Haushaltsnahe Dienstleistungen

Hallo zusammen,

nicht beruflich veranlasste Umzugskosten wurden als haushaltsnahe Dienstleistungen in der EStErklärung eingetragen. Die Rechnung der Spedition wurde bar bezahlt. Der Empfang des Geldes wurde von der Spedition auf der Rechnung bestätigt.

Im Steuerbescheid wurden die Umzugskosten abgelehnt, weil Barzahlung vorliegt. Diese Entscheidung vom FA ist nicht nachvollziehbar. Worin liegt der Unterschied zwischen einer Barzahlung und einer Banküberweisung?

Gibt es eine Möglichkeit, dass das FA im Widerspruchsverfahren doch noch die Umzugskosten anerkennt? Vielleicht durch Vorlage einer Bescheinigung der Spedition, dass das Geld auch wirklich auf das Firmenkonto weitergeleitet wurde?

MfG
Guenter

Hallo,

Im Steuerbescheid wurden die Umzugskosten abgelehnt, weil
Barzahlung vorliegt. Diese Entscheidung vom FA ist nicht
nachvollziehbar.

doch, so steht es nämlich im Gesetz.

Worin liegt der Unterschied zwischen einer
Barzahlung und einer Banküberweisung?

Bei einer Banküberweisung gibt es zwei Kontoauszüge mit denen zwei unabhängige Dritte die die Zahlung in der angegebenen Höhe bestätigen (nämlich die beteilgten Kreditinstitute).

Gibt es eine Möglichkeit, dass das FA im Widerspruchsverfahren
doch noch die Umzugskosten anerkennt? Vielleicht durch Vorlage
einer Bescheinigung der Spedition, dass das Geld auch wirklich
auf das Firmenkonto weitergeleitet wurde?

Sehr unwahrscheinlich.

Mal kurz zum Hintergrund: mit der Regelung soll die Schwarzarbeit bemämpft werden, indem der Kunde auch etwas davon hat, einen angemesssenen Betrag für die Dienstleistung zu bezahlen anstatt einen Schwarzarbeitspreis bar zu bezahlen, der dann am Finanzamt und an den Sozialversicherungen vorbeigeht.

Gruß
Christian

Hallo Christian,

danke für Deine schnelle Antwort.

Ich könnte das ja noch verstehen, wenn es so eine einfache Quittung wäre. Aber auf der Rechnung ist alles eingetragen…MWST, Anzahl der Arbeiter, Stundenlohn u.s.w.

Auch ist das Umzugsunternehmen hier stadtbekannt, auch das FA kennt es.

Ich könnte das ja noch verstehen, wenn es so eine einfache
Quittung wäre. Aber auf der Rechnung ist alles
eingetragen…MWST, Anzahl der Arbeiter, Stundenlohn u.s.w.

Aber sieh es doch mal so: das Umzugsunternehmen hat dir ne tolle Rechnung geschrieben und packt sie einfach nicht in den Buchhaltungsordner und wird somit nicht erfasst --> es wird keine Steuer darauf gezahlt, obwohl theoretisch eine wunderschöne Rechnung da wäre. Zahlungen auf dem Bankkonto des Unternehmen kann man dagegen nicht verstecken!
Und das Finanzamt macht in der Regel zwar Querprüfungen zwischen verschiedenen Unternehmern, aber die können ja nicht auch noch von jeder Privatperson kontrollieren, ob die Rechnungen in den Buchhaltungen der Unternehmen sind.

Auch ist das Umzugsunternehmen hier stadtbekannt, auch das FA
kennt es.

Das nützt ja aber keinem was, das das Unternehmen bekannt ist. Man kennt zwar das Unternehmen, weiß aber deshalb noch längst nicht, welche Umsätze es eigentlich versteuern müsste.

Hallo, der Einwand der „Nichtnachvollziehbarkeit“ verwundert etwas.
Nicht nur wegen der Gesetzeslage, worauf exc. schon hingewiesen hat.
Fast in jedem TV-Magazin, Ratgeber, all. Tageszeitungen, Illustrierten
und auch hier bei www wird immer wieder auf die Überweisungspflicht
hingewiesen.
Achtung: Nächste Kaminkehrerrechnung (meist alles Arbeitslohn) nicht
bar bezahlen. Gruß

Hmm…
…also unterstellt das FA dem Umzugsunternehmen und dem Kunden, eine Steuerstraftat begangen zu haben.

Hallo,

es riecht zumindest ganz stark nach einer Pauschalverurteilung.

Gruß
Lawrence

…also unterstellt das FA dem Umzugsunternehmen und dem
Kunden, eine Steuerstraftat begangen zu haben.

Da in der Vergangenheit gerade im Bereich der haushaltsnahen Dienstleistungen bzw. Handwerkerarbeiten Straftaten und Steuerhinterziehung im Milliardenbereich begangen wurden (und weiterhin begangen werden), liegt diese Unterstellung nicht ganz fern.

Da das FA Dir einen direkten Steuerabzug gewährt, darf es dafür doch wohl auch Bedingungen festlegen. Die sind nicht erfüllt wurden - ergo: dumm gelaufen.

Vor nicht einmal zehn Jahren hättest Du die Rechnung gar nicht absetzen können. Insofern ist die Möglichkeit an sich doch schon ein Entgegenkommen - zumal die Handwerkerdienstleistung an sich schon überhaupt nicht mit dem Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit im Zusammenhang steht. Die Veranstaltung ist also eine waschechte Subvention. Insofern - und hier wiederhole ich mich - kann der Gesetzgeber auch die Bedingungen festlegen.

Gruß
Christian

…also unterstellt das FA dem Umzugsunternehmen und dem
Kunden, eine Steuerstraftat begangen zu haben.

Ich würde sagen, das FA beugt der Versuchung, eine Straftat zu begehen, einfach nur vor :wink: