Handelt es sich hierbei um Hausfriedensbruch?
Ein Fremder betritt den Hof eines Mehrfamilienhauses. Dort macht er Fotos durch ein Fenster im Erdgeschoss. Die Räume sind Privaträume.
Hallo,
bei Hausfriedensbruch müsste widerrechtlich und das Grundstück durch willkürliches Betreten Dritter gesichert sein, also minds. eingezäumt.
Bei MFH ist das Problematisch, denn es besteht immer die Ausrede, dass eine andere Partei besucht werden sollte.
Zutreffender wäre allerdings hier die „Unverletzlichkeit der Wohnung gem. Art. 12 GG“.
bei Hausfriedensbruch müsste widerrechtlich und das Grundstück
durch willkürliches Betreten Dritter gesichert sein, also
minds. eingezäunt.
Das StGB sagt: „befriedetes Besitztum“.
Da ich keinen Zugriff auf Kommentare zum StGB habe, zitiere ich mal die (hoffentlich nicht ganz verkehrte!) Definition von wikipedia:
„Hierbei ist nicht wesentlich, ob die Einfriedung in der Lage ist, das Eindringen zu unterbinden, sondern dass es für jedermann erkennbar ist, dass ein Eindringen nicht erwünscht ist (somit reicht rechtlich z. B. eine Flatterleine).“
(http://de.wikipedia.org/wiki/Einfriedung)
Bei MFH ist das Problematisch, denn es besteht immer die
Ausrede, dass eine andere Partei besucht werden sollte.Zutreffender wäre allerdings hier die „Unverletzlichkeit der
Wohnung gem. Art. 12 GG“.
Im GG sind keine Straftatbestände definiert. Du kannst keine Person wegen „Verletzung des Art.12 GG“ anklagen.
Wenn eine Person fotografiert wurde:
http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__201a.html
Wenn nicht:
Die Anfertigung und Veröffentlichung Bilder fremder Wohnungen ist nicht zwangsläufig ein Verstoß gegen Persönlichkeits- oder Urheberrechte.
Wir wollen doch nicht die Rechtssprechung auf den Kopf stellen und jetzt behaupten, Jeder dürfe ein fremdes Grundstück betreten, dort in die Wohnung fotografieren und diese Fotos dann straffrei im Internet verbreiten.
Poste doch mal Deine Adresse, lass Deine Wohnung und ggf. noch Person in der Wohnung fotografieren und dann „Öffentlich werden lassen“, da bist Du doch der Erste, der gleich nach Polizei und Gericht ruft.
oG
Wenn nicht:
Die Anfertigung und Veröffentlichung Bilder fremder Wohnungen
ist nicht zwangsläufig ein Verstoß gegen Persönlichkeits- oder
Urheberrechte.
Huhu,
Wir wollen doch nicht die Rechtssprechung auf den Kopf stellen
und jetzt behaupten, Jeder dürfe ein fremdes Grundstück
betreten, dort in die Wohnung fotografieren und diese Fotos
dann straffrei im Internet verbreiten.
Das sagt ja auch keiner in dieser Plattheit.
Die Frage war:
Handelt es sich hierbei um Hausfriedensbruch?
Ein Fremder betritt den Hof eines Mehrfamilienhauses. Dort macht er Fotos durch ein Fenster im Erdgeschoss. Die Räume sind Privaträume.
Die Antwort war:
123 (+), wenn befriedetes Besitztum (+)
201a (+), wegen dem ins Haus fotografieren, soweit dort eine Person fotografiert wird (und nicht etwa bloß die Möbel).
Die Antwort ist vollkommen korrekt.
Das Fotografieren der Möbel wäre nicht strafbar. Die Unverletzlichkeit der Whg ist außerdem im Art. 13 GG geregelt ^^ Aber unabhängig von dieser schlaubi-haften Bemerkung, hat xstrom auch Recht, denn das GG normiert keine Straftatbestände.
Für den Fall, dass keine Person in der Whg fotografiert wurde, sieht das StGB keine Strafbarkeit vor. Auch § 33 KUG ist nicht einschlägig, da „Bildnisse“ im Sinne des § 22 KUG, Bilder von Personen sein dürften.
Ansonsten wäre mir jetzt kein Straftatbestand geläufig, der noch in Betracht käme. Allein das Hereinfotografieren in eine Whg ist auch noch kein Hausfriedensbruch, da dieser ein körperliches Eindringen / Verweilen voraussetzt. Insofern kommt der Hausfriedensbruch nur hins. des Betretens des Hofes (als potentiell strafbare Handlung) in Betracht.
Befriedet ist das Besitztum nach dem Kommentar meines Papas ^^:
Ein abgegrenzter, einer berechtigten Person zugeordneter räumlicher Bereich. Eine vollständige Abschließug oder eine tatsächliche wesentliche Erschwerung des Zugangs sind nicht erforderlich.
Eine Befriedung setzt aber eine äußerlich erkennbare, nicht allein symbolische Eingrenzung voraus, die den Zugang Unberechtigter von der - u.U. einfachen - Überwindung eines physischen Hindernisses abhängig macht.
Das Verbreiten der Fotos im Internet kann uU einen Eingriff in das aPR darstellen. Dies kann dann zivilrechtlich geahndet werden (1004, 823 BGB).
Das Fotografieren des Hauses dürfte dabei noch keine Verletzung des aPR darstellen. Beim Hineinfotografieren ins Haus, kann man darüber aber sicherlich ausgiebig streiten.
Gruß Flo
Wir wollen doch nicht die Rechtssprechung auf den Kopf stellen
Gut, dass du sie ansprichst, die Rechtsrpechung.
Deinem Satz entnehme ich, dass du die Rechtsprechung kennst und Urteile dazu anführen kannst. Mach das bitte!
Oh ja, bitte!
Deinem Satz entnehme ich, dass du die Rechtsprechung kennst
und Urteile dazu anführen kannst. Mach das bitte!
Oh ja, bitte!
Vor allem das Urteil mit dem Verstoß gegen Artikel 12 (OK, er wird wohl Art. 13 meinen, aber woher soll er das wissen?) des Grundgesetzes hätte ich gerne!!!
Wäre er nicht so armselig, könnte man drüber lachen …
Gruß
Guido