Hausfriedensbruch

Servus,

also der Betriebsangehörige A verschafft sich nach der Öffnungszeit Zugang zu der Fabrikhalle, in der er beschäftigt ist. Die Türen öffnet er mit seinem von der Firma ausgehändigten Schlüssel.

Die Fabrikhalle hat er zu widerrechtlichen Zwecken betreten; heißt er will dort etwas stehlen.

Begeht A einen Hausfriedensbruch?

Dank im Vorraus für eure Antworten.

Gruß

Hallo auch,

Begeht A einen Hausfriedensbruch?

Das wird sich ohne weiteres kaum sagen lassen. Immerhin scheint A ja legal im Besitz eines Schlüssels - zu irgendeinem Zweck wird er den ja ausgehändigt bekommen haben. Auf die reine Intention (einen Diebstahl zu begehen) kommt es jedenfalls nicht an.

Gruß

Anwar

Hi,

danke. Das sehe ich auch so.
Nur, könnte das generelle Einverständnis der Firma über das Betretungsrecht dahingehend eingeschränkt sein, dass die Firma - auch für Mitarbeiter - nur zur Öffnungszeit betreten werden darf oder jedenfalls nicht Nachts zur Unzeit.

Hallo

also der Betriebsangehörige A verschafft sich nach der
Öffnungszeit Zugang zu der Fabrikhalle, in der er beschäftigt
ist. Die Türen öffnet er mit seinem von der Firma
ausgehändigten Schlüssel.

Die Fabrikhalle hat er zu widerrechtlichen Zwecken betreten;
heißt er will dort etwas stehlen.

Begeht A einen Hausfriedensbruch?

Ja, denn er dringt ja, wie du schreibst, widerrechtlich ein, nämlich zum Zweck der Ausführung einer Straftat.

§ 123 Hausfriedensbruch
(1) Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt , oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Der Tatbestand ist also erfüllt.

Da allerdings § 242 II StGB versuchten Diebstahl ohnehin mit einem höheren Strafmaß bedroht ist, tritt der Hausfriedensbruch dahinter zurück.

Gruß
smalbop

Hallo,

Nur, könnte das generelle Einverständnis der Firma über das
Betretungsrecht dahingehend eingeschränkt sein, dass die Firma

  • auch für Mitarbeiter - nur zur Öffnungszeit betreten werden
    darf oder jedenfalls nicht Nachts zur Unzeit.

Ich denke schon, dass hier ein Einschränkung möglich ist - die aber dann auch bei Übergabe der Schlüsselgewalt so mitgeteilt werden musste (aber darüber schreibst du ja nichts näheres). Auch die Ansage „Zutritt nur zum Zwecke der Dienstausübung“ scheint mir eine zulässige Einschränkung zu sein, was dann hier wohl greifen würde (außer A wollte arbeiten UND stehlen, was ja auch möglich ist).

Falls dies eine Hausaufgabe oder ähnliches ist, so fehlen hier viel zu viele Details, um diese Frage letztlich zu beantworten (und falls es sich doch um einen „hypothetisierten“ Fall handelt auch).

Gruß

Anwar

Begeht A einen Hausfriedensbruch?

Ja, denn er dringt ja, wie du schreibst, widerrechtlich ein,
nämlich zum Zweck der Ausführung einer Straftat.

IANAL, aber:
Der Zweck des Eindringens macht doch das Eindringen selbst nicht illegal. Sonst würde Hausfriedensbruch ja bei jeglichem Delikt, für das ein Betreten notwendig ist, greifen.

Ein Eindringen ist widerrechtlich, wenn keine Erlaubnis dafür vorliegt (diese Erlaubnis kann auch durch Täuschung der Absicht erschlichen sein!). Im hier geschilderten Fall spricht aber einiges dafür, dass eine Erlaubnis vorliegt (nur über die evt. Einschränkung müsste man halt diskutieren).

Gruß

Anwar

Hallo,

für den Hausfriedensbruch muss „widerrechtlich“ eingedrungen werden. Widerrechtlich heisst, dass ein dem Betreten entgegengesetzter Wille des Brechtigten vorliegt, vorliegen muss. Ob also der Tatbestand erfüllt wird, kommt auf den Willen des Berechtigten an, der aber hier nur vermutet werden kann.
Ich denke aber, dass der Berechtigte dem A den Schlüssel zu den Geschäftsräumen nicht mit dem Willen gegeben hat, dass dieser außerhalb der Geschäftszeiten dort hineingeht um Straftaten zu begehen.
Das Betreten dürfte also dem Willen des Berechtigten entgegenstehen. Ob der A einen Schlüssel hat, heisst nicht, dass er die Halle unbeschränkt betreten darf. Wäre das so, so wäre bei ungesicherten Gebäuden eine TB-Erfüllung nicht möglich.
Allerdings ist der Hausfriedensbruch m.E. nach eher zweitrangig, da der -qualifizierte- Versuch eines Diebstahls vorliegt.

Gruss

Iru

Begeht A einen Hausfriedensbruch?

Ja, denn er dringt ja, wie du schreibst, widerrechtlich ein,
nämlich zum Zweck der Ausführung einer Straftat.

IANAL, aber:
Der Zweck des Eindringens macht doch das Eindringen selbst
nicht illegal. Sonst würde Hausfriedensbruch ja bei jeglichem
Delikt, für das ein Betreten notwendig ist, greifen.

IAN
Hausfriedensbruch wird - auch bei vollendetem Diebstahl - regelmäßig nur deswegen nicht bestraft, weil das Delikt zusammen mit dem (ohnehin schwerer bestraften) Diebstahl abgeurteilt wird.

Ein Eindringen ist widerrechtlich, wenn keine Erlaubnis dafür
vorliegt (diese Erlaubnis kann auch durch Täuschung der
Absicht erschlichen sein!). Im hier geschilderten Fall spricht
aber einiges dafür, dass eine Erlaubnis vorliegt (nur über die
evt. Einschränkung müsste man halt diskutieren).

Man darf wohl davon ausgehen, dass die Erlaubnis, das Gebäude zu betreten, zweckgebunden für Tätigkeiten im Rahmen des Arbeitsvertrags ausgesprochen wurde und folglich eine wirksame Erlaubnis in diesem Fall nicht vorlag.

Gruß
smalbop

Ich denke schon, dass hier ein Einschränkung möglich ist - die
aber dann auch bei Übergabe der Schlüsselgewalt so mitgeteilt
werden musste (aber darüber schreibst du ja nichts näheres).
Auch die Ansage „Zutritt nur zum Zwecke der Dienstausübung“
scheint mir eine zulässige Einschränkung zu sein, was dann
hier wohl greifen würde (außer A wollte arbeiten UND stehlen,
was ja auch möglich ist).

Hi,

bei meinem hypothetischem Fall handelt es sich um eine Abwandlung:
Der Mitarbeiter lockt weit nach Öffnungszeit einen Bekannten (kein Mitarbieter der Firma) unter einem Vorwand z.B. Besichtigung in die Firmenhalle und benutzt hierzu den ihm übergebenen Schlüssel. Der B wird unter Ausnutzung der so erreichten Vereinzelung durch M wie von Anfang an beabsichtigt ausgeraubt.

Weitere Angaben sind nicht enthalten. Insoweit geht nicht hervor, ob eine Erklärung der Firma vorliegt, die das Betreten nach Öffnungszeit verbietet, was zu einem tatbestandausschließendem Einverständnis zählen würde.

Es müsste auf den mutmaßlichen Willen der Firma geschlossen werden.
Für das Betreten spricht, dass M einen Schlüssel hat.

Dass M die Firma zu widerrechtlichen Zwecken betritt, steht dem nicht entgegen, soweit er nach dem äußeren Erscheinungsbild als normaler Mitarbeiter erscheint. Hier sehe ich ein Problem, dass er einen Dritten mitnimmt. Bei lebensnaher Betrachtung muss dies aber nicht unüblich sein; heißt, M verhält sich korrekt.

Andere Einschränkungen, die die generelle Zutrittserlaubnis beschneiden, liegen laut obigen Angaben nicht vor.

Deshalb meine ich, dass M unter Berücksichtigung der SV-Angaben im Ergebnis keinen Hausfriedensbuch begeht. Der mutmaßliche Wille der Firma ist für M positiv auszulegen.

Ist das vertretbar?

Hallo,

Ist das vertretbar?

(nochmal: IANAL)
Ich finde deine Ausführungen soweit nachvollziehbar, allerdings erscheint es mir vollkommen lebensfremd, dass einem Mitarbeiter „einfach so“, ohne jegliche Belehrung über Befugnisse und Umgang, ein Schlüssel ausgehändigt wird.

Aber man muss wahrscheinlich Jurist sein, um sich über solche Kleinigkeiten keine Gedanken machen zu können. Legt man also tatsächlich eine „wortlose“ Aushändigung des Schlüssels zu Grunde, so ist wohl von einer uneingeschränkten Zutrittserlaubnis auszugehen.

Gruß

Anwar

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Man darf wohl davon ausgehen, dass die Erlaubnis, das Gebäude
zu betreten, zweckgebunden für Tätigkeiten im Rahmen des
Arbeitsvertrags ausgesprochen wurde

Sprich für dich selbst. In dem Wisch den ich bei der Schlüsselübergabe unterschrieben habe stand von so einer Einschränkung nichts und in der Tat werden bei uns in der Firma Videoabende u.ä. als Bereicherung der Firmenkultur gesehen, die NICHT jedesmal genehmigt werden müssen.

Gruß

Anwar

Man darf wohl davon ausgehen, dass die Erlaubnis, das Gebäude
zu betreten, zweckgebunden für Tätigkeiten im Rahmen des
Arbeitsvertrags ausgesprochen wurde

Sprich für dich selbst. In dem Wisch den ich bei der
Schlüsselübergabe unterschrieben habe stand von so einer
Einschränkung nichts und in der Tat werden bei uns in der
Firma Videoabende u.ä. als Bereicherung der Firmenkultur
gesehen, die NICHT jedesmal genehmigt werden müssen.

In der Tat. Aber Diebstähle wohl eher nicht?

Hallo!

Entgegen aller Vorredner bin ich nicht der Meinung, dass das Betreten eines Raumes in der Absicht, dort etwas zu stehlen, bereits einen versuchten Diebstahl darstellt. Das Gesetz verlangt „unmittelbares Ansetzen“. Wenn man den Raum betritt, kann man jederzeit wieder umkehren. Für versuchten Diebstahl muss mann schon ein wenig mehr machen.

Beim Hausfriedensbruch kommt es tatsächlich darauf an, wie im Zeitpunkt der Tat der Wille des Hausrechtsinhabers war und welche Vorstellung der Täter zu diesem Zeitpunkt hatte. Ein Schlüssel alleine reicht nicht aus, um einen Raum jederzeit betreten zu dürfen. Unsere Vermieterin hat auch einen Schlüssel zu unserer Wohnung und darf trotzdem nicht rein. Im Zweifel muss davon ausgegangen werden, dass das Zugangsrecht sich auf die Arbeitszeiten und die Verrichtung der Arbeit beschränkt.