ein Abwarten auf einen Anwalt ist nicht notwenig, weil dieser nicht bei einer Durchsuchung anwesend sein muss.
Auch der Hinweis auf eine Fremdeigentümerschaft bestimmter Sachen wird nicht viel bringen. In diesem Fall müsste die Polizei zu Beginn fragen, in wessen Eigentum alle Sachen in der Wohnung stehen und dürfte dann auch nur diese Beschlagnahmen. Ein solches Szenario ist natürlich nicht möglich.
Gruß
Dea
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Auf die lange Bank schieben…
…könnte man es höchstens, wenn Formvorschriften nicht eingehalten werden, z.B. keine neutralen Zeugen dabei sind. Aber die Polizei macht sowas ja auch nicht zum ersten Mal. Guckst Du hier:
Gefahr in Verzug?
Zitat aus dem Link:
Georg Prasser, Deutscher Anwaltverein: „Gefahr in Verzug liegt dann vor, wenn die Polizeibeamten befürchten, dass bei vorheriger Einholung eines Durchsuchungsbeschlusses das Beweismittel vernichtet wird oder verschwindet.“
Is das nicht immer der Fall?Wenn in einer Wohnung ein Beweismittel vermutet wird, kann dieses ja auch jederzeit verschwinden,oder?
Also bräuchten die rein theoretisch garkeinen Durchsuchungsbefehl, oder seh ich das falsch?
Die Zeugen sind „wenn moeglich“ hinzuzuziehen. Dies ist jedoch
mitten in der Nacht oder bei moeglicher Gefaehrdung der Zeugen
u.U. nicht moeglich.
Ganz nebenbei redet das Gesetz hier eindutig von bestimmten Zeugen, nämlich in § 105 II StPO von einem Richter, einem StA ODER zwei Gemeindebeamten, die nicht gleichzeitig Polizeibeamte sein dürfen. Da lese ich nichts vom besten Kumpel oder der Nachbarin.
Um das mal klarzustellen, was da im verlinkten Text falsch steht: Mein Lieblings-Tatort-Kommissar heißt nicht „Störer“, sondern „Stoever“. Also so viel Genauigkeit muss schon sein.
Und wenn Stoever und Brockmöller sich bei einer Durchsuchung nicht ganz an die Strafprozessordnung halten, verzeihe ich ihnen das zum einen, weil sie so nett gemeinsam Musik machen und zum anderen, weil ich mich sonst jeden Tag erneut über diese dummen Gerichtssendungen im Fernsehen aufregen könnte, die eben über Unterhaltung für gewisse Kreise hinaus nichts bieten, schon gar keinen Realismus.
Außerdem müssen neutrale Zeugen anwesend sein: entweder ein Gemeindevertreter oder zwei andere Personen.
Das thema hatten wir schon. Steht auch noch was im Link.
Worauf ich hinaus will ist ja letztlich nur, das niemand wegen vermeintlicher Rechte Widerstand leistet und dann haue bekommt und hinterher auch noch bestraft wird.
Deshalb erstmal machen was die Polizei sagt, widerspruch einlegen und vermerken lassen - wenn man denkt das muss sein - und dann spaeter gerichtlich pruefen lassen.
Die Zeugen sind „wenn moeglich“ hinzuzuziehen. Dies ist jedoch
mitten in der Nacht oder bei moeglicher Gefaehrdung der Zeugen
u.U. nicht moeglich.
Ganz nebenbei redet das Gesetz hier eindutig von bestimmten
Zeugen, nämlich in § 105 II StPO von einem Richter, einem StA
ODER zwei Gemeindebeamten, die nicht gleichzeitig
Polizeibeamte sein dürfen. Da lese ich nichts vom besten
Kumpel oder der Nachbarin.
Ok und ich redete von der durchsuchung bei der keine Zeit fuer gemeindebeamte ist - am spaeten freitag nachmittag gerad noch den beschluss bekommen, da sind die gemeindebeamten schon zu hause…
Aber im prinzip hast du recht…
Im Prinzip ist das eh eine Diskussion um Scheinprobleme. Selbst, wenn es möglich gewesen wäre, Zeugen hinzuzuziehen und das ist nicht gemacht worden, hilft das dem Durchsuchten wenig - alles, was bei der Durchsuchung gefunden worden ist, darf auch verwertet werden, wenn - contra legem - keine Zeugen anwesend gewesen sind.
„Gefahr in Verzug liegt dann vor, wenn die Polizeibeamten
befürchten, dass bei vorheriger Einholung eines
Durchsuchungsbeschlusses das Beweismittel vernichtet wird oder
verschwindet.“
Is das nicht immer der Fall?Wenn in einer Wohnung ein
Beweismittel vermutet wird, kann dieses ja auch jederzeit
verschwinden,oder?
Also bräuchten die rein theoretisch garkeinen
Durchsuchungsbefehl, oder seh ich das falsch?
Nein, es kommt darauf an, dass durch die Beweise durch den Zeitverlust bis zur Einholung des Befehls verschwinden würden. Das muss natürlich objektivierbar sein und es muss Anhaltspunkte dafür geben, dass theoretisch immer und überall etwas verschwinden kann reicht dafür nicht aus.
Ok und ich redete von der durchsuchung bei der keine Zeit fuer
gemeindebeamte ist - am spaeten freitag nachmittag gerad noch
den beschluss bekommen, da sind die gemeindebeamten schon zu
hause…
Ich habe ein halbes Jahr das Ordnungsamt einer Gemeinde geleitet und ich kann Dir versichern, dass der Bereitsschaftsdienst da ständig für sowas verfügbar ist und regelmäßig auch nicht im Dienst stehende Beamte für die Hausdurchsuchungen mitnimmt.
Gruß
Dea
zunächst einmal hat jeder ein Recht darauf,das ein „Rechtsbeistand“
seiner Wahl der „Duchsuchung“ beiwohnt…
Solange müssen die „Schergen“ sich schon gedulden…
Wenn nicht,must du der „Durchsuchung“ Widersprechen…
Diesen „Widerspruch“ MÜSSEN die Vollziehenden Beamten aufnehmen…
Das verlangt allerdings sehr viel „Rückrat“,da die „Büttel“ ja genau
auf solche Fälle „Trainiert“ werden…
Oft „greifen“ diese Herren nämlich über das Ziel hinaus…
Wenn du „Nichts“ verbrochen hast…IMMER Widerspruch einlegen und an Sonsten KEINE Erklärungen abgeben…(weil wie im US-TV werden diese nämlich „gegen“ dich" verwendet…).
Jedweder „Beschlagnahme“ von Computern usw. widersprechen…
zunächst einmal hat jeder ein Recht darauf,das ein
„Rechtsbeistand“
seiner Wahl der „Duchsuchung“ beiwohnt…
Woraus soll sich dieses Recht ergeben? Die § 105 ff StPO enthalten eine solche Voraussetzung nicht.
Solange müssen die „Schergen“ sich schon gedulden…
Nein, die gehen sofort rein.
Wenn nicht,must du der „Durchsuchung“ Widersprechen…
Diesen „Widerspruch“ MÜSSEN die Vollziehenden Beamten
aufnehmen…
Warum sollten sie das müssen? Eine Durchsuchung ist kein Verwaltungsakt, daher gibt es hiergegen auch kein Widerspruchsrecht. Ein solcher muss daher auch nicht aufgenommen werden.
Das verlangt allerdings sehr viel „Rückrat“,da die „Büttel“ ja
genau
auf solche Fälle „Trainiert“ werden…
Oft „greifen“ diese Herren nämlich über das Ziel
hinaus…
z.B.?
Wenn du „Nichts“ verbrochen hast…IMMER Widerspruch
einlegen und an Sonsten KEINE Erklärungen abgeben…(weil
wie im US-TV werden diese nämlich „gegen“ dich"
verwendet…).
Jedweder „Beschlagnahme“ von Computern usw.
widersprechen…
Was genau soll rechtlich dieser „Widerspruch“ sein? Was bewirkt er und welches Verfahren bringt er in Gang?
Ich habe ein halbes Jahr das Ordnungsamt einer Gemeinde
geleitet und ich kann Dir versichern, dass der
Bereitsschaftsdienst da ständig für sowas verfügbar ist und
regelmäßig auch nicht im Dienst stehende Beamte für die
Hausdurchsuchungen mitnimmt.
Toll dass es Frankfurt sowas gibt - in Berlin habe ich bis jetzt noch nichts davon gehoert…
Dieser geballte Unsinn ist wohl der späten (oder auch frühen) Stunde des Schreibens und etlichen Gläsern minderwertigen Alkohols geschuldet?!
Solche Tips sind verzichtbar und bringen dem eventuellen Beherziger derselben mit Sicherheit Ärger und Verdruss.
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Hallo Florian,
nochmal (Klugscheißermodus an): entweder ein Richter, ein StA, e i n Gemeindebeamter oder zwei Mitglieder der Gemeinde (also durchaus auch der rechte und linke Nachbar). So siehts die StPO im 105er vor…
Dachsgruß
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nochmal (Klugscheißermodus an): entweder ein Richter, ein StA,
e i n Gemeindebeamter oder zwei Mitglieder der Gemeinde (also
durchaus auch der rechte und linke Nachbar)
Tatsächlich! Ich habe doch glatt die Vorschrift irgendwie falsch verstanden. Dennoch folgt daraus nicht, dass sich der, bei dem die Durchsuchung stattfinden soll, irgendwelcher Zeugen bedienen kann, die er benennt. Darum ging es ja im Kern.