Hallo,
gem. StPO § 106 Abs. 1 Satz 1darf die/der Beschuldigte der Durchsuchung beiwohnen. Satz 2 gibt die Ermächtigung zur Durchsuchung in Abwesenheit der/des Beschuldigten. Die Beiziehung der Vermieterin war im Interesse der/des Beschuldigten, da ihr/ihm sonst die Kosten eines Schlüsseldienstes in Rechnung gestellt worden wären.
Zu den weiteren Fragen gibt StPO § 107 Auskunft. Auf Verlangen (! - also nicht automatisch) ist der/dem Beschuldigten eine schriftliche Mitteilung über den Grund der Durchsuchung auszuhändigen sowie ein Verzeichnis der in Verwahrung oder in Beschlag genommenen Gegenstände - ggf. auch eine Bescheinigung, dass nichts Verdächtiges gefunden wurde.
Da kommt folgende Zusatzfrage in mein Hirn geschossen: Darf denn ein Schlüsseldienst so einfach zulasten Dritter angefordert und beauftragt werden? Ich könnte mir vorstellen, dass es auch hier eine Kostenminimierungspflicht gibt, dass ggf. die Durchsuchenden versuchen müssen, mit einem korrekten Schlüssel in die Wohnung zu kommen.
(Ist hier passiert, aber wieviele Vermieter haben keinen Schlüssel zur Wohnung?)