Hausgeldvorauszahlungen kürzen/einbehalten

Als Mieter gibt es die Möglichkeit, dem Vermieter (nach erfolgloser Aufforderung, ein Problem zu beheben) die Miete zu kürzen.

Kann in einer Eigentümergemeinschaft, vertreten durch einen bestellten, professionellen Verwalter und einen gewählten Beirat ähnlich mit den Hausgeldvorauszahlungen verfahren werden?

Bsp.: Mangelhafte Leistung des Verwalters durch (Teil-)Kürzung der monatlichen Vorauszahlung?

Danke für schnelle Hilfe.

Hallo Andreas,

bekanntlich haftet in einer Eigentümergemeinschaft jeder einzelne Eigentümer für die gesamten Verbindlichkeiten der Wohnanlage mit seinem ganzen Vermögen. Dies nennt man gesamtschuldnerische Haftung. Sie ist dann besonders schwerwiegend, wenn ein Eigentümer seiner Pflicht zur Zahlung des Wohngeldes nicht nachkommen und dieses damit der Eigentümergemeinschaft schulden.
Die Haftung und Zahlungsverpflichtung der übrigen Eigentümer gegenüber allen Vertragspartnern der Gemeinschaft ( wie z.B. Versorgungsunternehmen für Wasser, Strom und Heizung) bleibt weiterhin erhalten. Dies ist auch rechtlich nicht anders möglich, da ansonsten kein Vertragspartner bereit wäre, mit der Eigentümergemeinschaft Versorgungsverträge abzuschließen.
In der Praxis bedeutet dies, dass für die fehlenden Wohngeldzahlungen von zahlungsunfähigen Eigentümern die übrigen Eigentümer im Verhältnis ihrer jeweiligen Miteigentumsanteile in Form einer Sonderumlage in Vorleistung treten müssen.
Sollten die ausstehenden Zahlungen des säumigen Eigentümers irgendwann doch eingehen, werden diese selbstverständlich anteilig spätestens mit der Jahresabrechnung zurück erstattet.

Gruß
Karl-Heinz

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Hallo Andreas,
wie Karl-Heinz schon gesagt hat: Geesamtschuldnerische Haftung aller Eigentümer.

Tip von mir:

Kündigt den Vertrag mit der Wohnungsverwaltung. Wenn Ihr keine geschäftliche Basis mehr habt (ich sehen eine „Weigerung“ als Bruch der Geschäftsbeziehung), kann das auch nicht funktionieren. Die Hausverwaltung ist zur Dienstleistung am Kunden verpflichtet (lt. Vertrag). Wir könnten das bei unserem Kunden nie erlauben.

Gruß
Martin

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Hallo Andreas,

die Kürzung wegen mangelnder Leistung des Hausverwalters ist natürlich nicht zulässig. Hier hilft nur, dass die Eigentümer zusammen mit dem Beirat den Verwalter auffordern eine ausserordentliche Versammlung einzuberufen und darauf muss der Tagesordnungspunkt stehen „Aussprache über mangelnde Tätigkeit des Verwalters“ und als 2. TOP möglicherweise "Abberufung des Hausverwalters ". Der Verwalter ist verpflichtet, wenn die Eigentümer eine ausserordentlichen Versammlung verlangen, zu dieser einzukladen.

Zahlst Du nicht, kann der Hausverwalter gegen Dich die Zahlungen einklagen.

Gruss Günter

Hallo Günter,

anbei noch einige Anmerkungen

die Kürzung wegen mangelnder Leistung des Hausverwalters ist
natürlich nicht zulässig.

Stimmt

Hier hilft nur, dass die Eigentümer
zusammen mit dem Beirat den Verwalter auffordern eine
ausserordentliche Versammlung einzuberufen

Stimmt, der Verwalter wird sich dieses aber „gesondert“ bezahlen lassen, steht i.d.R. in den Verwalterverträgen. Wenn er nicht einberufen will, ist es möglich über ein Quorum auch eine Eigentümerversammlung ohne den Verwalter durchzuführen!

Ein Wohnungseigentümer, der allein das in § 24 Abs. 2 WEG genannte Quorum erreicht, hat das Recht, Abberufung und Kündigung zu verlangen, jedenfalls nach dem Ablauf von mehr als zwei Monaten ab Kenntniserlangung verwirkt.
(Bay ObLG, Beschluss vom 17 1. 000 - 2Z BR 120/99).

und darauf muss der
Tagesordnungspunkt stehen „Aussprache über mangelnde Tätigkeit
des Verwalters“ und als 2. TOP möglicherweise "Abberufung des
Hausverwalters ".

zusätzlich noch 3. Top Kündigung des Verwaltervertrages mit sofortiger Wirkung.
Wenn der Punkt nicht beschlossen wird, ist der Verwalter zwar nicht mehr zuständigt, bekommt aber, da der Vertrag nicht gekündigt ist, trotzdem sein Geld weiter! :frowning:(

Der Verwalter ist verpflichtet, wenn die
Eigentümer eine ausserordentlichen Versammlung verlangen, zu
dieser einzukladen.

Wenn er es nicht macht, dann eben über die Einberufung der Eigentümergemeinschaft (Quorum) s.o.

Gruß
karl-heinz