Hallo Omegaprophecy,
bei der Beschlagnahme von Beweismitteln in einem Strafverfahren spielen die Eigentumsverhältnisse grundsätzlich erst einmal keine Rolle, sondern nur die Bedeutung der Gegenstände für die Beweiserhebung.
Wenn es einen konkreten Anlass für eine Hausdurchsuchung gibt, und das geht ja in Deinem Fall ganz klar aus dem Durchsuchungsbeschluss hervor, dann dürfen alle zum Haus gehörigen Räumlichkeiten, auf die der Beschuldigte Zugriff gehabt haben könnte, also auch Zimmer von im Haus lebenden Familienangehörigen, nach Beweismitteln durchsucht werden.
Die einzige Ausnahme könnten fremdvermietete Räume sein, zu denen der Beschuldigte selbst kein unmittelbares Zutrittsrecht, oder sogar keinen Schlüssel hat.
Wenn z.Bsp. Unterlagen oder die Verwendung eines im Haus befindlichen PCs tatrelevant sein könnten (z.Bsp. ein PC als Tatmittel im Zusammenhang mit Kinderpornografie oder Wirtschaftskriminalität, Betrugsdelikten o.ä.), dann dürfen diese ungeachtet der Besitzverhältnisse zur Auswertung sichergestellt werden. Legt der Eigentümer zumindest verbal Widerspruch dagegen ein, können die Gegenstände beschlagnahmt werden und unterliegen damit einer richterlichen Prüfung.
Der Durchsuchungsbeschluss stellt in der Regel dabei aber bereits eine richterliche Anordnung/Bestätigung der Durchsuchungsmaßnahme dar.
Also, keiner der Hausbewohner kann sich im ersten Angriff gegen einen Durchsuchungsbeschluss wehren und muss die Beschlagnahme seiner Sachen erst einmal hinnehmen. Man sagt, die Maßnahme ist zunächst unaufschiebbar. Was die Anwälte oder Gerichte später im Verfahren daraus machen, ist eine andere Sache.
Fällt die Beweisbedeutung der Sachen für das Verfahren weg und unterliegen die Gegenstände nicht der Einziehung (wie Drogen, bestimmte Waffen oder Falschgeld), bekommen die Eigentümer diese in der Regel auch wieder zurück.
Ich hoffe, ich konnte im Wesentlichen weiterhelfen. Für weitere Fragen und Ihre Rechtsvertretung verweise ich aber, in Unkenntnis des genauen Einzelfalls, an Ihren Rechtsanwalt.
Grüße,
dr.zimmerman.