Eigentümer einer ETW zieht in 09/05 aus, Verkauf der ETW erst in 02/06, dazwischen Leerstand. Alt und Neueigentümer lesen gemeinsam Heizungsverbrauch ab und teilen diesen dem Verwalter mit.
Meine Frage hierzu:
Wie muss der Verwalter die Abrechnung erstellen? Es wäre doch nur richtig, nach meiner Meinung, wenn der alte Eigentümer eine Abrechnung für den Zeitraum bekommen würde, in dem er Eigentümer war und das auch unter Berücksichtigung des Leerstandes. Da in der ANlage keine eigene Wasseruhr vorhanden ist und nach Personen abgerechnet wird müßte doch für den Leerstand gar kein Wasser und auch keine Müllabfuhr berechnet werden, oder?
Leerstand ist für Wohngeldabrechnung unerheblich: Entweder wird nach Verbrauch abgelesen (Wasseruhr) oder nach MEA pauschaal abgerechnet. Und die Müllabfuhr berechnet auch die volle Gebühr, selbst wenn sie eine halb leere Tonne abholen.
Bei Heizung kann eine Zwischenablesung erfolgen.Normalerweise erfogt die Ablesung durch die Heizkostenfirma und kostet richtig Geld - in der Regel ist eine vernünftige vertragliche Vereinbarung zwischen Käufer und Verkäufer billiger. Allerdings wird bei den Heizkosten zwischen 30 und 50% nach MEA abgerechnet.
Gruß n.
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
grundsätzlich ist der Verwalter überhaupt nicht berechtigt!! eine Abgrenzung zwischen Verkäufer unf Käufer vorzunehmen.
ABER: die meisten Verwalter tun es (um des lieben Friedens Willen) doch
zum Verteiler - „nach Personen“ kennt das WEG nicht, eine solche Regelung muss in der Teilungserklärung stehen (ein BEschluss reicht NIE, er ist nichtig)
zum Wohngeld - dieses wird für die Wohnung! (nicht NUR den Eigentümer) jährlich festgelegt, das eingezhalte Wohngeld des Verkäufers geht auf den Käufer über - der Käufer wird behandelt, als wäre er der Eigentümer des ganzen Jahres.