Hausdurchsuchung? Was ist erlaubt?

Wir haben letztens auf meiner Terasse einen Joint geraucht! Das hat meiner Nachbarin gar nicht gefallen die hat uns sofort angezeigt, und gemeint das ees bei mir bald eine Hausduchsuchung geben wird!

Was darf duchsucht werden ?? Können die wirklich mein ganzes Haus aufgrund der Aussage einer Nachbarin auf den Kopf stellen?

Wann muss ich sie reinlassen wie kann ich mich dagegen wären und was steht in der MAcht der polizisten??

Vielen Dank für jede Hilfe

Hallöchen Cassantra,

schreibe mal bitte dein Beitrag in das Recht-Forum … wegen den Gesetzen und so …
du weißt ja wie die Beamten sind *haarr* *lach* …

Oder frage mal bei http://www.haufe.de nach !

VIEL GLÜCK !!

MGF Maik Jannasch

Hausdurchsuchung ist völlig korrekt, denn:
§ 163

(1) Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes haben Straftaten zu erforschen und alle keinen Aufschub gestattenden Anordnungen
( hierzu gehört auch die Wohnungsdurchsuchung anm.von mir ) zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten.

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Die Hausdurchsuchung wird i.d.R. durch das Gericht angeordnet; Widerstand wäre hier Widerstand gegen die „Staatsgewalt“ und ist strafbar.
Aus dem „Durchsuchungsbehel“ geht hervor, was vorgeworfen wird (Verstoß gegen das Drogengesetz) und die Beamten durchsuchen alles,was ihnen erforderlich erscheint.

Gibt es eine Durchsuchung ohne richterliche Anordnung, dann wird dies i.d.R. vollzogen
wg. Verdacht der Verdunkelung/Flucht etc.;
dann muß aber ein Richter im Nachhinein die richterliche Durchsuchung anordnen, sonst wäre es Hausfriedensbruch…
Ich kenne keinen Fall, wo nach einer Durchsuchung wg. Verdunkelungsgefahr oder Gefahr im Verzug nachträglich nicht doch noch ein Richter die Durchsuchung sanktioniert hätte.

Sollte bei einer Durchsuchung die Beamten auch noch „andere Dingen finden“, gilt dies als „Zufallsfund“ und kann dadurch weitere „Aktionen“ zur Folge haben.

Alles klar??

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Die Hausdurchsuchung wird i.d.R. durch
das Gericht angeordnet; Widerstand wäre
hier Widerstand gegen die „Staatsgewalt“
und ist strafbar.
Aus dem „Durchsuchungsbehel“ geht hervor,
was vorgeworfen wird (Verstoß gegen das
Drogengesetz) und die Beamten durchsuchen
alles,was ihnen erforderlich erscheint.

Gibt es eine Durchsuchung ohne
richterliche Anordnung, dann wird dies
i.d.R. vollzogen
wg. Verdacht der Verdunkelung/Flucht
etc.;
dann muß aber ein Richter im Nachhinein
die richterliche Durchsuchung anordnen,
sonst wäre es Hausfriedensbruch…
Ich kenne keinen Fall, wo nach einer
Durchsuchung wg. Verdunkelungsgefahr oder
Gefahr im Verzug nachträglich nicht doch
noch ein Richter die Durchsuchung
sanktioniert hätte.

Sollte bei einer Durchsuchung die Beamten
auch noch „andere Dingen finden“, gilt
dies als „Zufallsfund“ und kann dadurch
weitere „Aktionen“ zur Folge haben.

Alles klar??

Soviel gefährliches Halbwissen sollte man für sich und seinen Stammtisch behalten.

andrea

Eine Hausdurchsuchung ist in zwei Formen mölgich:

  1. mit Durchsuchungsbeschluß eines Gerichtes

Hierzu wird vom zuständigen Gericht auf Antrag der Polizei oder Staatsanwaltschaft ein Durchsuchungsbeschluß erlassen.
Das Porblem hierbei ist, daß diese Durchsuchung praktisch jederzeit durchgeführt werden kann, sobald den Ermittlungsbehörden der Beschluß vorliegt.

  1. ohne Durchsuchungsbeschluß durch die Polizei

Dann müssen bestimmte Voraussetzungen vorliegen, z.B. Tatsachen müssen dafür vorliegen, daß Beweismittel für eine Straftat gefunden werden (hier wäre es das Hasch).
Weiter muß Gefahr im Verzuge vorliegen, heißt hier, der Durchsuchungserfolg (=Auffinden der Beweismittel) ist gefährdet, wenn erst beim Gericht ein Durchsuchungsbeschluß beantragt werden würde.

In beiden Fällen ist Widerstand zweck- und sinnlos und macht alles nur noch schlimmer.
Wird die Tür beispielsweise nicht freiwillig geöffnet, kommen neben einer möglichen Anzeige wege Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte (so und nicht anders heißt das) zumindest noch die Kosten für den Schlüsseldienst oder evtl. für eine neue Tür hinzu.
Wie alle strafprozessualen Maßnahmen kann auch die Druchsuchung zwangsweise durchgesetzt werden.

Durchsucht werden dürfen alle vom Verdächtigen benutzen Räume und Nebenräume (z.B. Keller, Dachboden, Gartenhaus, Garage).

Innerhalb dieser Räume darf alle durchsucht werden, wo die Beweismittel gefunden werden könnten - und das ist so ziemlich alles!

Im Übrigen würde ich mir in diesem Fall nicht zuviele Sorgen machen.
Nur auf die Aussage einer Nachbarin hin, ist der Erlaß eines Druchsuchungsbeschlusses relativ unwahrscheinlich.
Solltest du allerdings mit Betäubungsmittel (dazu zahlt auch Haschisch & Co) von der Polizei angetroffen werden, steht einer Durchsuchung deiner Wohnung nichts im Wege.

andrea

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Perfekt, Andrea, Kompliment!
Präzise Infos, rechtlich absolut einwandfrei, …und für alle verständlich.
Muß (bei diesem schwierigen Thema) mal gesagt werden =:smile:
Gruß Klaus

Danke

andrea

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Warnung vor unvorsichtigem Umgang mit dem Gesetz
§163 Abs. 1 StPO regelt die Verpflichtung der Polizei, im ersten Zugriff Straftaten zu erforschen, ohne allerdings zu Zwangsmitteln - zu denen auch die Hausdurchsuchung gehört - zu ermächtigen. Dazu bedarf es vielmehr besonderer gesetzlicher Ermächtigungen, die für den Fall der Hausdurchsuchung in den §§102 ff StPO zu finden sind, die die Zulässigkeit, den Umfang und das Verfahren der Durchsuchung im einzelnen regeln. Der Hinweis auf §163 Abs. 1 StPO dagegen ist in diesem Zusammenhang grob falsch.