Liebe/-r Experte/-in,
ich habe ein kleines Problem bei der Verwaltung einer Wohnungseigentumsanlage. Eine Eigentümerin hat 2009 zwei Monate
(Mai + Juni) weder Hausgeld und Rücklagen bezahlt. Im Juli 2009 hat sie dann wieder regelmässige Zahlungen geleistet. Wie würdet ihr dieses verbuchen. Die erste Zahlung im Juli erst auf die fehlenden Rücklagen für Mai und Juni? Und den Rest dann fürs Hausgeld verwenden?
Danke für euer Feedback.
(Mai + Juni) weder Hausgeld und Rücklagen bezahlt.
Ich nehme mal an, dass die WEG hierzu per Beschluss nichts geregelt hat. Dann teilen sich die Rückstände auf Rücklage und lfd. Hausgeld quotal auf.
Hallo Kerstin,
nach § 16Abs.2 WEG ist jeder Wohnungseigentümer zur Lasten- und
Kostentragung verpflichtet - das zählt sogar zu den Hauptpflichten!
Es gibt hier m.E. gar keine Möglichkeit der Aufrechnung, das würde das Problem
nur verlagern! Die Eigentümerin ist mit einer wesentlichen Verpflichtung in Verzug
- zum ordnungsgemäßen Verwaltunghandeln gehört, dass der Verwalter die
ausstehenden Beiträge eintreibt, da in der Gemeinschaft alle Eigentümer
gesamtschuldnerisch haften, notfalls also - sollten diese ausstehenden Mittel bei
einem akuten Zahlungsengpass fehlen - dafür finanziell einstehen müssen.
Wurde die Eigentümerin rechtsverbindlich angemahnt oder sind verbindliche
Zahlungstermine z.B. in der GO vorgegeben? Falls noch nicht geschehen, unbedingt
in Verzug setzen!!!
Ich, als Verwalter, hätte Bedenken, dass ich mich in diesem Fall sonst auf all zu
dünnem Eis bewege! Aber das nur nebenbei.
Also: Nein, ich würde die Beträge so verbuchen, wie sie datiert sind und ich würde
sehr massiv gegen die Eigentümerin vorgehen!
Viel Erfolg
pieter
PS: Ich bin keine Rechtsanwalt und gebe hier nur meine auf langjährige Erfahrung
gestützte Meinung wieder!
Hallo Kerstin,
nein, ich würde alles ganz normal buchen und die fehlenden Beträge sofort nachzahlen lassen !
Gruß Gert
wenn im überweisungstext kein zweck bestimmt ist oder keine diesbzgl. regelungen in der TE od. GO bzw. in rechtswiksamen beschlüssen stehen, nach abs. 2 des §366 BGB verbuchen:
http://dejure.org/gesetze/BGB/366.html