Eine Mutter von 2 Kinder ist verschuldet.
Nach dem Tod der Frau haben die Kinder die Wohnung aufgelöst.
Müssen sie auch für die Schulden der Mutter aufkommen?
Hallo
grundsätzlich erbt man -automatisch- positives Vermögen (Guthaben), wie auch negatives Vermögen (Schulden), sofern man erbberechtigt ist, und zwar als Verwandte in direkter aufsteigender oder absteigender Linie (Eltern, Kinder, Enkel). Wenn bekannt ist, dass der Nachlass nur aus Schulden besteht, beantragt man vor dem Amtsgericht (Nachlassgericht) an seinem Wohnort, die Erbausschlagung (als Eltern, Kinder und Enkel). Damit hat man die Schulden ausgeschlagen und ist nicht mehr haftbar dafür. Das muss innerhalb einer Frist von 6 Wochen nach Kenntnis des Erbfalles (Todesfalles) geschehen. Sollte man erst nach Ablauf der 6-wöchigen Frist von der Überschuldung erfahren, kann man eine Fristverlängerung beim Amtsgericht beantragen. Hier ist wichtig, dass alle Erbberechtigten in Folge (Eltern, Kinder , Enkel) das Erbe ausschlagen. Sollte auch das nicht ausreichen, kann man ein Nachlassverfahren beim Amtsgericht beantragen, mit dem nur mit dem vorhandenen Vermögen des Erblassers (Gestorbener) gehaftet wird, d.h. kein Vermögen vorhanden, keine Haftung des Erben (Eltern, Kinder , Enkel).
Wenn das Erbe (Schulden) ausgeschlagen wurde, hat man aber auch keinen Anspruch auf irgendwelches positives Vermögen (zB. Bankguthaben) des Verstorbenen. Entweder erbt man alles oder nichts, egal ob Vermögen oder Schulden. Das kann man sich nicht aussuchen.
Viele Grüße
Micha
Eine Mutter von 2 Kinder ist verschuldet.
Nach dem Tod der Frau haben die Kinder die Wohnung aufgelöst.
Müssen sie auch für die Schulden der Mutter aufkommen?
Vielen Dank für die Informationen.
Was ist denn wenn der Vermieter darauf besteht, das
die Wohnung von den Kindern aufgelöst und renoviert werden soll! Eine Kaution liegt vor!
Sollen die Möbel usw.dann auf den Sperrmüll oder einem gemeinnützigen Zweck zugeführt werden.Wenn die Kinder das veranlassen - hängen diese dann nicht automatisch drin.
Grüsse
Hallo,
wenn das Erbe ausgeschlagen ist, kann der Vermieter nichts gegen die Kinder geltend machen. Sie können aber mit ihm vereinbaren, wenn Sie das wollen, dass Sie die Wohnung auflösen, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht. Wenn der Vermieter damit einverstanden ist, dann kann es so gemacht werden. Sie sind dann für nichts haftbar. Was die Kaution angeht, die kann der Vermieter einbehalten, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen (Reparaturen etc.). Wenn Sie das Erbe ausgeschlagen haben, haben Sie auch keinen Anspruch auf die Kaution, selbst wenn der Vermieter sie nicht einbehalten dürfte.
Viele Grüße
Micha
Lieben Dank für die Antworten.
Einen schönen Advent und besinnliche Weihnachen.