Hausdurchsuchung rechtmäßig?

Folgender Fall hat den J (Juristen) aufmerksam gemacht.

Der D handelt in seiner Wohnung mit einer nachweislich nicht lebensgefährlichen oder anderweitig hochgefährlichen aber nunmal illegalen Droge (Cannabis) - Nun steht plötzlich die Drogenfahndung bei ihm vor der Tür und möchte die Wohnung durchsuchen - Der D sieht durch den Türspion wer da bei ihm zu Gast sein möchte und verweigert es die Türe zu öffnen,bevor der F1 ihm nicht durch die verkettete Türe einen Rechtsgültigen Durchsuchungsbefehl reicht - Daraufhin willigt der F1 ein - Statt jedoch einen Durchsuchungsbefehl hineinzureichen bricht der F1 mit Gewalt die Türe auf um sich Zutritt zu verschaffen - Auf Nachfrage des D kann der Fahnder F1 keinen richterlichen oder anderweitig rechtsgültigen Durchsuchungsbefehl vorweisen. Der D versucht daraufhin unter dem Hinweis auf Art.13 GG (Unverletzlichkeit der Wohnung) den F1 und seine Kollegen F2 und F3 aus der Wohnung zu komplimentieren - Dieser weigert sich unter Berufung auf „Gefahr im Verzug“ und beginnt mit seinen Kollegen F2 und F3 die Wohnung zu durchsuchen - Nach kurzer Zeit findet er eine nicht geringe Menge (lassen wir es mal 200g sein) Cannabis und nimmt dieses und den D mit aufs Revier um die Aussage aufzunehmen - Der D verweigert jegliche Aussage und nach einigen Wochen flattert dann das Briefchen von der Staatsanwaltschaft ins Haus.

a)1) Kann der D die F1,F2 und F3 unter Berufung auf Art.13 aus der Wohnung komplimentieren?
a)2) Kann der D die F1,F2 und F3 wegen Hausfriedensbruch anzeigen,wenn diese die Wohnung nicht freiwillig verlassen?
b) Kann der D nun damit argumentieren,dass das Beweismittel unter Verletzung seiner Grundrechte gefunden wurde und damit nicht rechtsgültig verwertbar ist?
c) Kann der D für die beschädigte Türe Schadensersatz verlangen?

Ps: Bevor irgendwelche Vorwürfe und Belehrungen zur „Naivität“ kommen der Fall ist zmd. persönlich so nicht passiert,sondern ist ein abgewandelter und erweiterter Fall aus einer Grundkursübung im Staatsrecht - Bereich Grundrechte.

Du hast etwas vergessen…
… daß die Polizei die geplante Durchsuchung derWohnung nicht drei Tage vorab im Bundesanzeiger und im örtlichen Amtsblatt veröffentlicht hat.

Echt ne Sauerei.

Christian

Hallo

a)1) Kann der D die F1,F2 und F3 unter Berufung auf Art.13 aus
der Wohnung komplimentieren?

Kann er versuchen.

a)2) Kann der D die F1,F2 und F3 wegen Hausfriedensbruch
anzeigen,wenn diese die Wohnung nicht freiwillig verlassen?

Kann er auch, aber der „Hausfriedensbruch“ kann gerechtfertigt sein.

b) Kann der D nun damit argumentieren,dass das Beweismittel
unter Verletzung seiner Grundrechte gefunden wurde und damit
nicht rechtsgültig verwertbar ist?

Kann er, aber die Erfolgsaussicht ist nicht sehr hoch.

c) Kann der D für die beschädigte Türe Schadensersatz
verlangen?

Kann er, aber soweit der Eingriff rechtmäßig war, wird das vergebens sein.

Der Dreh- und Angelpunkt dürfte sein, ob Gefahr im Verzuge vorgelegen hat, die verhinderte, dass vor der Durchsuchung eine richterliche Anordnung eingeholt werden konte. Und solange das nicht geklärt ist, gibt es keine Lösung.

Ps: Bevor irgendwelche Vorwürfe und Belehrungen zur „Naivität“
kommen der Fall ist zmd. persönlich so nicht passiert,sondern
ist ein abgewandelter und erweiterter Fall aus einer
Grundkursübung im Staatsrecht - Bereich Grundrechte.

Öhmm… sollen wir hier Klausuren bearbeiten?

Gruss

Iru

Nein sollen natürlich keine Klausuren bearbeitet werden,aber nachdem man in der Uni schon im Ursprungsfalle ziemlich kontroverse Diskussionen geführt hat,wollte ich bei diesem Falle mal Meinungen von Leuten einholen die nicht die Scheuklappen der Jurastudenten tragen,welche nunmal meistens relativ „Obrigshörig“ sind und das was der Staat für richtig hält über die verbrieften Grundrechte die hier möglicherweise entgegenstehen stellen.

-> Gefahr im Verzug bei Art.13:

In Einzelfällen kann dieser Grundsatz durchbrochen werden. Der Artikel sieht Einschränkungen zur Abwehr und Verfolgung besonders SCHWERER Straftaten vor, wobei die Eingriffe durch richterliche Anordnung (Hausdurchsuchung) oder bei „Gefahr im Verzug“ erfolgen können. (wobei dann nach Art.13 auch andere vorgesehene Stellen berichtigt sind die Hausdurchsuchung anzuordnen) -> Wikipedia.de
Mein Fall ging aber davon aus,dass von keiner Stelle eine rechtsgültige Anordnung erging,sondern die F1,F2 und F3 z.b. nur die mündliche Anordnung des Vorgesetzten erhielten die Wohnung des D zu durchsuchen. (oder kann seit neuestem eine mündliche Anordnung vor Gericht als rechtsgültiger Durchsuchungsbefehl durchgehen)

Liegt eine besonders schwere Straftat vor wenn der D die oben genannte Droge Cannabis handelt,die nachweislich ein Gefährdungspotential besitzt das allerhöchstens mit der legalen Droge Alkohol gleichzusetzen ist (was auch das BverfG 1994 akzeptiert hat) eher sogar weniger und grundsätzlich nur an Personen verkauft von denen ihm bekannt ist,dass sie volljährig sind (also das allgültige Argument des Jugendschutzes nicht direkt greift).
Meines Wissens ist doch eine besonders schwere Straftat dadurch gekennzeichnet,dass die maximale Freiheitsstrafe nicht unter 10 Jahren verhängt wird: Der Handel mit Cannabis (im nicht minder schweren Fall) wird mit Freiheitsstrafe von unter 1 Jahr bis maximal 15 Jahren bestraft,im Regelfalle jedoch mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren (und wäre damit von der im Regelfalle gängigen Rechtspraxis her sogar nur der leichten Straftat zuzuordnen) -> Gut also in diesem Falle könnte man mit der besonders schweren Straftat rechnen ist aber Auslegungssache.
-> Wenn ein minder schwererer Fall vorliegt endet die Freiheitsstrafe bei max. 5 Jahren und ist damit definitiv nicht der besonders schweren Straftat zuzuordnen.

Zum anderen Kommentar: Lustig sein kann ich auch selbst - Sehe allerdings nicht,dass Witze angebracht sind,wenn der Staat (wenn auch nur in einem theoretischen) Fall möglicherweise (bzw. praktisch ja tagtäglich) Grundrechte verletzt denen er eigentlich unterworfen sein sollte.

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Weil gerade noch vergessen:

1.) Ich suche nach der theoretischen Rechtslage,NICHT nach der praktischen in der der Richter (in den meisten Fällen soll ja auch welche geben die den Bürger wirklich fair behandeln wollen) hinterher die Gefahr im Verzuge sogar,dann als gegeben ansehen wird wenn der D nur 1g potentes Cannabis und 200g Industriehanf besaß.

2.) Die polizeirechtlichen Befugnisse zum Betreten und zur Durchsuchung von Wohnungen sind im übrigen auf drei Gründe beschränkt, nämlich

* auf den begründeten Verdacht, dass sich in der Wohnung eine Person befindet, die vorgeführt oder in Gewahrsam genommen
werden darf, (NEIN)
* auf den begründeten Verdacht, dass sich in der Wohnung eine Sache befindet, die zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr sichergestellt werden darf, und (-> eigentlich ist die Gefahr doch definiert,als eine unmittelbare Gefahr für öffentliche Sicherheit und Ordnung -> was RECHTLICH nicht gegeben sein sollte,was der Herr Richter darüber denkt soll mal ausser acht gelassen werden,weil das hier nur zu Grundsatzdiskussionen führen würde)
* auf den Fall der Erforderlichkeit zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben oder Freiheit einer Person oder für Sachen von bedeutendem Wert. (NEIN)

Hallo

-> Gefahr im Verzug bei Art.13:

Art. 13 Abs. 2 GG -> vorschriebene Form § 102 StPO ff

In Einzelfällen kann dieser Grundsatz durchbrochen werden. Der
Artikel sieht Einschränkungen zur Abwehr und Verfolgung
besonders SCHWERER Straftaten vor, wobei die Eingriffe durch
richterliche Anordnung (Hausdurchsuchung) oder bei „Gefahr im
Verzug“ erfolgen können.

Wieso „besonders SCHWERER Straftaten“? § 102 StPO :"…, welcher als Täter oder Teilnehmer einer Straftat oder der Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig …"
Ich lese weder dort noch im Art. 13 Abs. 2 nichts von besonders schweren Straftaten. Nur im Abs. 3 werden „besonders schwere Straftaten“ angeführt, diese aber für andere Maßnahmen als eine Durchsuchung.

Mein Fall ging aber davon aus,dass von keiner Stelle eine
rechtsgültige Anordnung erging,sondern die F1,F2 und F3 z.b.
nur die mündliche Anordnung des Vorgesetzten erhielten die
Wohnung des D zu durchsuchen. (oder kann seit neuestem eine
mündliche Anordnung vor Gericht als rechtsgültiger
Durchsuchungsbefehl durchgehen)

Nicht nur seit neuestem. Zwar hat der BGH vor einigen Jahren die Notwendigkeit der richterlichen Anordnung noch einmal bestätigt, eine Unzulässigkeit bei Gefahr im Verzuge aber nicht gesehen.
Sollte ein Vorgesetzter bei rechtlicher Würdigung zum dem Schluss kommen, dass es sich um Gefahr im Verzuge handelt bzw. ein Richter nicht erreichbar war, so kann er den durchsuchenden Beamten durchaus telefonisch die Sachlage darlegen und die Durchsuchung anordnen. Er trägt dafür auch die Verantwortung. Und wenn Gefahr im Verzug vorgelegen hat, ist sie auch rechtmäßig.
Aber auch wenn ein Richter zugestimmt hat, muss diese Zustimmung zunächst nicht in Schriftform vorliegen, die Wohnungsdurchsuchung kann ein Richter zunächst auch telefonisch bzw. vor Ort unmittelbat anordnen (selbst schon erlebt).
Hätte man in dem geschilderten Fall keine Durchsuchung durchgeführt und wäre zum Richter gegangen um sich einen Beschluss zu holen, wäre die spätere Durchsuchung ergebnislos geblieben. Wie gesagt, der Dreh-und Angelpunkt ist und bleibt die Gefahr im Verzuge. Wenn sie eindeutig vorlag, war die Durchsuchung rechtmäßig.

Gruss

Iru

2.) Die polizeirechtlichen Befugnisse zum Betreten und zur
Durchsuchung von Wohnungen sind im übrigen auf drei Gründe
beschränkt, nämlich…

dann schaue dir mal den § 45 BPolG an. Da stehen noch weitere Gründe drin.

Hast Recht Schande über mein Haupt: Ergibt für mich aber die gleiche Rechtslage -> Eigentlich trifft ja dann nur die Sicherstellung einer Sache nach §47,1 BPolG zu:

Die Bundespolizei kann eine Sache sicherstellen,

!1.
um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren,!

wollte ich bei diesem
Falle mal Meinungen von Leuten einholen die nicht die
Scheuklappen der Jurastudenten tragen,welche nunmal meistens
relativ „Obrigshörig“ sind und das was der Staat für richtig
hält über die verbrieften Grundrechte die hier möglicherweise
entgegenstehen stellen.

Jurastudenten sind nicht auffällig „obrigskeithörig“, wenngleich es sich natürlich nicht leugnen lässt, dass sie - wie auch die meisten anderen Menschen - das Gewaltmonopol des Staates anerkennen. Wenn du allerdings glaubst und behauptest, Jurastudenten würden dem Staat grundsätzlich Grundrechtsverletzungen zustehen, dann beweist du nur, dass du weder vom Jurastudium noch von seinen Studenten sonderlich viel weißt. Zur juristischen Ausbildung gehört selbstverständlich ein modernes Staatsverständnis, und in Fächern wie Grundrechte und Verwaltungsrecht wird natürlich gelernt, die Rechtmäßigkeit staatlichen Handelns zu hinterfragen.

Mein Fall ging aber davon aus,dass von keiner Stelle eine
rechtsgültige Anordnung erging,sondern die F1,F2 und F3 z.b.
nur die mündliche Anordnung des Vorgesetzten erhielten

Also doch eine Anordnung.

die
Wohnung des D zu durchsuchen. (oder kann seit neuestem eine
mündliche Anordnung vor Gericht als rechtsgültiger
Durchsuchungsbefehl durchgehen)

Der Durchsuchungsbeschluss ist bei Gefahr im Verzug ja gerade nicht erforderlich. Und da du dich auf die Grundrechtsebene begibst, musst du auch konstatieren, dass Art. 13 GG keine Schriftlichkeit verlangt. Es heißt dort:

„Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.“

Liegt eine besonders schwere Straftat vor

An keiner Stelle sagt Art. 13 GG, dass für die Durchsuchung eine besonders schwere Straftat vorliegen muss. Der Begriff findet sich nur in Abs. 3, und der bezieht sich auf die akustische Überwachung, also den Lauschangriff.

Zum anderen Kommentar: Lustig sein kann ich auch selbst - Sehe
allerdings nicht,dass Witze angebracht sind,wenn der Staat
(wenn auch nur in einem theoretischen) Fall möglicherweise
(bzw. praktisch ja tagtäglich) Grundrechte verletzt denen er
eigentlich unterworfen sein sollte.

Die Grundrechtsverletzung kann sich hier daraus ergeben, dass keine Gefahr im Verzug vorliegt. Du hast jedenfalls nichts geschrieben, was diese begründet. Dann ist das natürlich nicht lustig.

Levay

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1.) Ich suche nach der theoretischen Rechtslage,NICHT nach der
praktischen in der der Richter (in den meisten Fällen soll ja
auch welche geben die den Bürger wirklich fair behandeln
wollen) hinterher die Gefahr im Verzuge sogar,dann als gegeben
ansehen wird wenn der D nur 1g potentes Cannabis und 200g
Industriehanf besaß.

Die theoretische Rechtslage besagt, dass Gefahr im Verzug was mit Dringlichkeit zu tun hat und nicht mit der Schwere der Straftat. Wenn überhaupt, dann kannst du hier den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ins Feld führen.

* auf den begründeten Verdacht, dass sich in der Wohnung
eine Sache befindet, die zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr
sichergestellt werden darf, und (-> eigentlich ist die Gefahr
doch definiert,als eine unmittelbare Gefahr für öffentliche
Sicherheit und Ordnung

Rechtsverstöße sind immer Verstöße gegen die öffentliche Sicherheit. Aber darauf kommt es gar nicht an, denn hier dürfte eine Maßnahme mit Schwerpunkt auf der Strafverfolgung gegeben sei, und dafür gilt nicht Polizei-, sondern Strafprozessrecht. Und dort geht es nicht um die öffentliche Sicherheit und Ordnung, sondern um die Ahndung von Straftaten.

Levay

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Dann gehen wir wie gesagt mal davon aus,dass nach dem darlegten Fall keine Gefahr im Verzug vorlag (zumindestens kann ich keine erkennen,wenn mit zwar verbotenen aber nachweislich ungefährlichen Stoffen gehandelt wird)

Zu Levay:
Ich bin selbst Jurastudent (im konservativen Bayern) und was man da von vielen Jurastudenten zum Thema Grundrechte hört lässt sich in etwa so an als würde der Wunsch nach einem unsozialem,undemokratischen Staat bestehen der die Grundrechte nicht achtet.
Bsp: In einer letztens geführten Diskussion zur Meinungs und Versammlungsfreiheit,stimmten 14 von 27 (also gut 50%) der Übungsteilnehmer der These zu,dass der Staat das Recht haben sollte jegliche Veröffentlichung in den Medien zu zensieren und jede Versammlung auch friedliche gewaltsam aufzulösen.
Klingt nicht so sehr nach Freunden der Grundrechte nicht wahr?

Hiermit hast du mich soweit sogar überzeugt :smile:
Also führen wir diesen Strang mal lieber weiter in Richtung unverhältnismäßigkeit.

Hallo,

Dann gehen wir wie gesagt mal davon aus,dass nach dem
darlegten Fall keine Gefahr im Verzug vorlag (zumindestens
kann ich keine erkennen,wenn mit zwar verbotenen aber
nachweislich ungefährlichen Stoffen gehandelt wird)

Besteht bei Verdunklungsgefahr keine Gefahr im Verzuge?
Gruß
loderunner (ianal)

Dann gehen wir wie gesagt mal davon aus,dass nach dem
darlegten Fall keine Gefahr im Verzug vorlag(zumindestens
kann ich keine erkennen,wenn mit zwar verbotenen aber
nachweislich ungefährlichen Stoffen gehandelt wird)

Dann hast du aber noch nicht verstanden, was Gefahr im Verzug bedeutet. Es geht hierbei um die Gefahr der Vereitelung der staatlichen Maßnahme, wenn man einen richterlichen Beschluss erwirkt, ehe man tätig wird. Es gehtn icht um die Gefährlichkeit des Stoffes.

Ich bin selbst Jurastudent (im konservativen Bayern) und was
man da von vielen Jurastudenten zum Thema Grundrechte hört
lässt sich in etwa so an als würde der Wunsch nach einem
unsozialem,undemokratischen Staat bestehen der die Grundrechte
nicht achtet.

Da ich nicht in Bayern studiert habe, kann ich mir kein abschließendes Urteil erlauben. Ich würde aber mein gesamtes Vermögen darauf verwetten, dass die Studentenschaft dort so heterogen ist wie überall sonst auch. Und da es auch in Bayern Jurastudenten mit guten Noten gibt, muss es logischerweise auch dort welche geben, die das Juristische verstehen, und dazu gehört natürlich, dass man sich mit Staats- und Verwaltungsrecht auskennt.

Bsp: In einer letztens geführten Diskussion zur Meinungs und
Versammlungsfreiheit,stimmten 14 von 27 (also gut 50%) der
Übungsteilnehmer der These zu,dass der Staat das Recht haben
sollte jegliche Veröffentlichung in den Medien zu zensieren
und jede Versammlung auch friedliche gewaltsam aufzulösen.
Klingt nicht so sehr nach Freunden der Grundrechte nicht wahr?

Nein, in der Tat nicht. Ich glaube die Geschichte auch nicht so ganz.

Levay

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Hausdurchsuchung rechtmäßig!
http://www.jurathek.de/showdocument.php?session=O&ID…

Das Urteil stammt übrigens aus Bayern, deinem Bundesland. :wink:

Gruss

Iru

Ja, aber die Richter da hatten keine Ahnung. Darum hat man das Gericht ja auch abgeschafft :wink:

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Ja, aber die Richter da hatten keine Ahnung. Darum hat man das
Gericht ja auch abgeschafft :wink:

Der ist gut! :smiley:

Habt natürlich Recht - wie gesagt mit der Gefahr im Verzug ins eigene Bein geschossen,weil ich die populärsichtweise von gefahr verwendet habe und nicht die jur.definition

Und doch das kannst du ruhig glauben - Bayern ist nunmal zutiefst schwarz (ich ja in gewissen Dingen auch aber nicht was grundrechte und freiheiten des bürgers angeht)