Hallo
Schmidts haben von der Amtsverwaltung/Bauamt ein altes Haus gekauft. Dieses stand mehr als 3 Jahre leer und wurde durch eine Wohnungsbaugenossenschaft(folgend WBG) verwaltet. Der Wasseranschluss also die Grundgebühr wurde während dieser Zeit des Leerstandes fleißig an den Versorger bezahlt. Der Wasseranschluß wurde aber irgendwann am Hauptabsperrhahn auf der Straße abgesperrt. In den allg. Geschäftsbedingungen des Versorgers steht, dass eine Kündigung nur zum Monatsende erfolgen kann, betrifft also den vorherigen Verwalter. Anscheindend wurde durch die WBG vergessen den Anschluss zu kündigen. Es gibt ein Schreiben der WBG vom August an den Versorger. Jetzt soll die Grundgebühr rückwirkend zum Termin des Hauskaufes im Mai von Schmidts bezahlt werden, obwohl der Hauptabsperrhahn immer noch zu ist. So folgend dann auch dann noch die Gebühr für den Abwasseranschluss der ja auch nicht genutzt werden konnte.
Die alten Stahlrohr- Wasserleitungen wurden sofort mit der Entkernung des Hauses entfernt, so auch die vorhandenen Toiletten und Waschbecken. Bis heute ist auch nichts (Wasserleitungen und Toiletten) eingebaut, da Schmidts noch immer die Fußböden und Decken rausreißen und neu bauen.
Das Haus ist Baujahr 1910, „renoviert“ zwar 1984 aber noch immer unbewohnbar und muss erst ausgebaut werden.
Wenn der Vertrag, welcher mit den Daten vom Mai vorausgefüllt „nur noch unterschreiben und zurückschicken“ ankam nicht sofort unterschrieben zurückgesendet wird, wollen die „Versorger“ als Retourkutsche nächste Woche den Wasserzähler ausbauen…
und wenn dann das Haus im Dezember bezogen wird, muss ein neuer Hausanschluß angemeldet und bezahlt werden.
Wie können Schmidts hier vorgehen? Von der Verbraucherschutzzentrale wurde ihnen geraten dem Versorger einen Vertragsbeginn „ab dem Zeitpunkt der Versorgung“ anzubieten. Auf diesen Vorschlag reagieren Die aber garnicht.
Schmidts sollen den Vertrag von der WBG „übernehmen“ und dies rückwirkend… Solche „Übernahme des Vorvertrages“ gibt es aber in den allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht.