gesetzt folgender Fall hätte sich ereignet:
Vor einem Haus der Frau A parkt ein Reisebus.
Die (gegenüber wohnende) Nachbarin Frau B will beobachtet haben, wie sich Frau A an der dem Haus von Frau A zugewandten Seite des Busses mehrmals auf und ab bewegt haben soll.
Nachdem Frau A wieder im Haus ist, holt Frau B eine neben Frau A wohnende Nachbarin Frau C und schaut sich mit ihr den Reisebus genauer an. Dabei stellt sie lange waagerechte Kratzer im Lack des Reisebusses fest.
Daraufhin wird der Busfahrer geholt, der die Kratzer als frische Kratzer identifiziert haben will und die Polizei ruft.
Diese rückt in Form eines einzelnen Beamten an, klingelt an der Türe von Frau A und bitte um Einlaß.
Im Eingangsbereich entdeckt der Beamte ein Messer mit Farbspuren, die denen des Busses entsprechen könnten.
Dieses Messer nimmt er an sich.
Dann verläßt er das Haus wieder.
Nach eigenen Angaben hat der Beamte Frau A nicht belehrt und keinerlei Verdachtsmomente ihr gegenüber geäußert.
Auch gibt es kein Protokoll der ‚Beschlagnahmung‘.
Hier meine Fragen :
1.) War der Ablauf der Aktion legal?
2.) Wäre ein solches Messer im Falle der Übereinstimmung der Farbspuren als Beweismittel zulässig?
3.) Was kann unternommen werden, damit Frau A zu ihrem Recht kommt, bzw. entlastet wird?
Anmerkung : Es ist unbekannt, ob Frau A die Schäden verursacht hat oder nicht.
Diese rückt in Form eines einzelnen Beamten an, klingelt an
der Türe von Frau A und bitte um Einlaß.
Und hat ihn anscheinend auch gewaehrt bekommen?! Dann ist es auch keine „offizielle Hausdurchsuchung“…
Im Eingangsbereich entdeckt der Beamte ein Messer mit
Farbspuren, die denen des Busses entsprechen könnten.
Dieses Messer nimmt er an sich.
Dann verläßt er das Haus wieder.
Hoert sich fuer mich OK an, bis auf die Sache mit dem Messer. Muesste er evtl. irgendeine Quittung ausstellen? Oder nur auf Wunsch/Nachfrage?
Na, das wird bestimmt noch jemand genauer beantworten koennen…
Hi,
unklar ist, was mit „Eingangsbereich“ gemeint ist. Handelt es sich um einen Raum, der zur Wohnung der Frau A. gehört, also zu ihrem Herrschaftsbereich, oder ist es ein allgemein zugänglicher Bereich?
Davon hängt einiges ab.
Wenn dieser Raum zur Wohnung der Frau A. gehört, hätte sich der Beamte an die Spielregeln für Hausdurchsuchungen halten müssen, also Erklärung der Beschlagnahme des Gerätes, Aushändigung eines Beschlagnahmungsprotokolls, Belehrung, usw…
Wenn es außerhalb der eigentlichen Wohnung stattfand, handelte es sich für den Beamten um eine herrenlose Sachem die er zur Identifizierung mitnehmen konnte, also keine Beschlagnahme, keine Hausdurchsuchung.
Das Gerät wird kriminaltechnisch untersucht, Lackspuren, Fingerabdrücke…
Wenn beides passt, wird Frau A. Ärger bekommen.
Ist sie schon zur polizeilichen Vernehmung vorgeladen worden?
Gruß,
Francesco
mit dem Eingangsbereich ist der Hausflur gemeint.
Gehört also mit zum Haus.
Protokoll gab es nicht.
Belehrung gab es nicht.
Nachträgliche Begründung : Gefahr im Verzug.
Bisher ist nichts weiter geschehen.
Ist aber auch noch nicht so lange her.
Wenn dieser Raum zur Wohnung der Frau A. gehört, hätte sich
der Beamte an die Spielregeln für Hausdurchsuchungen halten
müssen,
Nein, nicht unbedingt. Er hat ja gefragt, ob er herein darf. Somit liegt erst einmal keine Hausdurchsuchung vor. Wie soll ein Beamter das auch schaffen?