Hallo
Ist bei Betreten eines eingefriedeten Grundstückes, dessen Zufahrtstor beidflügelig geöffnet ist, und an dessen Grundstücksgrenze sich keine „Klingel“ befindet, der Straftatbestand des widerrechtlichen Eindringens, des Hausfriedensbruches erfüllt?
Das Grundstück wurde betreten, um den Eigentümer zu einem Sachverhalt zu befragen; während dieses Gesprächs wurde der „Eindringling“ nicht aufgefordert das Grundstück zu verlassen, sondern entfernte sich nach Beendigung der Abklärung unverabschiedet.
Aus §123 StGB ist ersichtlich, dass sich strafbar macht, wer widerrechtlich eindringt. Ist die Widerrechtlichkeit widerlegt, wenn sich die „Klingel“ nur am Haus auf dem Grundstück befindet, also erst nach Betreten die Funktion genutzt werden kann?
Handelt es sich um widerrechtliches Eindringen, wenn die Einfriedung nicht geschlossen wurde?
Handelt es sich um Hausfriedensbruch, wenn nach Begehung des offenen Grundstückes vom Geschädigten im darauffolgenden Gespräch nicht verlangt wurde, das Grundstück zu verlassen?
Dank im Voraus
Gruß,
pathfinder