wenn man in der Steuererklärung Malerkosten absetzen kann, muss man eine Rechnung auf seinen Namen ausgestellt vorlegen und mit einem Kontoauszug nachweisen, dass das Geld an die Firma überwiesen wurde. Kann ein Fremder (beispielsweise ein Angehöriger) die Überweisung von seinem Konto vornehmen, da der Rechnungsträger diese nicht auf einmal bezahlen kann ohne ins Minus auf seinem Konto zu geraten? Sollte dann eine Erklärung über das „Darlehen“ hinzugefügt werden?
Entscheidend ist, auf welches Konto gezahlt wurde (das muss das des Handwerkers sein), nicht von welchem Konto.
§35a (5) Satz 3: Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen nach Absatz 2 oder für Handwerkerleistungen nach Absatz 3 ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist.
Hallo,
Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 3 EStG können im abgekürzten Zahlungsweg vom Konto eines Dritten bezahlt werden. Das in § 35a Abs. 5 Satz 3 EStG normierte Erfordernis unbarer Zahlungsvorgänge wird durch die Zulassung des abgekürzten Zahlungswegs nicht berührt. Ein Erfordernis, dass das Geld vom Konto der Kläger selbst überwiesen sein muss, lässt sich nicht herleiten (Sächsisches FG Urteil vom 18.9.2009, 4 K 645/09, Rz. 47 des BMF-Schreibens vom 15.2.2010, BStBl I 2010, 140; s.a. Beispiele 5 bis 7)
Die Fallgruppe des abgekürzten Zahlungswegs ist dadurch gekennzeichnet, dass der Stpfl. vom Leistungserbringer als seinem Vertragspartner die Leistung aufgrund eines eigenen Rechtsanspruchs verlangen kann, es wird nur für Rechnung des Stpfl. von einem anderen das vertraglich geschuldete Entgelt gezahlt (§ 267 BGB). Der Stpfl. wird aufgrund der Zuwendung so behandelt, als habe er selbst das Entgelt aus zuvor geschenkten Mitteln entrichtet, wenn er dem Dritten (Zahlenden) keinen Ersatz leisten muss.
Naja, nicht ganz. Hat es ein fremder Überweisen, hatte der Steuerpflichtige ja keine Aufwendungen, also kann er nichts absetzen.
Kann dieser Darstellung überhaupt nicht folgen. Im Gesetz oder dem BMF-Schreiben dazu ist das nirgendwo so beschrieben. Es geht allein darum, dass es im Haushalt des Steuerpflichtigen gehschiet und das die Rechnung nicht bar sondern durch Überweisung auf das Konto des Unternehmers erfolgt. Das Zielö ist also entscheiden, nicht die Herkunft der Überweisung.
Also in diesem Fall ist die Vereinbarung eines Darlehens unabdingbar.
Wenn man mal Bundespräsident werden will, ist sowas absolut von Vorteil ;o)