Hallo
um mal mit den Begriffen nicht durcheinander zu kommen:
Eine „Haushaltsgemeinschaft“ besteht ggf. nur zwischen zusammenlebenden Verwandten - das trifft bei euch also nicht zu.
Als Unverheiratete (ohne gemeinsames Kind) könnt Ihr zusammenleben
a) als reine Wohngemeinschaft mit getrennten Schlafräumen,
b) als Paar , das Couch und Bett teilt, sich finanziell aber nur die Unterkunftskosten u. Grundnahrungsmittel teilt und ansonsten getrennte Kasse macht (= kein gemeinsames Konto, kein Verfügen über das Geld des Anderen, keine gegenseitige finanz./wirtschaftliche Unterstützung, kein gemeinsames Wirtschaften), oder
c) als Paar, das nicht nur das Bett und die Miete teilt, sondern auch gemeinsam wirtschaftet und finanziell füreinander einsteht und sorgt.
Im Fall a) läge eine reine Wohngemeinschaft vor, d.h. jeder von euch müsste weiterhin wie ein alleinstehender Single berechnet werde, und das Einkommen des Mitbewohners bliebe außen vor. Sprich: Zwei getrennte ALG2- Anträge, zwei getrennte Berechnungen, beide haben jeweils Anspruch auf den vollen Single -Regelsatz, jeder hat für sich selbst Anspruch auf die angemessenen Unterkunftskosten/ qm für 1 Person (also 2x 45 qm, 2x bis 378 € warm laut http://www.harald-thome.de/oertliche-richtlinien.html ) Der Mitbewohner muss dem JC gegenüber für den ALG2- Antrag des Anderen auch keinerlei Auskünfte zu seinem Vermögen oder Einkommen erteilen, sondern nur seinen eigenen (hälftigen) Mietanteil übernehmen.
Bei b) gilt Dasselbe wie bei a) …nur dass man nicht als reine WG (wie z.B. Studenten) die Wohnung teilt, sondern halt als Paar - aber eben finanziell im Sinne einer WG- zusammenlebt.
Bei c) läge eine Verantwortungs- und Einstehens- Bedarfsgemeinschaft vor. Ihr wärd eine 2er-BG, es gälte jeweils der reduzierte Partnerregelsatz. Euch stünde eine angemessene Wohnung für 2 Personen zu (60 qm, bis 444€ warm). Das Einkommen und Vermögen von beiden würde bei der Bedarfsberechnung berücksichtigt.
Insofern sind die bei euch anzuwendenden Wohnungs- Angemessenheitskriterien davon abhängig, wie Ihr Euer finanzielles Zusammenleben gestalten werdet und als was Ihr Euch beim JC anmeldet. Davon ist abhängig, ob Ihr als eine 2er- BG berechnet werden dürft oder nicht. (Falls ein gemeinsames Kind da ist, seid Ihr automatisch eine BG).
Zu den Kriterien schau auch mal hier rein. (Die Berliner Warmmieten / Unterkunftskosten sind ein Thema für sich und haben bereits zu unzähligen Klageverfahren geführt) : http://hartz.info/index.php?topic=5597.0
und
http://hartz.info/index.php?topic=15.0
Wenn Ihr umzieht, um eine 2er-BG zu gründen, wird das JC den Antrag auf Zustimmung zum Umzug bewilligen (da sie durch eine BG sparen).
Werdet Ihr nicht als BG zusammenleben, müsste es andere Gründe geben, die den Umzug erforderlich machen - ohne Grund erfolgt keine Zustimmung. Bei Umzug ohne vorherige Zustimmung würde auch ein Antrag auf Renovierungs-und Umzugskosten nicht bewilligt, es werden i.d.Regel keine Neben-/Heizkostennachzahlungen für die alte Wohnung übernommen und auch kein Kautionsdarlehn gewährt, und für die neue Wohnung wird max. die Warmmiete der alten Wohnung übernommen. (Außer man zieht in den Zuständigkeitsbereich eines anderen JCs… in dem Fall gelten ganz normal deren Angemessenheitskriterien).
Allgemein zum Umzug bei ALG2 und zu allen Formalitäten : http://hartz.info/index.php?topic=24.0
LG