Und selbst bei Kindern, die nicht belangt werden können, können aber die eltern belangt werden, bzw die erziehungsberechtigten.
fakt ist, die haben nichts auf meinem Grundstück zu suchen. Fakt ist, Hausfriedensbruch bleibt hausfriendensbruch, ob nun kind, jugendlicher, erwachsener oder Rentner.
Wieso antwortet man, wenn man nicht zur klärung der frage beitragen kann?
ich bemerke wie kinder oder jugendliche mein umfriedetes gelände betreten durch übersteigen meines zaunes.
alle TBM´s des hausfriedensbruchs sind erfüllt.
ich spreche die personen drauf an, frage nach ausweisen. die personen können sich nicht glaubhaft ausweisen, nennen mir zwar namen und adresse, aber ich kann nicht überprüfen ob diese richtig sind. (können ja gewitzt sein und mir irgendwas beliebiges auftischen, oder namen und adresse von ihnen unbeliebten bekannten geben).
nach meiner info das ich jetzt die polizei rufe, die personen aber gehen wollen.
jetzt zu meiner frage:
wie weit darf ich beim festhalten bis zum eintreffen von polizei gehen bei kindern oder jugendlichen die sich gegen das festhalten stark wehren?
ich bin der meinung das 127 abs. 1 STPO bei kindern nicht zutrifft, jedoch 229BGB, was aber meiner meinung nach sehr schwammig ist.
Warum sollte man, bei Gegenwehr das Risiko eingeben selber verletzt zu werden, oder falls man übertreibt hinterher selber belangt zu werden wegen
„Hausfriedensbruch von Kindern“ ? Die haben eh keine Strafe zu erwarten da nicht strafmündig.
Nimm ein Handy mach ein Foto, die kannst du dann in der nächsten Grundschule abfangen…
Kein Mensch fängt Kinder, weil Sie über den Zaun steigen, oder kein Mensch misshandelt die durch „Festnahme“
ich bin der meinung das 127 abs. 1 STPO bei kindern nicht
zutrifft, jedoch 229BGB, was aber meiner meinung nach sehr
schwammig ist.
das ist richtig, aber der 229 BGB trifft auch nur zu, wenn du einen einklagbaren Anspruch hast.
Haben die Kinder dabei etwas beschädigt?
Wenn ja, dann 229 BGB.
wenn nein dann bleibt nur die Notwehr (also runter vom Gelände) oder die Besitzerrechte nach 859 BGB und folgende.