Folgender Fall hat den J (Juristen) aufmerksam gemacht.
Der D handelt in seiner Wohnung mit einer nachweislich nicht lebensgefährlichen oder anderweitig hochgefährlichen aber nunmal illegalen Droge (Cannabis) - Nun steht plötzlich die Drogenfahndung bei ihm vor der Tür und möchte die Wohnung durchsuchen - Der D sieht durch den Türspion wer da bei ihm zu Gast sein möchte und verweigert es die Türe zu öffnen,bevor der F1 ihm nicht durch die verkettete Türe einen Rechtsgültigen Durchsuchungsbefehl reicht - Daraufhin willigt der F1 ein - Statt jedoch einen Durchsuchungsbefehl hineinzureichen bricht der F1 mit Gewalt die Türe auf um sich Zutritt zu verschaffen - Auf Nachfrage des D kann der Fahnder F1 keinen richterlichen oder anderweitig rechtsgültigen Durchsuchungsbefehl vorweisen. Der D versucht daraufhin unter dem Hinweis auf Art.13 GG (Unverletzlichkeit der Wohnung) den F1 und seine Kollegen F2 und F3 aus der Wohnung zu komplimentieren - Dieser weigert sich unter Berufung auf „Gefahr im Verzug“ und beginnt mit seinen Kollegen F2 und F3 die Wohnung zu durchsuchen - Nach kurzer Zeit findet er eine nicht geringe Menge (lassen wir es mal 200g sein) Cannabis und nimmt dieses und den D mit aufs Revier um die Aussage aufzunehmen - Der D verweigert jegliche Aussage und nach einigen Wochen flattert dann das Briefchen von der Staatsanwaltschaft ins Haus.
a)1) Kann der D die F1,F2 und F3 unter Berufung auf Art.13 aus der Wohnung komplimentieren?
a)2) Kann der D die F1,F2 und F3 wegen Hausfriedensbruch anzeigen,wenn diese die Wohnung nicht freiwillig verlassen?
b) Kann der D nun damit argumentieren,dass das Beweismittel unter Verletzung seiner Grundrechte gefunden wurde und damit nicht rechtsgültig verwertbar ist?
c) Kann der D für die beschädigte Türe Schadensersatz verlangen?
Ps: Bevor irgendwelche Vorwürfe und Belehrungen zur „Naivität“ kommen der Fall ist zmd. persönlich so nicht passiert,sondern ist ein abgewandelter und erweiterter Fall aus einer Grundkursübung im Staatsrecht - Bereich Grundrechte.


