Hausfriedensbruch trotz Zusatz im Mietvertrag?

Hallo liebe Forengemeinde,

bevor ihr gleich alle losstöhnt, ich solle die Suchfunktion benutzen etc. möchte ich darauf hinweisen, dass ich dies bereits getan habe und feststellen musste das die bisherigen Themen meine frage nicht voll beantworten.

Nehmen wir folgendes Szenario:

Eine 18 Jahre alte, männliche Person ist derzeit alleine in einem von der allein erziehenden Mutter der betreffenden Person komplett gemietetem Haus

Sachlage ist vollgendes:

Der Vermieter kommt des öfteren mal in das Haus mittels eines Zweitschlüssels, seine offizielle begründung ist, das er nach der Heizungsanlage sehen will, die sich im Keller befindet (welcher ebenfalls gemietet ist, wie bereits erwähnt ist das Haus komplett gemietet, vom Keller bis zum Dachstuhl). Praktisch verhält es sich aber so, das er auch gerne mal durch das ganze Haus spaziert, Heizungskörper runterdreht, Türen schließt, etc. Seine Besuche sind recht unregelmäßig, mal ist eine Woche ruhe, dann kommt er auchmal mehrfach am Tag einfach rein beziehungsweise an mehreren aufeinanderfolgenden Tagen. Da de oben erwähnten Bewohner des Hauses dies stört, hat er den Vermieter vergebens gebeten dies zu unterlassen, als dies nichts half griff er auf eine schon beim Einzug vorhandene Sicherungskette an der Tür zurück. Daraufhin wurde der Bewohner der Wohnung vom Vermieter (auf äußerst unhöfliche Art und Weise) dazu aufgefordert dies zu unterlassen und die Kette, die er angeblich angebracht haben soll, zu entfernen. Dem Vermieter wurde ruhig versucht zu erklären warum der Bewohner nicht gewillt ist die Kette zu entfernen (zum Schutz seiner Privatsphäre) und ihn zusätzlich darauf hingewiesen, das er sich der Meinung des Bewohners nach, des Hausfriedensbruch nach §123 des StGB strafbar macht. Der Vermieter weist als Antwort auf einen Zusatz im Mietvertrag hin, der ihm zugesteht zu jedem Zeitpunkt das Haus zu betreten um nach der Heizung zu sehen. Der Bewohner entgegnet ihm daraufhin, das aber im Artikel 13 des Grundgesetzes, die unverletzlichkeit der Wohnung gewährleistet ist und der Zusatz im Vertrag somit wirkungslos ist und der Vermieter wie jeder andere Besucher auch zu klingeln/sich vorher anzumelden habe, dem Vermeiter wurde dann sogar entsprechenden Artikel gezeigt mit dem einzigen Ergebnis das der Vermieter dem Bewohner das Grundgesetz aus der Hand gerissen hat und in die Ecke geschleudert hat.
Meine Frage ist nun, ob sich der Vermieter wirklich auf den Zusatz im Mietvertrag stützen kann, obwohl dieser doch eigentlich dem Grundgesetz widerspricht(und das Grundgesetz steht ja eigentlich über allen anderen Gesetzen), zumal er ja auch immer gerne klingeln kann, damit man ihn in den Heizungskeller lässt.

Des weiteren ist meine Frage, wie sich der Bewohner noch schützen kann, da ihm nun schon mehrfach angedroht wurde, das der Vermieter die Kette (wenn notwendig mit Gewalt und von außen)entfernen würde. Außerdem hat der Vermieter dem Mieter schon mehrfach mit Gewalt gedroht, sowie ihn Körperlich leicht angegangen, für eine Drohung gab es sogar eine dritte Person als Zeugen. Zusätzlich zu diesen Gewaltandrohungen kommt auch, das der Vermieter ein Alkoholproblem zu haben scheint, da er wiederholt alkoholisiert war, als er in die Wohnung kam, was den Bewohner des Miethauses zusätzlich nach Sicherheit verlangen lässt.

Hi,

Hallo liebe Forengemeinde,

Nehmen wir folgendes Szenario:

Eine 18 Jahre alte, männliche Person ist derzeit alleine in
einem von der allein erziehenden Mutter der betreffenden
Person komplett gemietetem Haus

Sachlage ist vollgendes:

Der Vermieter kommt des öfteren mal in das Haus mittels eines
Zweitschlüssels, seine offizielle begründung ist, das er nach
der Heizungsanlage sehen will, die sich im Keller befindet
(welcher ebenfalls gemietet ist, wie bereits erwähnt ist das
Haus komplett gemietet, vom Keller bis zum Dachstuhl).
Praktisch verhält es sich aber so, das er auch gerne mal durch
das ganze Haus spaziert, Heizungskörper runterdreht, Türen
schließt, etc. Seine Besuche sind recht unregelmäßig, mal ist
eine Woche ruhe, dann kommt er auchmal mehrfach am Tag einfach
rein beziehungsweise an mehreren aufeinanderfolgenden Tagen.
Da de oben erwähnten Bewohner des Hauses dies stört, hat er
den Vermieter vergebens gebeten dies zu unterlassen, als dies
nichts half griff er auf eine schon beim Einzug vorhandene
Sicherungskette an der Tür zurück. Daraufhin wurde der
Bewohner der Wohnung vom Vermieter (auf äußerst unhöfliche Art
und Weise) dazu aufgefordert dies zu unterlassen und die
Kette, die er angeblich angebracht haben soll, zu entfernen.
Dem Vermieter wurde ruhig versucht zu erklären warum der
Bewohner nicht gewillt ist die Kette zu entfernen (zum Schutz
seiner Privatsphäre) und ihn zusätzlich darauf hingewiesen,
das er sich der Meinung des Bewohners nach, des
Hausfriedensbruch nach §123 des StGB strafbar macht. Der
Vermieter weist als Antwort auf einen Zusatz im Mietvertrag
hin, der ihm zugesteht zu jedem Zeitpunkt das Haus zu betreten
um nach der Heizung zu sehen. Der Bewohner entgegnet ihm
daraufhin, das aber im Artikel 13 des Grundgesetzes, die
unverletzlichkeit der Wohnung gewährleistet ist und der Zusatz
im Vertrag somit wirkungslos ist und der Vermieter wie jeder
andere Besucher auch zu klingeln/sich vorher anzumelden habe,
dem Vermeiter wurde dann sogar entsprechenden Artikel gezeigt
mit dem einzigen Ergebnis das der Vermieter dem Bewohner das
Grundgesetz aus der Hand gerissen hat und in die Ecke
geschleudert hat.

Es scheinen gutgemeinte Hinweise nicht auszureichen. Hier würde sicher eine passene Rechtschutzversicherung oder ein Mieterverein weiterhelfen. Uneinsichtige VM sind (leider) oft nur mit dem Rechtsweg über die nun üblichen Regelungen zu überzeugen.

Meine Frage ist nun, ob sich der Vermieter wirklich auf den
Zusatz im Mietvertrag stützen kann,

nein
http://de.wikipedia.org/wiki/Unverletzlichkeit_der_W…

obwohl dieser doch
eigentlich dem Grundgesetz widerspricht(und das Grundgesetz
steht ja eigentlich über allen anderen Gesetzen), zumal er ja
auch immer gerne klingeln kann, damit man ihn in den
Heizungskeller lässt.

Klingeln um eine Termin zu erfrage wäre OK. Der M kann aber auch sowas schriftlich haben wollen können.

Des weiteren ist meine Frage, wie sich der Bewohner noch
schützen kann,

Das Schloss tauschen, bei Auszug Rückbau des alten Schlosses nicht vergesen.

da ihm nun schon mehrfach angedroht wurde, das
der Vermieter die Kette (wenn notwendig mit Gewalt und von
außen)entfernen würde.

Hmm, Sachbeschädigung und ggf. Einbruch wäre Straftatbestände, die nur verfolgt werden, wenn es eine Anzeige gibt. Schön wären dann allerdings Beweise.

Außerdem hat der Vermieter dem Mieter
schon mehrfach mit Gewalt gedroht, sowie ihn Körperlich leicht
angegangen, für eine Drohung gab es sogar eine dritte Person
als Zeugen.

Solange keine Körperverletzung vorliegt, würde es auch kein Straftat begründen. Berührungen kann ggf. per Unterlassungklage durchgesetzt werden.

Zusätzlich zu diesen Gewaltandrohungen kommt auch,

Hier sollten diese Vorfälle durch Zeugenprotokolle dokumentiert werden.

das der Vermieter ein Alkoholproblem zu haben scheint,

Diese Vermutung hilft kaum weiter. Entweder ist jemand Alkoholkrank, dann ist dieser sogar eingeschränkt Schuldfähig, oder nur angetrunken, was bei Gericht wohl auf das selbe hinausläufen dürfte.

da er
wiederholt alkoholisiert war, als er in die Wohnung kam, was
den Bewohner des Miethauses zusätzlich nach Sicherheit
verlangen lässt.

Leider wird wohl nicht immer durch rechtliche Schritte hier der VM sein Verhalten ändern wollen.

Es werden so oder so wohl schwierige Zeiten auf dem M zukommen.

vlg MC

PS: Bei Konfronationskurs bitte Vorsichtsmaßnahmen treffen. Alkoholiker im Rausch können über das übliche Maß hinaus Kräfte entwickeln.

Hallo

der Vermieter ist zwar berechtigt, alle 1-3 Jahre mal seine Mietsache zu begutachten, allerdings sollte auch dafür ein guter Grund vorhanden sein.

Der Mieter sollte das Schloss auswechseln und ggf. eine Anzeige wegen Hausfriedensbruch in den Raum stellen.

So etwas muss sich niemand gefallen lassen.

Gruß

Hallo,

Eine 18 Jahre alte, männliche Person ist derzeit alleine in
einem von der allein erziehenden Mutter der betreffenden
Person komplett gemietetem Haus

Sachlage ist vollgendes:

Der Vermieter kommt des öfteren mal in das Haus mittels eines
Zweitschlüssels, seine offizielle begründung ist, das er nach
der Heizungsanlage sehen will, die sich im Keller befindet
(welcher ebenfalls gemietet ist, wie bereits erwähnt ist das
Haus komplett gemietet, vom Keller bis zum Dachstuhl).

Aus welchem Grund will der VM denn ständig nach der Heizung sehen? Das ist doch ein Vorwand.
Fazit: Sofort das Schloß auwechseln und für den späteren Auszug aufheben.
Keine Kompromisse machen.

Gruß:
Manni

Hallo,

ein VM kann zwar von seinem Besichtigungrecht der Mietsache Gebrauch machen, aber dann nur nach 48std Voranmeldung in dem Zeitraum wie Irene schon genannt hat.
Selbst dann muß der VM auf die persönlichen Belange seiner Mieter Rücksicht nehmen.

Einen Zweitschlüssel zum vermieteten Haus/Wohnung darf der VM gar nicht haben!
-> Schloss austauschen und aufheben.

Der Mieter hat Recht, das ist Hausfiedensbruch.

Auch wegen der verbalen und tätlichen Bedrohungen unbedingt rechtlichen Beistand in Form von Mieterschutz in dem hier dargestellten Fall noch besser Rechtsanwalt in Anspruch nehmen.

Eine Klausel die einen VM jederzeit berechtigt eine vermietete Wohnung zu betreten ist ganz sicher nichtig, selbst wenn der Mieter einen soclhen Zusatz unterschriegen hat.

Langfristig wird es aber darauf hinauslaufen, dass der Mieter sich ein neues Zuhause sucht, weil es höchstwahrscheinlich nicht bei diesen Schikanen bleiben wird :o(
Das nur vorab…dennoch sollte sich ein Mieter ein solches Gebahren auf gar keinen Fall gefallen lassen!

Gruß
Maja

Von der Möglichkeit eines neuen Türschlosses habe ich auch schon gehört, vor allem viele unterschiedliche Meinungen und Urteile, wie sieht dazu denn die Rechtslage in Hessen aus?

Von der Möglichkeit eines neuen Türschlosses habe ich auch
schon gehört, vor allem viele unterschiedliche Meinungen und
Urteile, wie sieht dazu denn die Rechtslage in Hessen aus?

Besichtigungen durch den Vermieter:
http://www.finanztip.de/d/mietrecht/Besichtigung.htm
http://www.anwaltseiten24.de/mietrecht-lexikon/zutri…
http://www.mieterschutzbund-berlin.de/8_1_2.html

Zweitschlüssel:
http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/s1/1schlu…
http://www.3sat.de/dynamic/sitegen/bin/sitegen.php?t…
(hier werden auch einige Urteile in einer Antwort erwähnt)
http://www.gutefrage.net/frage/vermieter-will-den-zw…

Aus unserem Archiv:
http://www.wer-weiss-was.de/cgi-bin/forum/showarchiv…
http://www.wer-weiss-was.de/cgi-bin/forum/showarchiv…

Dennoch würde ich bei dieser Art von Vermietern dringend Rechtsbeistand empfehlen.

Gruß
Maja

Hi,

http://www.wer-weiss-was.de/cgi-bin/forum/showarchiv…

der Text:
Hallo Ihr Beiden,

doch doch, es gibt sehr wohl eine rechtliche Grundlage, mit der man gegenüber dem Vermieter argumentieren kann: nämlich § 854 BGB. Durch den Abschluß des Mietvertrages und die Schlüsselübergabe räumt der Vermieter dem Mieter die alleinige und tatsächliche Gewalt über die Mietsache ein.

Bunkert der Gutste allerdings noch irgendwo einen Ersatzschlüssel für alle Fälle, räumt er dem Mieter lediglich einen Mitbesitz ein, was ja nicht Sinn des Vertrages ist.

Es gibt also genau zwei Möglichkeiten:

  1. Den Vermieter unter Berufung auf § 854 BGB zur Herausgabe des Ersatzschlüssels auffordern.
  2. Wie Martin bereits schrieb: Schlösser austauschen.

Beste Grüße

Tessa

Hier war vor kurzem aber ein ähnlich fiktiver Fall, hierbei war alles identisch, bis auf einen Kellerraum als Lager für den VM. Dies könnte ein Mitbesitz begründen, bei dem auch ein Zugangsrecht vereinbart wurde. Das Schloss auswechseln wäre dann evt. vertragswiedrig.

Gruß MC