ich habe bereits viele Infos zu den haushaltsnahen Dienstleistungen gefunden, nur nicht, ob und welche Konsequenzen der Vermieter zu befürchten hat, wenn er den Ausweis der haushaltsnahen Dienstleistungen in seiner Nebenkostenabrechnung bzw. auf Wunsch des Mieters nicht vornimmt oder nachträglich nicht vornehmen kann?
Wie nehmen Sie die Aufteilung der Rechnungen in Ihrem System vor?
Ich mache eine Aufstellung der angefallen Nebenkosten, Müllabführ, Versicherungen, usw. - also alles, was man den Mietern anlasten darf. Und dafür habe ich auch Belege. Die Belege muss man nicht an den Mieter verschicken. Der Mieter hat aber das Recht, diese beim Vermieter einzusehen, er darf sich auch davon selbst Kopien machen. Um des lieben Friedens Willen, wäre es viell. besser, Kopien anfertigen zu lassen und sie dem Mieter zuzuschicken. Wenn der Vermieter keine Belege hat, kann er auch die NK nicht dem Mieter berechnen.
Wenn der Vermieter dies nicht kann oder will ist die Abrechnung nicht in Ordnung.Es steht ihnen rechtlich zu das die Haushaltsnahen Dienstleistungen Ausgewiesen werden da Sie diese ja in Ihrer Steuererklärung angeben können.
Sie können gegen die Abrechnung in Widerspruch gehen und die Zahlung um diese Position mindern.Jedoch sollte von Ihrer Seite aus die Verhältnismäßigkeit gewahrt bleiben.
Der Vermieter ist verpflichtet eine Abrechnung zu erstellen wenn dies Mietvertraglich nicht ausgeschlossen wurde durch eine Nebenkosten Pauschale.
Gerne prüfen wir Ihre Unterlagen auf Richtigkeit und erstellen eine Liste mit möglichen Fehlern in Ihrer Mietnebenkosten Abrechnung.
Wir führen selbst keine Rechtsberatung im Sinne des Rechtsberatungsgesetzes durch.
Bei rechtlichen Problemen übergeben wir Ihre Fälle dem mit uns kooperierenden Rechtsanwalt wenn Sie dies wünschen setzten Sie sich bitte mit uns in Verbindung
mehr unter www.info-nebenkosten.de
Haushaltsnahe Dienstleistungen ist ein sehr globaler Begriff…Umlagefähige Betriebskosten sind nur die, die in der Betriebskostenverordnung aufgeführt werden. Diese Kosten müssen vom Vermieter selbstverständlich belegt und dem Mieter auf Wunsch zugänglich werden