der gesetzliche Güterstand, also der Normalfall, wenn es keinen Ehevertrag gibt, beschäftigt sich nur mit Vermehrung des Vermögens dernbeiden Gatten während der Ehe und teilt die beiderseitigen Vermehrungen gerecht auf.
Beim Hausbesitzer sind das also nur die Wertsteigerungen des Hauses seit der Eheschließung, die da in den Topf der Vermögensmehrungen kommen. Wäre das Haus in einer besonders gefragten Lage oder würde es umfangreich saniert oder hat die Ehe sehr lange gedauert, könnten da Vermögensmehrungen währens der Ehe von Relevanz aufgetreten sein, die dann ggf. auszugleichen wären.
Bei den nachehelichen Unterhaltspflichten und während der Trennung ist es natürlich ein Unterschied hinsichtlich der Leistungsfähigkeit, wenn man keine Miete zahlt oder sogar noch Einnahmen daraus hat.
soll nur eine - für Laien verständliche - Ergänzung sein: Die evtl. während der Ehe getätigte Kredittilgungen (bzw. Hypothektilgung) gilt auch als Wertvermehrung und wird geteilt.