Hallo,
wenn für eine Vermietung Haushaltsnahe Dienstleistungen angefallen sind - kann man dann diese in voller Höhe als Ausgaben in der Anlage V+V absetzen - oder nur 20% im Mantelbogen bei den Handwerkerleistungen?
Ersteres. Zum einen ist es ja nicht der Haushalt des Vermieters? Zum anderen § 35a Abs. 3 EStG: Die Steuerermäßigungen nach den Absätzen 1 bis 3 können nur in Anspruch genommen werden, soweit die Aufwendungen nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen…
Wobei die „nur“ 20% mehr ausmachen können als die volle Berücksichtigung als Werbungskosten oder Betriebsausausgaben.
Der Mieter könnte die 20% als haushaltsnahe Dienstleistung bzw. Handewerkerleistung in seiner Steuererklärung ansetzen.
Grüße