Hallo,
nehmen wir einmal an, ein Paar hat gemeinsam eine Wohnung gemietet, d. h. beide haben den Mietvertrag unterschrieben. Nun haben sie sich getrennt, er hat schon einen Teil seines Eigentums ausgeräumt und lebt nicht mehr in der Wohnung. Sie bleibt bis zum Ende der Kündigungsfrist in der Wohnung und man hat sich darauf geeinigt, dass bis dahin jeder die Hälfte der Miete zahlt. Gehen wir weiter davon aus, dass aufgrund des unerfreulichen Endes der Beziehung er jetzt meint, er könne ihr verbieten, in der Wohnung Besuch zu empfangen, seiner Meinung nach erfülle das den Tatbestand des Hausfriedensbruches, weil er keinen Besuch in der Wohnung wolle und er ja schliesslich noch Mieter mit Rechten sei. Hätte er mit dieser Ansicht recht?
Danke für die Hilfe
Dagmar
Hi Dagmar,
Hausfriedensbruch setzt zumindest voraus, dass der Frieden gebrochen wird, Wünschen alleine hilft da gar nichts.
Der Besuch kommt mit dem Einverständnis der Frau. Da der Mann nicht in der Wohnung ist, kann er niemandem den Zutritt verwehren. Wollte er das, dann müsste er die Besucher persönlich auffordern, das Haus zu verlassen oder ihnen das Betreten verbieten. Ein Schild an der Tür „Wer hier eintritt, begeht Hausfriedensbruch“ ist stante pede zu ersetzen durch ein Schild „Ich bin ein Depp“ um den Hals.
Gruß Ralf
hallo.
ich würde mal meinen, wenn sie den mietvertrag beide unterschrieben haben und beide als mieter aufgeführt sind, dann hat sie in der wohnung die gleichen rechte wie er.
im übrigen dürfte sich das argument „ich will nicht, daß besuch in eine wohnung kommt, die ich sowieso nie mehr betrete“ kaum sachlich begründen lassen, außer vielleicht damit, daß er sein eigentum nicht gefährden möchte. aber das könnte sie ja in ein extra zimmer räumen, dieses abschließen und ihm den schlüssel überlassen…
gruß
michael
Ganz so eindeutig wie meine Vorredner sehe ich die Sache nicht. Bei Mitinhabern einer Wohnung kann grundsätzlich jeder das Hausrecht ausüben (Tröndle/Fischer, § 123 Rn. 4). Ich erinnere mich, folgendes mal in einer Klausur nicht richtig gemacht zu haben:
Eine Frau hat einen Lover. In der Abwesenheit des Mannes kommt der Lover zum Poppen. Da hätten wir armen Studenten schreiben sollen, dass der Lover Hausfriedensbruch begangen hat.
Levay
Moin Dagmar,
Ihr übt beide das Hausrecht aus, soweit richtig. Gleichzeitig hat jeder von euch beiden das Recht Besuch zu empfangen. Dein Ex hätte ausschließlich nur dann das Recht diesen hinauszuwerfen, wenn es ihm persönlich nicht zuzumuten wäre diesen zu dulden (wäre in dem Loverbesispiel meiner vorrednerin der Fall, aber nur weil dort eine intakte Beziehung besteht). Wenn du also nicht gerade jemanden kennst, der deinen Ex mal verprügelt hast oder ihn umbringen wollte würde mir niemand einfallen, den er hinauswerfen könnte, insbesondre, weil er nicht mehr in der Wohnung lebt.
Er hat also kein Recht dir Besuch zu verbieten!
Gruß Andi
> wäre in dem Loverbesispiel meiner
> vorrednerin der Fall
Nichtsdestotrotz bin ich ein Mann 
Levay
Sorry, bin im öffentlichen Dienst.Im Zuge des neuen Gleichstellungsgesetztes müssen wir sehr darauf achten im Schriftverkehr jeden Tag die weibliche Anrede 100mal öfter, als die männliche zu nutzen. Leider musste ich gestern in diesem Moment mit den weiblichen Formen wieder ein bischen aufholen.
Im Sinne der Menschenrechte und Emanzipation:
Hilfe, tut mir leid
Gruß Andi
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Hi, Ralf,
das Schild um den Hals wäre durchaus angebracht…
Was seine persönlichen Sachen angeht, die könnten ja durchaus bereits aus der Wohnung geräumt worden sein…
Aber an alle vielen Dank für die Hilfe !
Grüsse
Dagmar
(Ralf: mit dem Nickname müsstest Du eigentlich aus Franken kommen…) 
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[ot] Herkunft
Hi Dagmar
(Ralf: mit dem Nickname müsstest Du eigentlich aus Franken kommen…) 
ja sonstnochwas - alter, verarmter französischer Landadel! Übrigens: In Sachen Hausverbot, Treppenstürzen und Brocken vor die Tür stellen durchaus erfahren.
Gruß Ralf