Hausfriedensbruch

Hallo

Ist bei Betreten eines eingefriedeten Grundstückes, dessen Zufahrtstor beidflügelig geöffnet ist, und an dessen Grundstücksgrenze sich keine „Klingel“ befindet, der Straftatbestand des widerrechtlichen Eindringens, des Hausfriedensbruches erfüllt?

Das Grundstück wurde betreten, um den Eigentümer zu einem Sachverhalt zu befragen; während dieses Gesprächs wurde der „Eindringling“ nicht aufgefordert das Grundstück zu verlassen, sondern entfernte sich nach Beendigung der Abklärung unverabschiedet.

Aus §123 StGB ist ersichtlich, dass sich strafbar macht, wer widerrechtlich eindringt. Ist die Widerrechtlichkeit widerlegt, wenn sich die „Klingel“ nur am Haus auf dem Grundstück befindet, also erst nach Betreten die Funktion genutzt werden kann?

Handelt es sich um widerrechtliches Eindringen, wenn die Einfriedung nicht geschlossen wurde?

Handelt es sich um Hausfriedensbruch, wenn nach Begehung des offenen Grundstückes vom Geschädigten im darauffolgenden Gespräch nicht verlangt wurde, das Grundstück zu verlassen?

Dank im Voraus
Gruß,
pathfinder

NAch meiner Auffassung erfolgte kein Vergehen nach §123 da wie bereits erwähnt zur Kontaktaufnahme unumgänglich war, das Grundstück zu betreten. Ferner musste keinerlei Hindernis überwunden werde, um das Grundstück zu betreten. Da der Eigner keinerlei Aussage traf, dass das Grundstück verlassen werden möge. Sehe ich dort keinen Tatbestand.

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Hi,

in unserer Gesellschaft ist es üblich, fremde Grundstücke zu betreten, wenn man einen halbwegs plausiblen Grund dafür hat und keine Hinweise darauf, daß der Eigentümer das nicht gestattet (das wird auch der Grund für den Teilsatz mit dem Entfernen nach Aufforderung sein).
Wenn dann ein hinzukommender Berechtigter auch nicht zum gehen auffordert, scheidet eine Strafbarkeit nach 123 allein schon deswegen aus, weil der Tatbestand nicht erfüllt wurde.

Etwas anderes wäre es aber z.B., wenn bei mehreren Berechtigten einer deutlich das Betreten untersagt hatte und der beschriebene Gesprächspartner (als weiterer Berechtigter) das nicht wußte. Einen solchen Fall könnte ich mir beispielsweise bei den freien Mitarbeitern der GEZ vorstellen.

Gruß Stefan

Ist bei Betreten eines eingefriedeten Grundstückes, dessen
Zufahrtstor beidflügelig geöffnet ist, und an dessen
Grundstücksgrenze sich keine „Klingel“ befindet, der
Straftatbestand des widerrechtlichen Eindringens, des
Hausfriedensbruches erfüllt?

Das Grundstück wurde betreten, um den Eigentümer zu einem
Sachverhalt zu befragen; während dieses Gesprächs wurde der
„Eindringling“ nicht aufgefordert das Grundstück zu verlassen,
sondern entfernte sich nach Beendigung der Abklärung
unverabschiedet.

Aus §123 StGB ist ersichtlich, dass sich strafbar macht, wer
widerrechtlich eindringt. Ist die Widerrechtlichkeit
widerlegt, wenn sich die „Klingel“ nur am Haus auf dem
Grundstück befindet, also erst nach Betreten die Funktion
genutzt werden kann?

Handelt es sich um widerrechtliches Eindringen, wenn die
Einfriedung nicht geschlossen wurde?

Handelt es sich um Hausfriedensbruch, wenn nach Begehung des
offenen Grundstückes vom Geschädigten im darauffolgenden
Gespräch nicht verlangt wurde, das Grundstück zu verlassen?

Dank im Voraus
Gruß,
pathfinder

Hallo,
ich kann mich den beiden vorschreibern nur anschließen.
Der Tatbestand des §123 StGB kann in 2 Handlungen liegen:

  1. Widerrechtliches eindringen (man hat schon ein Hausverbot und geht trotzdem rein!)
  2. Sich auf Aufforderung eines Berechtigten nicht enfernen (jemand sagt ich soll die Wohnung, den Geschäftsraum, das befriedete Besitztum usw. verlassen und ich mache es nicht)

Da nach der Erklärung keines der beiden zutrifft und du auch nicht über den Zaun gestiegen bist, liegt kein Hausfriedensbruch vo.

RainerS

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2 Like

ich danke euch * owT
.