Hallo,
ein Handwerker führt Arbeiten in einer Privatwohnung aus, wozu er sowohl das verwendete Material (nicht begünstigt nach §35a EStG)) als auch seine Arbeit (begünstigt nach §35a EStG) in Rechnung stellt.
Dabei berechnet er für das Material weniger, als er selber dafür beazhlt hat, für seine Arbeit berechnet er dafür mehr als ein vergleichbarer Handwerker.
Was würdet ihr sagen, ist dies:
- durch die Vertragsfreiheit abgedeckt und steuerlich anzuerkennen, so dass der volle für die Arbeit in Rechnung gestellt Betrag nach §35a EStG anzusetzen ist,
- Gestaltungsmissbrauch, evtl sogar Beihilfe zur Hinterziehung?
LG,
Markus
Handwerker Aufteilung Material Arbeitskosten
Hallo,
Dabei berechnet er für das Material weniger, als er selber
dafür beazhlt hat, für seine Arbeit berechnet er dafür mehr
als ein vergleichbarer Handwerker.
Das ist ein Grenzfall. Wie soll der Sachbearbeiter etwas davon merken und hat er die Zeit, jede Angabe zu hinterfragen? Es gibt den schönen Satz: „Die Angaben des Steuerpflichtigen sind richtig und vollständig.“, den ich mal gelernt habe.
Natürlich könnte sowas bei einer Betriebsprüfung beim Handwerker auffallen und Anlass für eine Kontrollmitteilung sein. Wenn z.B. nicht die Kosten pro qm z.B. Fliesen angegeben werden, sondern eine pauschale prozentuale Angabe zur Aufteilung Material/Abeitskosten, wäre das noch vom Erlass gedeckt (BMF, 26.10.2007, IV C 4 - S 2296 - b/07/0003)
Das Schreiben müsste unter
http://www.steuermix.de/news.php?item.53.5
kostenlos zu finden sein.
Wenn es so plump wie geschildert gemacht ist, ist es m.E. Beihilfe zur Steuerhinterziehung. Sicher aber kein einfach durchzufechtender Fall.
Schöne Grüße
C.