in einer Ortschaft gibt es viele Gärten, die zaunlos ohne Grenzen sind. Wenn man nun mit dem Hund spazieren geht, der unter 40 cm im Feld frei laufen darf, eine Katze entdeckt und dieser hinterher jagt, ist das Betreten des Gartens durch den Hund gesetzeswidrig?
Wie liegen hier die rechntlichen Verhältnisse.
Ist es Aufgabe des Hundeführers einige hundertmeter weit voraus zu sehen, wo ein Garten eingezäunt ist, und muss der Hund dann deswegen angeleint werden? Bin sehr neugierig auf eine Antwort…
Hallo!
Hunde, auch unter 40 cm Höhe, können keinen Hausfriedensbruch begehen.
Ihnen passiert also nichts.
Und selbstverständlich ist der Halter für alles und jedes verantwortlich,was der Hund anstellt. Verschuldensunabhängig, allein aus der Tatsache des Hundebesitzes.
Und ja, er muss an die Leine, denn nur so kann man mögliche Folgen vermeiden.
Bei der Katzenverfolgung kann ja auch ein Unfall(Straße/Fußweg) geschehen, dessen Folgen auch dem Halter angelastet würden.
MfG
duck313
Hunde, auch unter 40 cm Höhe, können keinen Hausfriedensbruch
begehen.
Ihnen passiert also nichts.
die frage war, ob das verhalten des hundehalters gesetzeswidrig ist. dass dem hund keine strafrechtliche verfolgung droht, muss man wohl nicht extra erläutern…
und natürlich verstößt der hundehalter gegen das gesetz, wenn er seinen hund auf ein fremdes grundstück laufen lässt und der eigentümer/besitzer des grundstücks dies nicht will. daraus folgt ein unterlassungsanspruch bzw. schadensersatzanspruch (wenn der hund etwas beschädigt), §§ 1004, 823ff. bgb
Und ja, er muss an die Leine, denn nur so kann man mögliche
Folgen vermeiden.
der hund muss nur an die leine, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist, was hier wohl durch satzung nicht der fall ist. allein aus der tatsache, dass der hund auf fremde grundstücke läuft, resultiert noch keine anleinpflicht. aber der hundehalter tut gut daran, entweder dem hund kommandos beizubringen oder ihn an die leine zu nehmen, wenn er sich nicht ansprüchen ausgesetzt sehen will…
Ergänzung zur Leinenpflicht
Hallo,
hier ist eine Übersicht der einzelnen Bundesländer bezüglich Hundeverordnung,
Kampfhunde und auch Leinenpflicht.
http://www.houndsandpeople.com/de/dog-for-me/hundeve…
Gruß Merger
und natürlich verstößt der hundehalter gegen das gesetz, wenn
er seinen hund auf ein fremdes grundstück laufen lässt und der
eigentümer/besitzer des grundstücks dies nicht will. daraus
folgt ein unterlassungsanspruch bzw. schadensersatzanspruch
(wenn der hund etwas beschädigt), §§ 1004, 823ff. bgb
Allerdings muss der Grundeigentümer dann zunächst - etwa per Einfriedung - dafür sorgen, dass für den Hundehalter erkennbar ist, dass es sich bei dem Grundstück um Privateigentum und nicht etwa um ein öffentliches Grundstück handelt und Zutritt unerwünscht ist.
Wäre es anders, könnte sich überhaupt niemand mehr im öffentlichen (oder scheinöffentlichen) Raum bewegen, ohne Gefahr zu laufen, aus heiterem Himmel eine Unterlassungsklage an den Hals zu kriegen.
Gruß
smalbop
und natürlich verstößt der hundehalter gegen das gesetz, wenn
er seinen hund auf ein fremdes grundstück laufen lässt und der
eigentümer/besitzer des grundstücks dies nicht will. daraus
folgt ein unterlassungsanspruch bzw. schadensersatzanspruch
(wenn der hund etwas beschädigt), §§ 1004, 823ff. bgbAllerdings muss der Grundeigentümer dann zunächst - etwa per
Einfriedung - dafür sorgen, dass für den Hundehalter erkennbar
ist, dass es sich bei dem Grundstück um Privateigentum und
nicht etwa um ein öffentliches Grundstück handelt und Zutritt
unerwünscht ist.
der unterlassungsanspruch gem. § 1004 bgb setzt nicht voraus, dass das eigentumsrecht eines anderen „erkennbar“ ist. weder muss eine einfriedung existieren noch ein briefkasten, der die eigentumsverhältnisse klärt. auch eine duldungspflicht folgt nicht per se aus der tatsache, dass man sein grundstück nicht einfriedet. auch ist ein verschulden des störers nicht erforderlich.
im rahmen des schadensersatzanspruchs kann die fehlende einfriedung beim mitverschulden berücksichtigt werden.
Allerdings muss der Grundeigentümer dann zunächst - etwa per
Einfriedung - dafür sorgen, dass für den Hundehalter erkennbar
ist, dass es sich bei dem Grundstück um Privateigentum und
nicht etwa um ein öffentliches Grundstück handelt und Zutritt
unerwünscht ist.der unterlassungsanspruch gem. § 1004 bgb setzt nicht voraus,
dass das eigentumsrecht eines anderen „erkennbar“ ist. weder
muss eine einfriedung existieren noch ein briefkasten, der die
eigentumsverhältnisse klärt. auch eine duldungspflicht folgt
nicht per se aus der tatsache, dass man sein grundstück nicht
einfriedet. auch ist ein verschulden des störers nicht
erforderlich.im rahmen des schadensersatzanspruchs kann die fehlende
einfriedung beim mitverschulden berücksichtigt werden.
Du hast pauschal geschrieben, der Hundehalter verstoße gegen das Gesetz, wenn sein Hund auf einem fremden, nicht als solches erkennbaren Privatgrundstück herumtollt.
Das entnehme ich dem dazu von dir herangezogenen § 1004 BGB so nicht. Zunächst mal trifft dieser nur die nachgerade naturrechtliche Feststellung, dass man Beeinträchtigungen seines Eigentums nicht unwidersprochen hinzunehmen braucht. Sodann errichtet dieser § aber die Hürde, dass eine Unterlassungsklage erst dann statthaft ist, wenn weitere Beeinträchtigungen zu besorgen sind, also nachdem der Störer positive Kenntnis von den Eigentumsverhältnissen bzw. dem Willen des Eigentümers erlangt hat. Letztlich geht es dem UP ja um die Schuldhaftigkeit des Handelns (im Titel steht „Hausfriedensbruch“).
Gruß
s.
im rahmen des schadensersatzanspruchs kann die fehlende
einfriedung beim mitverschulden berücksichtigt werden.Du hast pauschal geschrieben, der Hundehalter verstoße gegen
das Gesetz, wenn sein Hund auf einem fremden, nicht als
solches erkennbaren Privatgrundstück herumtollt.Das entnehme ich dem dazu von dir herangezogenen § 1004 BGB so
nicht. Zunächst mal trifft dieser nur die nachgerade
naturrechtliche Feststellung, dass man Beeinträchtigungen
seines Eigentums nicht unwidersprochen hinzunehmen braucht.
Sodann errichtet dieser § aber die Hürde, dass eine
Unterlassungsklage erst dann statthaft ist, wenn weitere
Beeinträchtigungen zu besorgen sind, also nachdem der Störer
positive Kenntnis von den Eigentumsverhältnissen bzw. dem
Willen des Eigentümers erlangt hat.
da hast du völlig recht, das sagt der wortlaut. der ist aber misslungen.
nach § 1004 I 1 bgb besteht ein beseitigungsanspruch zur abwehr der gegenwärtigen beeinträchtigung. der anspruch auf unterlassung nach § 1004 I 2 bgb besteht -entgegen des wortlauts- bereits bei „erstmals ernsthaft drohende beeinträchtigung“ (z.b. palandt, 71. aufl, § 1004 rn.32 m.w.n.). es kommt dabei nicht auf die kenntnis des störers oder seine kenntnisnahme vom willen des eigentümers an, sondern auf die objektive rechtslage. m.a.w. ein grundstückseigentümer braucht auf seinem feld kein „betreten-verboten“-schild aufstellen, um einen anspruch gem. § 1004 bgb zu haben.
Letztlich geht es dem UP
ja um die Schuldhaftigkeit des Handelns (im Titel steht
„Hausfriedensbruch“).
schön für den UP. aber selbst wenn er nicht schuldhaft gehandelt hat, besteht ein anspruch aus § 1004 bgb, daher dürfte ihn das auch interessieren.
nach § 1004 I 1 bgb besteht ein beseitigungsanspruch zur
abwehr der gegenwärtigen beeinträchtigung. der anspruch auf
unterlassung nach § 1004 I 2 bgb besteht -entgegen des
wortlauts- bereits bei „erstmals ernsthaft drohende
beeinträchtigung“ (z.b. palandt, 71. aufl, § 1004 rn.32
m.w.n.).
Damit könnte der Eigentümer eines nicht eingezäunten und nicht als Privatgrund beschilderten Grundstücks neben einer Hundewiese schon vorsorglich sämtliche Hundehalter in der näheren Umgebung auf Unterlassung verklagen, und die müssten auch noch die Gerichts- und Anwaltskosten bezahlen, weil er ja „Recht“ hat.
Schwerlich!
nach § 1004 I 1 bgb besteht ein beseitigungsanspruch zur
abwehr der gegenwärtigen beeinträchtigung. der anspruch auf
unterlassung nach § 1004 I 2 bgb besteht -entgegen des
wortlauts- bereits bei „erstmals ernsthaft drohende
beeinträchtigung“ (z.b. palandt, 71. aufl, § 1004 rn.32
m.w.n.).Damit könnte der Eigentümer eines nicht eingezäunten und nicht
als Privatgrund beschilderten Grundstücks neben einer
Hundewiese schon vorsorglich sämtliche Hundehalter in der
näheren Umgebung auf Unterlassung verklagen, und die müssten
auch noch die Gerichts- und Anwaltskosten bezahlen, weil er ja
„Recht“ hat.
Schwerlich!
tja, so ist es nunmal… (übrigens bedarf es der konkreten drohung der eigentumsverletzung; es bringt also nichts, alle hundehalter in der näheren umgebung zu verklagen, sondern nur die, die sich im konkreten fall in der räumlichen nähe des grundstücks befinden und ein betreten durch den hund zu befürchten ist… und natürlich wird der berechtigte nicht klagen, da er die kosten vorstrecken müsste… stattdessen gibt es die möglichkeit der strafbewehrten unterlassungserklärung)