Hausdurchsuchung und Fremdeigentum

Hallo,

Wenn eine Hausdurchsuchung gegen einen Beschuldigten vollstreckt wird, dürfen die Vollstreckungsbeamten dann auch das (zb. durch Rechnung nachweisbare) Eigentum aller in dem Haus lebenden Personen beschlagnahmen?
Das heißt: Wenn bei einem Vater eine Hausdurchsuchung vollzogen wird, darf dann auch z.B. der PC oder Unterlagen des Sohnes (der volljährig ist und noch im selben Haushalt lebt) beschlagnahmt werden?

Es kommt darauf an, warum die Durchsuchung durchgeführt wurde, wenn diese Gegenstände TAtmittel sein könnten, dann ja. Man sollte der Durchsuchung auf jeden Fall widersprechen und dies auch im Protokoll vermerken lassen

Hallo!

Ich gehe davon aus, dass die Durchsuchung aufgrund eines richterlichen Beschlusses erfolgte, der Ihnen dann auch ausgehändigt worden sein musste.

In so einem Beschluss ist genau bezeichnet, auf welche Objekte oder Räumlichkeiten die Durchsuchung sich bezieht. Auch der Zweck der Durchsuchung ist darin bezeichnet. Sichergestellt können dann alle Sachen werden, die diesen Zweck erfüllen können.

Herzliche Grüße aus dem Bayernland

Walter

Hallo Omegaprophecy,

bei der Beschlagnahme von Beweismitteln in einem Strafverfahren spielen die Eigentumsverhältnisse grundsätzlich erst einmal keine Rolle, sondern nur die Bedeutung der Gegenstände für die Beweiserhebung.

Wenn es einen konkreten Anlass für eine Hausdurchsuchung gibt, und das geht ja in Deinem Fall ganz klar aus dem Durchsuchungsbeschluss hervor, dann dürfen alle zum Haus gehörigen Räumlichkeiten, auf die der Beschuldigte Zugriff gehabt haben könnte, also auch Zimmer von im Haus lebenden Familienangehörigen, nach Beweismitteln durchsucht werden.

Die einzige Ausnahme könnten fremdvermietete Räume sein, zu denen der Beschuldigte selbst kein unmittelbares Zutrittsrecht, oder sogar keinen Schlüssel hat.

Wenn z.Bsp. Unterlagen oder die Verwendung eines im Haus befindlichen PCs tatrelevant sein könnten (z.Bsp. ein PC als Tatmittel im Zusammenhang mit Kinderpornografie oder Wirtschaftskriminalität, Betrugsdelikten o.ä.), dann dürfen diese ungeachtet der Besitzverhältnisse zur Auswertung sichergestellt werden. Legt der Eigentümer zumindest verbal Widerspruch dagegen ein, können die Gegenstände beschlagnahmt werden und unterliegen damit einer richterlichen Prüfung.

Der Durchsuchungsbeschluss stellt in der Regel dabei aber bereits eine richterliche Anordnung/Bestätigung der Durchsuchungsmaßnahme dar.

Also, keiner der Hausbewohner kann sich im ersten Angriff gegen einen Durchsuchungsbeschluss wehren und muss die Beschlagnahme seiner Sachen erst einmal hinnehmen. Man sagt, die Maßnahme ist zunächst unaufschiebbar. Was die Anwälte oder Gerichte später im Verfahren daraus machen, ist eine andere Sache.

Fällt die Beweisbedeutung der Sachen für das Verfahren weg und unterliegen die Gegenstände nicht der Einziehung (wie Drogen, bestimmte Waffen oder Falschgeld), bekommen die Eigentümer diese in der Regel auch wieder zurück.

Ich hoffe, ich konnte im Wesentlichen weiterhelfen. Für weitere Fragen und Ihre Rechtsvertretung verweise ich aber, in Unkenntnis des genauen Einzelfalls, an Ihren Rechtsanwalt.

Grüße,

dr.zimmerman.

Hallo Omagaprophecy,

Es kommt dabei natürlich auf die Gesamtumstände an. Generell müssen Maßnahmen immer verhältnismäßig sein, wenn z.B. jemand nur ein Kaugummi gestohlen hat, wäre es unverhältnismäßig eine Hausdurchsuchung zu veranlassen uns diverse Dinge zu beschlagnahmen. Bei höherwertigen Straftatbeständen kann demnach auch weiter in die Grundrechte der Menschen eingegriffen werden.

Bei dem Fall mit dem PC und den Unterlagen des Sohnes sieht es so aus, dass diese Dinge einen Beweiswert haben oder für die Ermittlung von Bedeutung sein müssen. Stehen diese Dinge nicht in einem Zusammenhang mit der Straftat oder ist es auch abwegig so etwas anzunehmen, dann ist die Maßnahme rechtswidrig. Wenn aber z.B. vermutet werden könnte, dass sich auf dem PC Daten befinden, die den Vater be- oder entlasten können, darf dieser PC beschlagnahmt werden.

Nach §§ 94, 98 StPO (ggf. auch § 111b StPO wenn die Gegenstände der Einziehung unterliegen) dürfen diese Dinge dann gegen den Willen beschlagnahmt werden (mit Einwilligung handelt es sich lediglich um eine Sicherstellung). Eine Entscheidung zu einer Beschlagnahme obliegt dabei dem Richter, bei Gefahr im Verzuge (d.h. der Erfolg der Beschlagnahme wäre gefährdet, wenn man auf das Okay eines Richters wartet) auch die Staatsanwaltschaft und deren Ermittlungsbeamte (in der Regel Polizei des mittleren und gehobenen Dienstes). Im zweiten Fall muss der Richterentscheid nachgeholt werden, damit alles seine Ordnung hat. Ob der Sohn volljährig ist oder nicht, spielt dabei keine Rolle. Generell steht es aber jedem frei solche Maßnahmen anzuzweifeln und sich ggf. rechtlichen Beistand zu holen.

Ich hoffe, ich konnte etwas helfen!

Wenn es denn der Wahrheitsfindung dient, weshalb nicht?

super, danke für die antwort

Ja, den § 102 StPO stellt nicht auf das Eigentum sondern auf Besitz/Mitgewahrsam ab.

Gruß Peter

Bitte, gern geschehen.

dr.z.

super, danke für die antwort

Hallo,ja dürfen die Beamten,weil es eine Hausdurchsuchung ist und diese ist nicht personenbezogen.

Nein!

Allerdings bin ich kein Jurist…

Aber meines Wissens gibts es zu jeder Durchsuchung einen Durchsuchungsbefehl, ausgestellt durch einen Richter, in dem der genaue Zweck der Durchsuchung und die gesuchten Gegenstände zu finden sind.

Ist dann vor Ort nicht ganz klar, wem was gehört (z.Bsp. in einer WG), entscheidet der StA in Absprache mit dem Richter, was mitgenommen werden darf und was nicht.

Sind die fraglichen Gegenstände vor Ort aber nachweislich im Besitz einer anderen Person und haben rein gar nichts mit den gesuchten Sachen des Beschuldigten zu tun, ist eine Mitnahme dieser Dinge unzulässig.

Ergibt sich bei der Durchsuchung allerdings ein neuer Verdacht, der sich auch gegen Andere als den Beschuldigten richtet und spielen dabei z.Bs. Computer eine Rolle, dann ist das ja wieder ein neuer Sachverhalt, der mit der ursprünglichen Durchs. nichts zu tun hat.

Hoffe, es hilft! MfG

Hallo,
Wenn eine Hausdurchsuchung gegen einen Beschuldigten
vollstreckt wird, dürfen die Vollstreckungsbeamten dann auch:das (zb. durch Rechnung nachweisbare) Eigentum aller in dem Haus lebenden Personen beschlagnahmen?

Das heißt: Wenn bei einem Vater eine Hausdurchsuchung
vollzogen wird, darf dann auch z.B. der PC oder Unterlagen des
Sohnes (der volljährig ist und noch im selben Haushalt lebt)
beschlagnahmt werden?

Das kommt sehr auf die Umstände des Einzelfalles an und kann so pauschal nicht beantwortet werden. Handelt es sich bei der Wohnung des Sohnes um einen abgeschlossenen Bereich des Hauses, so dürfte die Beschlagnahme & auch die Durchsuchung rechtswidrig sein.

Das spielt aber alles erstmal keine Rolle, weil die Beamten Ihre Maßnahme durchziehen werden. Daher ist auf dem Protokoll der Durchsuchung das Feld „Ausdrücklicher Widerspruch“ anzukreuzen.

Die Polizei muss die Akte und die Beweismittel dann binnen 3 Tagen einem Richter vorlegen der über die Beschlagnahme entscheidet. Es sollten daher Kaufbelege sowie eine Stellungnahme durch einen versierten Rechtsanwalt zur Akte gegeben werden.

Grundsatz: Nein,

Aber: Unter Umständen kommen die als Beweismittel, Einziehungs- oder Verfallgegenstände in Betracht, dann dürfen die…

Also formlos eigenes Eigentum und Sachverhalt mitteilen und Herausgabe verlangen. Staatsanwaltschaft muß dann rausgeben oder zumindest sagen, warum sie meinen, das beschlagnahmen zu dürfen.

Am besten Anwalt.

Hallo,

die Frage ist in dieser Allgemeinheit nicht zu beantworten.
Es kommt auf den genauen Inhalt des Durchsuchungsbeschlusses an. Die Frage, in wessen Eigentum bestimmte - potenzielle - Beweismittel stehen, ist insoweit nur am Rande von Belang.

(Beispiel: Vater V steht im Verdacht, kinderpornografisches Material aus dem Internet runtergeladen zu haben. Wenn sich im Rahmen der Durchsuchung ergibt, dass er dazu den Rechner seines Sohnes missbraucht haben könnte, darf natürlich auch dieser beschlagnahmt werden.)

Mehr kann ich dazu ohne weitere Hintergrundinfos nicht sagen.

Grüße.
OpiWahn

Ja darf wenn der verdacht besteht das die Daten vom PC massgeblich für das verfahren sind und durch ein belassen im Umfeld die datenvernichtung vorgenommen werden kann.

Verschleierrung einer Straftat:wink:

Sorry, ich klinke mich aus als Tippgeber für Strafrecht, ich habe einfach keine Zeit.
Alternativen im www sind vorhanden.
MfG