Haushaltsnahe Dienstleistung nur via Überweisung

hi,

wie würdet ihr das sehen, wenn in einem theoretischen Fall Steuerzahler Z
in 2010 umgezogen ist, hierfür einem unternehmer 360 euro bar bezahlt hat und dieser dann im nachhinein eine rechnung (wie schon immer abgemacht) gesendet hat, auf der auch vermerkt ist, dass der rechnungs-geldbetrag bezahlt wurde?
Folge: Finanzamt lehnt im Steuerbescheid f. 2010 die anerkennung ab, da geld nicht überwiesen wurde.

denn: klar, scheinbar ist das finanzamt nur zur anerkennung verpflichtet, wenn der betrag überwiesen wurde.
jedoch 2 dinge:

  1. angenommen im jahr 2008 anerkannte das gleiche finanzamt bei Z auch einen bar bezahlten umzug nach vorlage der rechnung und quittungsvermerk
    (da muss man dem FA doch ein verwaltungshandeln in 2008 vorwerfen, das Z nun in 2010 dazu verleitet hat, dies wieder zu denken, o isses in ordnung)

und davon abgesehen
2.
ist das finanzamt denn unabhängig von vorgenanntem „belegthema“ nicht verpflichtet die umzugspauschale für ledige i.h.v. 630 euro anzusetzen, denn der umzug ergibt eine zeiterspranis zum arbeitsort von 2 stunden
und ist einwandfrei berufsbedingt veranlasst (da wechsel der arbeitsstelle).

gruss !!

living free

Hallo,

haushltsnahe Dienstleistungen nur gegen Überweisung. Das ist glasklar geregelt und inzwischen auch richterlich so abgesegnet.

zu 1.
Eine Anerkennung in Vorjahren begründet keinen Rechtsanspruch auf Weitergenehmigung. Vor allem dann nicht, wenn die seitherige Genehmigung rechtsfehlerhaft war.

zu 2.
Die Umzugskostenpauschale spielt sich im Werbungskostenbereich ab. Das hat mit haushaltsnahen Dienstleistungen rein gar nichts zu tun und dafür braucht´s auch keine Überweisung.

Gruß
Lawrence

Interessant ist ja auch die Frage, ob man das nachträglich umswitchen kann von Barzahlung auf Überweisung.

Antwort: Zumindest nach Meinung des BMF: Nein.

Hier mehr dazu:

Haushaltsnahe Dienstleistung - Barzahlung nachträgli…

mhh.

ok,
DANKE.

denke der Steuerzahler in unserem theoret. Fall würde hier eher nun die Umzugspauschale über 630 Euro nachträglich beantragen.

Was ich mich allerdings schon frage, ist, wo der Sinn der Überweisungspflicht ist?
Vermeidung von Schwarzgeldzahlungen, oder was?
Das wird doch auch durch den Quittungsbeleg des Handwerkers ausgeschlossen…oder vermutet das BMF, dass der Zahlende auch noch fälscht?

gruss
lf

Was ich mich allerdings schon frage, ist, wo der Sinn der
Überweisungspflicht ist?

Vermeidung von Schwarzgeldzahlungen, oder was?

Vermutlich. Wenn man es genau wissen will, müsste man die Gesetzesbegründung studieren.

Was ich mich allerdings schon frage, ist, wo der Sinn der
Überweisungspflicht ist?

Vermeidung von Schwarzgeldzahlungen, oder was?

eigentlich nicht, denn es ist ja keine schwarzgeldzahlung, die der leistungsempfänger erbringt.

es könnte aber eine werden… nämlich dann, wenn zwar eine rechnung vorliegt, aber die bar-tatze gage nicht im kassenbuch landet… kann man ja mal vergessen…

bei einer überweisung ist da schon mit einer erheblich höher werdenden wahrscheinlichkeit gegeben, dass die zahlung auch auf dem entsprechenden erlöskonto verbucht wird.

das ist die begründung für die chose…

btw: soll aber alles wieder abgeschafft werden, da der weit überwiegende teil der eingereichten handwerkerleistungen den schornsteinfeger oder die werte aus der umlagenabrechnung betreffen. somit läuft das ganze gar wenig in die richtung, die sich der gesetzgeber mit dieser geschichte erhofft hat…

gruß inder

es könnte aber eine werden… nämlich dann, wenn zwar eine
rechnung vorliegt, aber die bar-tatze gage nicht im kassenbuch
landet… kann man ja mal vergessen…

hm,
für mich nicht abschliessend logisch.
denn wenn der unternehmer einem kunden eine rechnung ausstellt und gar darauf vermerkt, dass er das geld erhalten hat, dann ist es eben SEIN problem, wenn er dies nicht als einkünfte verbucht und angibt.

Wo aber soll denn dann noch der fehler beim geldgeber (hier steuerzahler) liegen?

aber gut, man muss ja nicht alles verstehen.

danke jedenfalls Inder und auch an A.G.

living free